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   FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14   

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https://dejure.org/2016,8210
FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14 (https://dejure.org/2016,8210)
FG München, Entscheidung vom 29.02.2016 - 7 K 1109/14 (https://dejure.org/2016,8210)
FG München, Entscheidung vom 29. Februar 2016 - 7 K 1109/14 (https://dejure.org/2016,8210)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit der Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH&Co. KG im Hinblick auf das Ausschließlichkeitsgebot

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewStG § 9 Nr. 1 S. 2
    Rechtmäßigkeit der Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH&Co. KG im Hinblick auf das Ausschließlichkeitsgebot

  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 S. 2 GewStG bei Beteiligung einer Grundstücks-GmbH an vermögensverwaltender Personengesellschaft mit Grundbesitz - kein gewerblicher Grundstückshandel einer Grundstücks-GmbH allein wegen satzungsmäßig verankerter Befugnis zu ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Erweiterte gewerbesteuerliche Kürzung bei Beteiligung an vermögensverwaltender KG

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Gewerbesteuer: Erweiterte Kürzung bald beim Großen Senat?

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2016, 932
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 10.12.2001 - GrS 1/98

    gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 EStG vor, wenn die Tätigkeit selbstständig, nachhaltig sowie mit der Absicht, Gewinn zu erzielen betrieben wird, sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt und nicht der privaten Vermögensverwaltung zuzurechnen ist (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 10. Dezember 2001 GrS 1/98, BStBl II 2002, 291, m. w. N.).

    Allerdings kommt es nach Auffassung des Großen Senats des BFH im Beschluss in BStBl II 2002, 291 (unter C. III. 5.) darauf dann nicht an, wenn sich bereits aus anderen -ganz besonderen- Umständen zweifelsfrei eine von Anfang an bestehende oder aber fehlende Veräußerungsabsicht ergibt.

    Andererseits können auch bei Veräußerung von weniger als vier Objekten besondere Umstände auf eine gewerbliche Tätigkeit schließen lassen (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH in BStBl II 2002, 291, unter C. III. 5.).

  • BFH, 22.01.1992 - I R 61/90

    Verstoß gegen Ausschließlichkeitsgebot (§ 9 Nr. 1 S. 1 GewStG 1968/1974)

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Die Begriffe "eigener Grundbesitz" und "zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehörende Grundbesitz" sind bedeutungsgleich (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628; Kohlhaas, FR 2015, 397).

    Ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, richtet sich nach den Vorschriften des EStG (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628, m. w. N.); denn gem. § 20 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung - GewStDV - ist die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden (BFH in BStBl II 1992, 628; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 nrkr.).

    Im Gegensatz dazu wird bei einer Beteiligung an einer gewerblichen oder gewerblich geprägten Personengesellschaft deren Gesamthandsvermögen dem mitunternehmerisch Beteiligten für Zwecke der Besteuerung nicht anteilig zugerechnet (BFH in BStBl II 1992, 628).

  • BFH, 19.10.2010 - I R 67/09

    Keine sog. erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG bei Beteiligung einer

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Es ist der Auffassung, dass im BFH-Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09, Bundessteuerblatt - BStBl - II 2011, 367 entschieden worden sei, dass eine grundstücksverwaltende GmbH, die als Komplementärin an einer ihrerseits vermögensverwaltenden KG beteiligt sei, nicht die erweiterte Grundstückskürzung gem. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren sei.

    Soweit der BFH im Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09 (BStBl II 2011, 367) die Auffassung vertreten hat, dass es sich aus Sicht der GmbH als Gesellschafterin dennoch um teilweise fremden Grundbesitz handle, da das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der GmbH nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG als Betriebsvermögen zuzurechnen sei, so kann der Senat dem nicht folgen (ebenso Fröhlich, DStR 2013, 377; Kohlhaas, FR 2015, 397; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, 9. Aufl. 1995, 114. Lieferung 10.2015, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 113a; FG Berlin-Brandenburg, EFG 2014, 1420).

  • FG Berlin-Brandenburg, 06.05.2014 - 6 K 6322/13

    Gewerbesteuer und Gewerbesteuermessbeträgen 2006 bis 2012 sowie Festsetzung von

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Ob und inwieweit Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, richtet sich nach den Vorschriften des EStG (BFH-Urteil vom 22. Januar 1992 I R 61/90, BStBl II 1992, 628, m. w. N.); denn gem. § 20 Gewerbesteuerdurchführungsverordnung - GewStDV - ist die Frage, ob und inwieweit im Sinne des § 9 Nr. 1 GewStG Grundbesitz zum Betriebsvermögen des Unternehmers gehört, nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu entscheiden (BFH in BStBl II 1992, 628; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. Mai 2014 6 K 6322/13, EFG 2014, 1420 nrkr.).

    Soweit der BFH im Urteil vom 19. Oktober 2010 I R 67/09 (BStBl II 2011, 367) die Auffassung vertreten hat, dass es sich aus Sicht der GmbH als Gesellschafterin dennoch um teilweise fremden Grundbesitz handle, da das Gesamthandsvermögen der vermögensverwaltenden Personengesellschaft der GmbH nur im Rahmen ihrer Beteiligung an der KG als Betriebsvermögen zuzurechnen sei, so kann der Senat dem nicht folgen (ebenso Fröhlich, DStR 2013, 377; Kohlhaas, FR 2015, 397; Roser in Lenski/Steinberg, GewStG, 9. Aufl. 1995, 114. Lieferung 10.2015, § 9 Nr. 1 GewStG Rz. 113a; FG Berlin-Brandenburg, EFG 2014, 1420).

  • BFH, 03.07.1995 - GrS 1/93

    Gewerblicher Grundstückshandel des Gesellschafters einer GbR

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).
  • BFH, 18.04.2000 - VIII R 68/98

    Erweiterte Gewerbesteuerkürzung bei Grundstücksunternehmen

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Zweck der sog. erweiterten Kürzung ist es, die Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes der kraft ihrer Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Kapitalgesellschaften von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die nur Grundstücksverwaltung betreiben (dazu grundlegend BFH-Urteil vom 18. April 2000 VIII R 68/98, BStBl II 2001, 359, m. w. N.).
  • BFH, 29.10.1998 - XI R 80/97

    Gewerbliche Betätigung bei Wertpapiergeschäften

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    In Zweifelsfällen ist maßgebend, ob die Tätigkeit, soll sie in den gewerblichen Bereich fallen, dem Bild entspricht, das nach der Verkehrsanschauung einen Gewerbebetrieb ausmacht und einer privaten Vermögensverwaltung fremd ist (vgl. Beschluss des Großen Senats des BFH vom 3. Juli 1995 GrS 1/93, BStBl II 1995, 617, unter C. I.; BFH-Urteil vom 29. Oktober 1998 XI R 80/97, BStBl II 1999, 448, zum Wertpapierhandel).
  • BFH, 11.04.2005 - GrS 2/02

    Gesonderte und einheitliche Feststellung bei Beteiligung an einer sog.

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679 Tz. 29; BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 44/09; BStBl II 2013, 142; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 201, Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Anm. 1473).
  • BFH, 18.08.2009 - X R 25/06

    Kein gewerblicher Grundstückshandel, weil Steuerpflichtiger seine Tätigkeit

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Maßgeblich für die steuerrechtliche Qualifizierung einer Tätigkeit ist nicht die vom Steuerpflichtigen subjektiv vorgenommene Beurteilung und die angegebene Bezeichnung (z. B. in der Gewerbeanmeldung, in Steuererklärungen), sondern die Wertung nach objektiven Kriterien (BFH-Urteil vom 18. August 2009 X R 25/06, BStBl II 2009, 965).
  • BFH, 26.04.2012 - IV R 44/09

    Verkauf von Betriebsvermögen des Gesellschafters an Zebragesellschaft; keine

    Auszug aus FG München, 29.02.2016 - 7 K 1109/14
    Daraus ergibt sich, dass im Falle einer Beteiligung an einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft, die von einem Gesellschafter im Betriebsvermögen gehalten wird, die Anteile an den Wirtschaftsgütern der vermögensverwaltenden Gesellschaft dem Gesellschafter nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO anteilig zuzurechnen und bei ihm Betriebsvermögen sind (Beschluss des Großen Senats des BFH vom 11. April 2005 GrS 2/02, BStBl II 2005, 679 Tz. 29; BFH-Urteil vom 26. April 2012 IV R 44/09; BStBl II 2013, 142; Schmidt/Wacker, EStG, 34. Aufl. 2015, § 15 Rn. 201, Paul in Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 15 EStG Anm. 1473).
  • BFH, 25.09.2018 - GrS 2/16

    Beschluss des Großen Senats des BFH zur erweiterten Kürzung bei der Gewerbesteuer

    Sie folgt teilweise der Auffassung des vorlegenden Senats, wonach eine Kommanditbeteiligung einer grundstücksverwaltenden GmbH an einer vermögensverwaltend tätigen GmbH & Co. KG nicht gegen das Ausschließlichkeitsgebot des § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG der erweiterten Kürzung des Gewerbeertrags verstoße (FG Berlin-Brandenburg, Urteile in EFG 2014, 1420 [Vorinstanz]; vom 6. Mai 2014 6 K 6091/12, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2014, 1232; FG München, Urteil vom 29. Februar 2016 7 K 1109/14, EFG 2016, 932).
  • BFH, 21.07.2016 - IV R 26/14

    Vorlage an den Großen Senat des BFH zur Frage der Gewährung der sog. erweiterten

    Nach Ansicht des vorlegenden Senats schließt hingegen die Beteiligung an einer grundstücksverwaltenden, nicht gewerblich geprägten Personengesellschaft die erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht generell aus (ebenso z.B. Sanna, Deutsches Steuerrecht --DStR-- 2012, 1365; Schmid/Mertgen, Finanz-Rundschau --FR-- 2011, 468; Demleitner, Betriebs-Berater --BB-- 2010, 1257, und BB 2011, 1190; Fröhlich, DStR 2013, 377; Borggräfe/Schüppen, Der Betrieb --DB-- 2012, 1644; Kohlhaas, FR 2015, 397; Reiß in Kirchhof, EStG, 15. Aufl., § 15 Rz 399c; Fatouros in Hesselmann/Tillmann/Mueller-Thuns, Handbuch GmbH & Co. KG, 21. Aufl., Rz 2.434; Wienke, DB 2014, 2801; Renner in Bergemann/Wingler, GewStG, 1. Aufl., § 9 Rz 33; Deloitte/Paprotny, GewStG, § 9 Nr. 1 Rz 31; FG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 6. Mai 2014  6 K 6322/13 und 6 K 6091/12 --Revision anhängig unter IV R 27/14--; FG München, Urteile vom 2. März 2009  7 K 1341/07, und vom 29. Februar 2016  7 K 1109/14 --Revision anhängig unter I R 21/16--, mit zustimmender Anmerkung Forchhammer, Entscheidungen der Finanzgerichte --EFG-- 2016, 934; so auch noch Gosch, Steuer und Wirtschaft 1992, 350; anderer Ansicht z.B. FG Köln, Urteil vom 10. Februar 2011  13 K 2516/07, 13 K 4047/10; Hessisches FG, Urteil vom 7. Mai 2012  8 K 2580/11 --Revision anhängig unter IV R 24/12--; Bodden, DStR 2014, 2208; Schnitter in Frotscher/Maas, KStG/GewStG/ UmwStG, § 9 GewStG Rz 46 und 52a; jetzt auch Blümich/Gosch, § 9 GewStG Rz 65, 65c; nicht eindeutig Roser in Lenski/ Steinberg, Gewerbesteuergesetz, § 9 Nr. 1 Rz 113, 113a).
  • BFH, 22.05.2019 - III R 21/16

    Erweiterte Kürzung bei Beteiligung an grundstücksverwaltender

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 29.02.2016 - 7 K 1109/14 wird, soweit sie den Gewerbesteuermessbetrag 2006 betrifft, als unzulässig verworfen und soweit sie den Gewerbesteuermessbetrag 2007 betrifft, als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG Berlin-Brandenburg, 05.11.2019 - 6 K 6276/17

    Erweiterte Kürzung bei Veräußerung des letzten Grundstücks im Laufe des

    Selbst nach der Ansicht des FG München im Urteil vom 29. Februar 2016 (Aktenzeichen 7 K 1109/14) wäre die erweiterte Kürzung im Streitfall nicht zu gewähren; denn das FG München verlange hierfür den Abschluss des Kaufvertrags für das neue Grundstück vor dem Zeitpunkt der Veräußerung des alten Grundstücks.

    c) Offen lassen kann das Gericht, ob der Entscheidung des FG München (Urteil vom 29. Februar 2016 7 K 1109/14, EFG 2016, 932, Revision beim BFH: Aktenzeichen III R 21/16; FG München, Beschluss vom 14. August 2014 7 V 1110/14, juris) zu folgen ist und eine grundbesitzlose Zeit unschädlich sein kann, wenn der schuldrechtliche Erwerb des zweiten Grundstücks vor der Veräußerung des ersten Grundstücks erfolgt ist und nur der Nutzen- und Lastenwechsel zu einer grundbesitzlosen Zeit führte.

  • FG Berlin-Brandenburg, 13.08.2019 - 8 K 8310/15

    Tätigkeits- und zeitraumbezogene Auslegung des Ausschließlichkeitserfordernis in

    Offen lassen kann das Gericht, ob der Entscheidung des FG München (Urteil vom 29. Februar 2016, 7 K 1109/14, EFG 2016, 932 mit Anm. Forchhammer, Rev. anh.
  • FG München, 14.08.2014 - 7 V 1110/14

    Umschichtung des Grundbesitzbestands und die Beteiligung an GmbH's führen

    Die Antragstellerin erhob dagegen Klage, über die der Senat noch nicht entschieden hat (Az. 7 K 1109/14).
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