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   ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07   

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ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07 (https://dejure.org/2007,43331)
ArbG Chemnitz, Entscheidung vom 06.08.2007 - 7 Ga 15/07 (https://dejure.org/2007,43331)
ArbG Chemnitz, Entscheidung vom 06. August 2007 - 7 Ga 15/07 (https://dejure.org/2007,43331)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (13)

  • LAG Rheinland-Pfalz, 14.06.2007 - 11 Sa 208/07

    Untersagung von Streikmaßnahmen zum Zwecke des Abschlusses von Tarifverträgen für

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    9 GG Arbeitskampf; LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.06.2007, Az.: 11 Sa 208/07 , zit. nach Juris).

    Den von der Rechtsprechung verschiedener Landesarbeitsgerichte angebotenen Lösungen, zur Wahrung der Rechte aus Art. 9 Abs. 3 GG jedenfalls einen Streik zuzulassen, auch wenn der im Streikwege erzwungene Tarifvertrag später aufgrund der Spezialität zurücktreten müsste (LAG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 14.06.2007, a. a. O.) oder die Beantwortung der Frage, welcher Tarifvertrag der speziellere sein würde, erst zu einem Zeitpunkt beantwortet werden sollte, wenn dieser Tarifvertrag ausgehandelt sei und so der streikenden Gewerkschaft ein hierauf gerichtetes Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG zusprechen wollen (Hess. LAG, Urt. v. 22.07.2004, AP Nr. 168 zu Art. 9 GG Arbeitskampf), kann nicht gefolgt werden.

  • BAG, 21.06.1988 - 1 AZR 651/86

    Streikausschreitungen am kurzen Samstag - Art. 9 GG, keine Privilegierung von

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Es kann mithin dahingestellt bleiben, ob bereits mit dem Aufruf zur Urabstimmung die Erstbegehungsgefahr für einen späteren Streik begründet wird, da die Verfügungsbeklagte im Aufruf zur Urabstimmung zu erkennen gegeben hat, zu dem beabsichtigten Streik berechtigt zu sein (BAG, Urt. v. 21.06.1988, NZA 1988, 846).
  • BAG, 14.12.2005 - 4 AZR 536/04

    Auslegungsregel zur Gleichstellungsabrede - Ankündigung einer

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Darüber hinaus gibt es Entscheidungen, die bei Vorliegen anderer Konstellationen das Nebeneinander konkurrierender Tarifverträge, z. B. im Rahmen eines Betriebsübergangs nach § 613 a BGB zulassen oder die durch die Abkehr der bisher geübten Interpretation von dynamischen Bezugnahmeklauseln als Gleichstellungsabrede eine Abwendung von diesem Postulat der Tarifeinheit anzukündigen scheinen ( BAG NZA 2006, 607 [BAG 14.12.2005 - 4 AZR 536/04] ).
  • ArbG Nürnberg, 08.12.1987 - 12 Ca 5805/87
    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    In der Rechtsprechung wurde zutreffend bereits darauf hingewiesen, dass ein solches Verhalten aus kampftaktischen Gründen durchaus verständlich sei und dass es gerade bei der Vorbereitung von Arbeitskämpfen ein Vorteil sei, den Gegner möglichst lange im Unklaren darüber zu lassen, wo Kampfmaßnahmen durchgeführt werden sollen, weil damit die Vorbereitung der Abwehrmaßnahmen erschwert und so die Effektivität des eigenen Vorgehens gesteigert wird (ArbG Nürnberg, Urt. v. 08.12.1987, NZA 88, 366, 368).
  • BAG, 21.02.2001 - 4 AZR 18/00

    Betriebsübergang, Tarifwechsel

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des BAG, denen sich Zweifel an der Richtigkeit des Grundsatzes der Tarifeinheit entnehmen ließen und die Konstellationen akzeptierten, in denen in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zur Geltung kommen, ohne dass das BAG auf eine auflösungsbedürftige Tarifpluralität hingewiesen hätte, wurde eine gänzliche Aufgabe oder doch weitgehende Einschränkung dieses Grundsatzes mit den Entscheidungen des BAG vom 21.03.2007 (Az.: 4 ABR 19/06 ) erwartet und zum "Mut zum Wechsel" aufgerufen (Thüsing/von Medem, ZIP 2007, 510 ff.; BAG NZA 1994, 667; BAG NZA 1994, 1038; BAG ZIP 2001, 1555).
  • ArbG Düsseldorf, 09.07.2007 - 11 Ga 64/07

    Lokomotivführerstreik

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Auf Antrag einer anderen Gesellschaft des DB-Konzerns vom 09.07.2007 untersagte das Arbeitsgericht Düsseldorf (Az.: 11 Ga 64/07) den Aufruf und die Durchführung von Streiks befristet bis zum 13.07.2007 zur Durchsetzung des Entwurf FPTV mit der Begründung, dass die Verfügungsbeklagte gegen die Friedenspflicht aus ungekündigten Tarifverträgen hiermit verstoße.
  • BVerfG, 14.11.1995 - 1 BvR 601/92

    Mitgliederwerbung II

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Die lange vom BVerfG vertretene Kernbereichsformel der Koalitionsbetätigung sei durch das Gericht vor nunmehr über 10 Jahren aufgegeben worden ( BVerfG ZIP 1996, 470 [BVerfG 14.11.1995 - 1 BvR 601/92] ; Lindemann/Simon BB 2006, 1852, 1856; Rieble, BB 2003, 1227, 1228).
  • BAG, 22.09.1993 - 10 AZR 207/92

    Tarifgeltung bei Allgemeinverbindlicherklärung und einzelvertraglicher

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des BAG, denen sich Zweifel an der Richtigkeit des Grundsatzes der Tarifeinheit entnehmen ließen und die Konstellationen akzeptierten, in denen in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zur Geltung kommen, ohne dass das BAG auf eine auflösungsbedürftige Tarifpluralität hingewiesen hätte, wurde eine gänzliche Aufgabe oder doch weitgehende Einschränkung dieses Grundsatzes mit den Entscheidungen des BAG vom 21.03.2007 (Az.: 4 ABR 19/06 ) erwartet und zum "Mut zum Wechsel" aufgerufen (Thüsing/von Medem, ZIP 2007, 510 ff.; BAG NZA 1994, 667; BAG NZA 1994, 1038; BAG ZIP 2001, 1555).
  • BAG, 26.01.1994 - 10 AZR 611/92

    Tarifpluralität - Betrieb des Baugewerbes - Landwirtschaftliches

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Unter Hinweis auf die Entscheidungen des BAG, denen sich Zweifel an der Richtigkeit des Grundsatzes der Tarifeinheit entnehmen ließen und die Konstellationen akzeptierten, in denen in einem Betrieb mehrere Tarifverträge zur Geltung kommen, ohne dass das BAG auf eine auflösungsbedürftige Tarifpluralität hingewiesen hätte, wurde eine gänzliche Aufgabe oder doch weitgehende Einschränkung dieses Grundsatzes mit den Entscheidungen des BAG vom 21.03.2007 (Az.: 4 ABR 19/06 ) erwartet und zum "Mut zum Wechsel" aufgerufen (Thüsing/von Medem, ZIP 2007, 510 ff.; BAG NZA 1994, 667; BAG NZA 1994, 1038; BAG ZIP 2001, 1555).
  • BAG, 05.09.1990 - 4 AZR 59/90

    Mischbetrieb; Tarifpluralität

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 06.08.2007 - 7 Ga 15/07
    Deshalb ist allein die betriebseinheitliche Anwendung des spezifischen Tarifvertrages unter Anknüpfung an die Tarifbindung des Arbeitgebers geeignet, tatsächliche Schwierigkeiten bei der Anwendung mehrerer Tarifverträge in einem Betrieb zu vermeiden (BAG, Urt. v. 05.09.1990, NZA 91, 202, 204; BAG, Urt. v. 20.03.91,.
  • ArbG Mainz, 27.07.2007 - 4 Ca 2476/06
  • BAG, 20.03.1991 - 4 AZR 455/90

    Tarifkonkurrenz - Tarifpluralität bei Haustarifvertrag

  • LAG Schleswig-Holstein, 25.11.1999 - 4 Sa 584/99

    Zulässigkeit von einstweiligen Verfügungen im Arbeitskampf, wenn der Arbeitskampf

  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Durch Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 06.08.2007 (7 Ga 15/07) wurde auf Antrag der D R N GmbH sowie auf Antrag der R Deutschland AG und der DB Fernverkehr AG durch das Arbeitsgericht Nürnberg am 08.08.2007 (13 Ga 65/07) sowie erneut durch das Arbeitsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 08.08.2007 (7 Ga 16/07) auf Antrag der Verfügungsklägerin zu 2. und des Verfügungsklägers zu 3. des vorliegenden Rechtsstreits Streikmaßnahmen untersagt.
  • ArbG Chemnitz, 05.10.2007 - 7 Ga 26/07

    Streit der Deutschen Bahn AG und der Gewerkschaft deutscher Lokomotivführer (GdL)

    Durch Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 06.08.2007 (7 Ga 15/07) wurde auf Antrag der DB Regio Netz GmbH sowie auf Antrag der Railion Deutschland AG und der DB Fernverkehr AG durch das Arbeitsgericht Nürnberg am 08.08.2007 (13 Ga 65/07) sowie erneut durch das Arbeitsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 08.08.2007 (7 Ga 16/07) auf Antrag der Verfügungsklägerin zu 2. und des Verfügungsklägers zu 3. des vorliegenden Rechtsstreits Streikmaßnahmen untersagt.

    Angesichts des damit als offen zu bezeichnenden Diskussionsprozesses zur Aufrechterhaltung oder zur Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit und der vielfältigen hierzu vertretenen Ansichten stimmt die Kammer - wie bereits in den Entscheidungen zum AZ.: 7 Ga 15/07 und 7 Ga 16/07 - der Auffassung des Verfügungsklägervertreters zu, dass bei der beabsichtigten Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit eine Auffanglösung in Gestalt eines neuen Systems entwickelt werden müsste, wie man bei Zulassung der Tarifpluralität mit den gegebenen rechtlichen wie tatsächlichen Unzuträglichkeiten und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen umgehen sollte.

    Der vom Verfügungsbeklagten in dem Verfahren 7 Ga 15/07 hieraus abgeleiteten Forderung, dem Recht aus Art. 9 Abs. 3 GG den Vorrang einzuräumen, da hierfür auch die als "höchstrichterlich" anzusehenden Entscheidungen verschiedener Landesarbeitsgerichte sprächen, wird daher unter Aufgabe der bisherigen Position im Ergebnis zugestimmt.

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