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AG Viechtach, 27.09.2005 - 7 II OWi 1501/05 |
Zitiervorschläge
AG Viechtach, Entscheidung vom 27. September 2005 - 7 II OWi 1501/05 (https://dejure.org/2005,24547)
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Volltextveröffentlichungen (5)
- Burhoff online
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bemesssung der Rahmengebühr im OWi-Verfahren; Anforderungen an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung
- Burhoff online
Gebührenbemessung im OWi-Verfahren
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
RVG § 14 Abs. 1; RVG -VV Nr. 5115
Rechtsanwaltsvergütung: Gebührenbestimmung bei Verkehrsordnungswidrigkeiten, Höhe der Befriedungsgebühr - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- LG Deggendorf, 08.09.2005 - 1 Qs 101/05
Rechtsanwaltsvergütung: Höhe der Befriedungsgebühr in Bußgeldsachen
Auszug aus AG Viechtach, 27.09.2005 - 7 II OWi 1501/05
Das Gesetz geht daher nicht von einer Fixgebühr aus (…vgl. Hartmann, Kommentar zum Kostengesetz , 34. Auflage, RdNrn. 11 und 13 zu W 5115; Beschluss des LG Deggendorf vom 08.09.05, Az. 1 Qs 101/05). - OLG München, 24.09.2003 - 11 WF 1419/03
Verbindlichkeit der Bestimmung von Rahmengebühren durch den beigeordneten …
Auszug aus AG Viechtach, 27.09.2005 - 7 II OWi 1501/05
Unbilligkeit und damit Unverbindlichkeit der vom Verteidiger bestimmten Gebühren ist dann anzunehmen, wenn die vom Verteidiger bestimmten Gebühren die vom Gericht für angemessen erachteten Gebühren um mehr als 20 % übersteigen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24.09.2003, RPfl 2004, 294 ff.).