Weitere Entscheidung unten: FG Münster, 17.05.2017

Rechtsprechung
   FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14   

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https://dejure.org/2017,51683
FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14 (https://dejure.org/2017,51683)
FG Hessen, Entscheidung vom 02.11.2017 - 7 K 1158/14 (https://dejure.org/2017,51683)
FG Hessen, Entscheidung vom 02. November 2017 - 7 K 1158/14 (https://dejure.org/2017,51683)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    MwSt Syst RL, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwSt Syst RL Art. 30, MwSt Syst RL Art. 60, MwSt Syst RL Art. 61, MwSt Syst RL Art. 70
    MwSt Syst RL, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, MwSt Syst RL Art. 30, MwSt Syst RL Art. 60, MwSt Syst RL Art. 61, ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einfuhrumsatzsteuer; Begriff der Einfuhr; Mitgliedsstaat; Fehlverhalten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Begriff des Eingangs einer Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union bei zollrechtlichem Fehlverhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • wolterskluwer-online.de (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Voraussetzungen der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer - Der Vorlagebeschluss des Hessischen FG 7 K 1158/14" von RA Dipl.-Fw. George Eder und RA Dr. Jörg Dehn, BB 2018, 2910 - 2915

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • EuGH, 02.06.2016 - C-226/14

    Eurogate Distribution - Vorlage zur Vorabentscheidung - Mehrwertsteuer -

    Auszug aus FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14
    Er ist der Auffassung, dass das Urteil des Gerichtshofs vom 02.06.2016 in den Rechtssachen C-226/14 und C-228/14 auf den Streitfall nicht anwendbar sei.

    Auch in der Sache Eurogate Distribution (Urteil vom 02.06.2016 C-226/14, EU:C:2016:405) hat der Gerichtshof zunächst darauf hingewiesen, dass die Waren bis zu ihrer Wiederausfuhr dem Zolllagerverfahren unterlagen (Rn. 65 Satz 2), einem Verfahren im Sinne des Art. 156 Abs. 1 Buchst. c MwStSystRL, er ergänzte jedoch: "und es bestand unstreitig keine Gefahr, dass sie in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen." Daraus könnte geschlossen werden, dass in Fällen wie dem Streitfall, in denen die in das Gebiet der Union verbrachten Waren keiner zollrechtlichen Regelung zugeführt oder der Regelung, der sie zugeführt wurden, entzogen wurden, nur noch zu prüfen wäre, ob die Gefahr bestand, dass sie im Steuergebiet des betreffenden Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten.

  • EuGH, 15.05.2014 - C-480/12

    X - Zollkodex der Gemeinschaft - Anwendungsbereich der Art. 203 und 204 Abs. 1

    Auszug aus FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14
    Er verweist auf das Urteil des Gerichtshofs vom 15.05.2014 C-480/12, dritter Leitsatz.

    In seinem Urteil vom 15.05.2014 C-480/12 (X BV, ECLI:EU:C:2014:329) hat der Gerichtshof entschieden, dass Mehrwertsteuer geschuldet wird, wenn die betreffenden Waren nicht mehr den in Art. 7 Abs. 3 Unterabs. 1 der Sechsten Richtlinie 77/388 genannten Regelungen unterliegen, und zwar auch dann, wenn die Zollschuld nach Art. 204 ZK entstanden ist (dritter Leitsatz).

  • EuGH, 01.06.2017 - C-571/15

    Wallenborn Transports - Vorlage zur Vorabentscheidung - Steuerrecht -

    Auszug aus FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14
    In der Sache Wallenborn Transports SA (Urteil vom 01.06.2017 C-571/15, EU:C:2017:417) hat der Gerichtshof zunächst auf seine Ausführungen in Satz 3 der Randnummer 65 seines Eurogate Distribution-Urteils hingewiesen (Rn. 54) und sodann darauf abgestellt, ob die Waren (tatsächlich) in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt sind (Rn. 55-57).
  • EuGH, 18.05.2017 - C-154/16

    Latvijas dzelzcels - Vorlage zur Vorabentscheidung - Zollkodex der Gemeinschaften

    Auszug aus FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14
    Auch in dem Urteil vom 18.05.2017 C-154/16 (Latvijas dzelzcels, ECLI:EU:C:2017:392) führte der Gerichtshof aus, dass die Mehrwertsteuer, bei der es sich "naturgemäß um eine Verbrauchsteuer" handele, auf Waren und Dienstleistungen Anwendung finde, "die in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangen und einem Verbrauch zugeführt werden können", und dass daher unter dem Ausscheiden einer Ware aus dem externen gemeinschaftlichen Versandverfahren "der Eingang dieser Ware in den Wirtschaftskreislauf der Union zu verstehen" sei (Rn. 69 und 70).
  • EuGH, 11.07.2013 - C-273/12

    Harry Winston - Zollkodex der Gemeinschaften - Verordnung (EWG) Nr. 2913/92 -

    Auszug aus FG Hessen, 02.11.2017 - 7 K 1158/14
    c) Aufgrund dieser Überlegungen könnte zutreffend sein, dass für in das Gebiet der Union verbrachte Nicht-Unionswaren die Einfuhrmehrwertsteuer des Mitgliedstaats, in dessen Steuergebiet die Waren in das Gebiet der Union verbracht wurden, nur dann entsteht, wenn die Waren auch im Steuergebiet dieses Mitgliedstaats in den Wirtschaftskreislauf der Union eingehen, und ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union nur anzunehmen ist, wenn die Waren entweder nach den Vorschriften des Zollrechts in den freien Verkehr übergeführt werden oder eine zollrechtliche Verfehlung vorliegt, die zu der Annahme führt, dass die Waren in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangten und einem Verbrauch oder einer Verwendung zugeführt werden konnten (z.B. die Entfernung von Waren aus einem Zolllager durch einen Dieb; vgl. das Urteil des Gerichtshofs vom 11.07.2013 C-273/12, Harry Winston, ECLI:EU:C:2013:466, Rn. 42).
  • FG Hessen, 26.06.2018 - 7 V 2256/17

    § 21 Abs. 2 UStG, ZK 215 Abs. 1, 3. Anstrich, Art. 2 Abs. 1 Buchst. d, 30, ...

    Aufgrund dessen hat der Senat dem EuGH die Frage gestellt, ob eine Einfuhr im mehrwertsteuerrechtlichen Sinn den Eingang des in das Gebiet der Union verbrachten Gegenstands in den Wirtschaftskreislauf der Union voraussetzt, oder ob die bloße Gefahr genügt, dass der verbrachte Gegenstand in den Wirtschaftskreislauf der Union gelangt, und ggf. wann ein Eingang in den Wirtschaftskreislauf der Union anzunehmen ist (Vorlagebeschluss vom 02.11.2017 7 K 1158/14, AW-Prax 2018, 162 [Nummer der Rechtssache beim EuGH: C-26/18]).
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Rechtsprechung
   FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14 E   

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https://dejure.org/2017,19194
FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14 E (https://dejure.org/2017,19194)
FG Münster, Entscheidung vom 17.05.2017 - 7 K 1158/14 E (https://dejure.org/2017,19194)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Mai 2017 - 7 K 1158/14 E (https://dejure.org/2017,19194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Papierfundstellen

  • DB 2017, 3022
  • EFG 2017, 1148
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (8)

  • BFH, 11.09.2003 - IV B 35/02

    Austausch einer Rechtsgrundlage

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Verlangt die neu herangezogene Rechtsgrundlage dem Finanzamt auf der Rechtsfolgenseite eine Ermessensentscheidung ab, kann die Rechtsgrundlage indes nur ausgetauscht werden, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - IV B 35/02, BFH/NV 2004, 343).

    Im Falle einer Ermessensentscheidung gilt dies jedoch nur, wenn eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt (BFH, Beschluss vom 11.09.2003 - IV B 35/02, BFH/NV 2004, 343).

  • BFH, 20.03.2009 - VIII B 170/08

    Aussetzung der Vollziehung des Einkommensteuerbescheides des Gesellschafters

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Der Senat folgt der ganz herrschenden Rechtsauffassung, dass die Vorschrift des § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG aufgrund des Wortlauts "kann" zwar eine Ermessensvorschrift darstellt, das Ermessen der Behörde aber auf Null reduziert ist, wenn die Steuerfestsetzung für den Gesellschafter ohne die Änderung sachlich unrichtig wäre und daher jede andere Entscheidung als die Änderung der unrichtigen Steuerfestsetzung als ermessenswidrig beurteilt werden müsste (BFH, Beschluss vom 20.03.2009 - VIII B 170/08, BFHE 224, 539; Intemann , in: Herrmann/Heuer/Raupach, KStG, § 32a Rdn. 14).
  • BFH, 13.01.2011 - VI R 61/09

    Keine Zurechnung von Kenntnissen der Oberbehörde im Rahmen des § 173 Abs. 1 AO -

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Nachträglich bekannt geworden ist eine Tatsache, wenn sie das Finanzamt beim Erlass des zu ändernden Steuerbescheids noch nicht kannte (vgl. z.B. BFH-Urteil vom 13. Januar 2011 VI R 61/09, BFHE 232, 5, BStBl II 2011, 479).
  • BFH, 29.08.2012 - VIII B 45/12

    Verfassungsmäßigkeit der Korrekturvorschrift des § 32a KStG -

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Dies gilt sowohl bei einer Korrektur zugunsten als auch bei einer Korrektur zu Lasten des Steuerpflichtigen (BFH, Beschluss vom 29.08.2012 - VIII B 45/12, BStBl II 2012, 839; Rengers , in: Blümich, KStG, Rdn. 32a Rdn. 34).
  • BFH, 18.09.2012 - VIII R 9/09

    Prozesszinsen: Körperschaftsteuerbescheid kein Grundlagenbescheid für den

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Zwar war der Beklagte nicht berechtigt, den Einkommensteuerbescheid 2000 nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu ändern, weil der Körperschaftsteuerbescheid keinen Grundlagenbescheid für den Einkommensteuerbescheid darstellt (BFH, Urt. vom 18.09.2012 - VIII R 9/09, BStBl II 2013, 149).
  • FG Baden-Württemberg, 08.02.2012 - 4 K 4769/10

    Anwendbarkeit der Korrespondenzregelung des § 32a KStG bei in Folge gleicher

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Dementsprechend bedarf es auch keiner Begründung der Ermessensausübung, so dass eine Bescheidänderung auch dann unter Hinweis auf § 32a KStG bestätigt werden kann, wenn das Finanzamt zuvor unzutreffend eine andere Änderungsvorschrift herangezogen hatte (FG Baden-Württemberg, Urt. vom 08.02.2012 - 4 K 4769/10, juris; Rengers , in: Blümich, KStG, Rdn. 32a Rdn. 34).
  • BFH, 16.12.2014 - VIII R 30/12

    Folgeänderungen nach § 32a KStG bei festsetzungsverjährten

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Die Regelung des § 32a KStG führt im Streitfall daher nur zu einer verfassungskonformen unechten Rückwirkung (BFH, Urt. vom 16.12.2014 - VIII R 30/12, BStBl II 2015, 858).
  • FG Köln, 20.04.2016 - 4 K 2717/09

    § 32a KStG teilweise verfassungswidrig

    Auszug aus FG Münster, 17.05.2017 - 7 K 1158/14
    Im Streitfall stellt sich auch nicht die Frage, ob eine verfassungsrechtlich unzulässige echte Rückwirkung vorliegt (vgl. hierzu Vorlagebeschluss des FG Köln an das BVerfG vom 20.04.2016 (4 K 2717/09, EFG 2016, 975).
  • BFH, 12.06.2018 - VIII R 38/14

    Ablaufhemmung bei Änderung eines Einkommensteuerbescheids des Gesellschafters

    bb) Die Änderung der Bescheide der Streitjahre kann danach für die Änderungsbescheide der Streitjahre 2000 und 2001 statt auf § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auch auf § 32a Abs. 1 Satz 1 KStG gestützt werden (s.a. das Urteil des FG Münster vom 17. Mai 2017 7 K 1158/14 E, Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1148 mit Anmerkung Schober).
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