Rechtsprechung
LG München I, 22.11.2000 - 7 HKO 12156/98 |
Verfahrensgang
- LG München I, 22.11.2000 - 7 HKO 12156/98
- OLG München, 05.07.2001 - 6 U 1626/01
Wird zitiert von ...
- OLG München, 30.01.2003 - 6 U 4546/01
Wettbewerbsrecht und gewerblicher Rechtsschutz
Die Parteien haben die Vernehmungsprotokolle aus dem Verfahren 7 HKO 12156/98 Landgericht München I einvernehmlich zum Gegenstand des Rechtsstreits gemacht und die Protokolle im Wege des Urkundsbeweises in das Verfahren eingeführt (B 1 - B 3).In gleicher Weise haben die Parteien auf das Urteil des Landgerichts München I vom 22.11.2000 (7 HKO 12156/98) und auf das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 05.07.2001 (6 U 1626/01) Bezug genommen.
Ferner wiederholt die Beklagte ihren diesbezüglichen Sachvortrag aus dem Parallelverfahren (7 HKO 12156/98; 6 U 1626/01) und stützt sich insoweit auf die erstinstanziell vorgelegten Sitzungsprotokolle dieses Parallelverfahrens gemäß Anlagen B 1, B 2 und B 3. Schließlich nimmt die Beklagte Bezug auf ihr Berufungsvorbringen im Verfahren 6 U 1626/01 und macht dieses zum Gegenstand ihres Sachvortrags.
Wie sich aus dem Ergebnis der Beweisaufnahme im Parallelverfahren (7 HKO 12156/98; 6 U 1626/01) ergebe, sei der sogenannte "Nicki-Bär" der Handelsagentur M eine Nachahmung des "Partybären" der Klägerin und nicht umgekehrt.
Im Hinblick darauf, sowie unter Berücksichtigung des Umstands, dass das vorliegende Verfahren mit Beschluss des Landgerichts vom 23.02.1999 (Blatt 35 d. A.) bis zum Abschluss der Beweisaufnahme im Verfahren 7 HKO 12156/98 ausgesetzt wurde, ist der Klägerin ein weiteres Zuwarten nicht zumutbar.
Zu dieser Frage wurde im Verfahren 7 HKO 12156/98 eine umfangreiche Beweisaufnahme durchgeführt, deren Ergebnis die Parteien einvernehmlich zum Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits gemacht haben, indem sie die Vernehmungsprotokolle aus dem genannten Verfahren (Anlagen B 1 - B 3) im Wege des Urkundsbeweises in das vorliegende Verfahren eingeführt haben.