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   ArbG Chemnitz, 08.08.2007 - 7 Ga 16/07   

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ArbG Chemnitz, 08.08.2007 - 7 Ga 16/07 (https://dejure.org/2007,40017)
ArbG Chemnitz, Entscheidung vom 08.08.2007 - 7 Ga 16/07 (https://dejure.org/2007,40017)
ArbG Chemnitz, Entscheidung vom 08. August 2007 - 7 Ga 16/07 (https://dejure.org/2007,40017)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • docplayer.org (Auszüge)

    Arbeitskampf, Grundsatz der Tarifeinheit

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BAG, 24.05.2000 - 5 AZB 66/99

    Rechtsweg; Anspruch einer angestellten Lehrerin in Sachsen auf Zulassung zur

    Auszug aus ArbG Chemnitz, 08.08.2007 - 7 Ga 16/07
    Nach übereinstimmender und richtiger Auffassung beider Parteien ist ein Arbeitsgericht während der Anhängigkeit des Hauptsacheverfahrens selbst dann für das Eilverfahren zuständig, wenn ihm eigentlich die Zuständigkeit zur Hauptsache fehlen würde (Zöller-Vollkommer, § 937 ZPO Rn. 1 BAG, Beschluss vom 24. Mai 2000 NJW 2000, 2524 [BAG 24.05.2000 - 5 AZB 66/99] ).
  • LAG Sachsen, 02.11.2007 - 7 SaGa 19/07

    Streikrecht der Lokführer

    Durch Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 06.08.2007 (7 Ga 15/07) wurde auf Antrag der D R N GmbH sowie auf Antrag der R Deutschland AG und der DB Fernverkehr AG durch das Arbeitsgericht Nürnberg am 08.08.2007 (13 Ga 65/07) sowie erneut durch das Arbeitsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 08.08.2007 (7 Ga 16/07) auf Antrag der Verfügungsklägerin zu 2. und des Verfügungsklägers zu 3. des vorliegenden Rechtsstreits Streikmaßnahmen untersagt.
  • ArbG Chemnitz, 05.10.2007 - 7 Ga 26/07

    Streit der Deutschen Bahn AG und der Gewerkschaft deutscher Lokomotivführer (GdL)

    Durch Urteil des Arbeitsgerichts Chemnitz vom 06.08.2007 (7 Ga 15/07) wurde auf Antrag der DB Regio Netz GmbH sowie auf Antrag der Railion Deutschland AG und der DB Fernverkehr AG durch das Arbeitsgericht Nürnberg am 08.08.2007 (13 Ga 65/07) sowie erneut durch das Arbeitsgericht Chemnitz mit Beschluss vom 08.08.2007 (7 Ga 16/07) auf Antrag der Verfügungsklägerin zu 2. und des Verfügungsklägers zu 3. des vorliegenden Rechtsstreits Streikmaßnahmen untersagt.

    Angesichts des damit als offen zu bezeichnenden Diskussionsprozesses zur Aufrechterhaltung oder zur Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit und der vielfältigen hierzu vertretenen Ansichten stimmt die Kammer - wie bereits in den Entscheidungen zum AZ.: 7 Ga 15/07 und 7 Ga 16/07 - der Auffassung des Verfügungsklägervertreters zu, dass bei der beabsichtigten Aufgabe des Grundsatzes der Tarifeinheit eine Auffanglösung in Gestalt eines neuen Systems entwickelt werden müsste, wie man bei Zulassung der Tarifpluralität mit den gegebenen rechtlichen wie tatsächlichen Unzuträglichkeiten und den sich hieraus ergebenden Konsequenzen umgehen sollte.

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