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   FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03   

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FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03 (https://dejure.org/2004,3984)
FG Köln, Entscheidung vom 15.09.2004 - 7 K 1268/03 (https://dejure.org/2004,3984)
FG Köln, Entscheidung vom 15. September 2004 - 7 K 1268/03 (https://dejure.org/2004,3984)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Begrenzte Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • rechtsportal.de

    Begrenzte Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustverrechnung: - Begrenzte Verlustverrechnung bei privaten Veräußerungsgeschäften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verfassungskonformität der Regelung zur begrenzten Verrechnung von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften; Wahrung des Gleichheitsgrundsatzes bei Ausschluss des vertikalen Verlustausgleichs bei privaten Veräußerungsgeschäften; Wahrung des ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 1843
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 30.09.1998 - 2 BvR 1818/91

    Verlustabzug

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Grundsätzlich genügt das Einkommensteuerrecht dem Gebot der Gleichbehandlung der Einkunftsarten insoweit, als es für alle Einkunftsarten den Ausgleich und Abzug von Verlusten vorsieht (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1998, 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

    Der Gesetzgeber erfasst sämtliche Einkunftsarten nach dem Nettoprinzip, das die durch Erwerbstätigkeit bedingten Aufwendungen zum Abzug zulässt, weil sie das disponible, für die Einkommensbesteuerung verfügbare Einkommen mindern (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1998, a.a.O.).

    Das Einkommensteuergesetz verdeutlicht dieses Prinzip insoweit, als es einen Abzug von Erwerbsaufwendungen auch zulässt, wenn die Erwerbsaufwendungen nicht im Veranlagungszeitraum des Zugangs der Erwerbseinnahmen anfallen (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1998, a.a.O.).

    Allein die systematische Unterscheidung durch den Gesetzgeber kann die Ungleichbehandlung in den Rechtsfolgen nicht rechtfertigen (BVerfG, Beschl. v. 30.09.1998, 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88).

    Aufgrund des beschränkt zulässigen Verlustausgleichs durch § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG erübrigt sich die Überlegung, ob die Grundsätze des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. September 1998 (2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, 88) zur Verfassungswidrigkeit des § 22 Abs. 3 Satz 3 EStG a.F. auf den Streitfall übertragbar sind.

  • BFH, 06.03.2003 - XI B 7/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Der Kläger beruft sich des weiteren auf die Beschlüsse des BFH vom 6. März 2003 (XI B 76/02 und XI B 7/02, DB 2003, 1149, 1151).

    Dementsprechend ist das Leistungsfähigkeitsprinzip so zu interpretieren, dass es grundsätzlich um die im Lebenseinkommen sich ausdrückende Leistungsfähigkeit geht (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., S. 756; ähnlich BFH, Beschl. v. 06.03.2003, XI B 7/02, BStBl II 2003, 516).

    Das Jahresabschnittsprinzip ist indes ein rein technisches Prinzip (Tipke, Die Steuerrechtsordnung, Bd. II, 2. Aufl., S. 756 m.w.N.) einfachgesetzlicher Natur (BFH, Beschl. v. 06.03.2003 a.a.O.).

    Soweit sich der Kläger auf den Beschluss des BFH vom 6. März 2003 (XI B 7/02, BStBl II 2003, 516) zur Mindestbesteuerung, insbesondere auf die Gewährleistung der Steuerfreiheit des Existenzminimums, beruft, vermag dies kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen.

  • FG Thüringen, 13.12.2000 - III 1121/00

    Verfassungsmäßigkeit des überperiodischen Verlustausgleichsverbots bei

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Drei Finanzgerichte (FG des Saarlandes, Urt. v. 07.12.1999, 1 K 41/98; FG München, Urt. v 29.10.1999, 8 K 3914/96; FG Thüringen, Urt. v. 13.12.2000, III 1121/00) hätten darüber hinaus in ihren Entscheidungen zur Hauptsache keinen Verfassungsverstoß darin erkennen können, dass Verluste aus § 23 EStG bis 1998 nur mit der selben Einkunftsart und in dem selben Jahr ausgleichsfähig seien.

    § 23 Abs. 3 Satz 8 und 9 EStG setzt damit in typisierender Weise die aus der Rechtswirklichkeit entnommene Vermutung um, dass planmäßige Vorkehrungen bei privaten Veräußerungsgeschäften nur auf die Erzielung positiver Einkünfte gerichtet, negative Einkünfte damit typischerweise nicht steuerbare Einkünfte sind, für die ein unbeschränkter Verlustausgleich und Verlustabzug ausscheidet (vgl. hierzu im Zusammenhang mit § 23 Abs. 3 Satz 4 EStG a.F. Thüringer FG, Urt. v. 13.12.2000, III 1121/00, EFG, 2001, 447).

  • BFH, 15.12.2000 - IX B 128/99

    Überperiodischer Verlustabzug bei Spekulationsgeschäften

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Schließlich können auch aus dem Beschluss des BFH vom 15. Dezember 2000 (IX B 128/99, BStBl II 2001, 411) keine Schlussfolgerungen zur Verfassungswidrigkeit oder Verfassungsmäßigkeiten der streitgegenständlichen Vorschrift gewonnen werden.
  • BVerfG, 22.06.1995 - 2 BvL 37/91

    Einheitswerte II

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Hiernach hat der Gesetzgeber nach Regelung des Ausgangstatbestandes die einmal getroffene Belastungsentscheidung folgerichtig im Sinne der Belastungsgleichheit umzusetzen (BVerfG, Beschl. v. 22.06.1995, 2 BvL 37/91, BVerfGE 93, 121).
  • FG Saarland, 07.12.1999 - 1 K 41/98

    An- und Verkauf von Wertpapieren als Gewerbebetrieb

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Drei Finanzgerichte (FG des Saarlandes, Urt. v. 07.12.1999, 1 K 41/98; FG München, Urt. v 29.10.1999, 8 K 3914/96; FG Thüringen, Urt. v. 13.12.2000, III 1121/00) hätten darüber hinaus in ihren Entscheidungen zur Hauptsache keinen Verfassungsverstoß darin erkennen können, dass Verluste aus § 23 EStG bis 1998 nur mit der selben Einkunftsart und in dem selben Jahr ausgleichsfähig seien.
  • BVerfG, 22.07.1991 - 1 BvR 313/88

    Verfassungsmäßigkeit der Beschränkung des steuerrechtlichen Verlustvortrags auf

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Dies könne erst dann angenommen werden, wenn das wirtschaftliche Bestehen, also die Fortsetzung der Erwerbstätigkeit, durch die Festsetzung der steuerlichen Zahlungspflicht ernsthaft gefährdet sei (BVerfG, Beschl. v. 22.07.1991, 1 BvR 313/88).
  • BFH, 19.05.1987 - VIII B 104/85

    Keine ernstlichen Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 15a EStG

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Der Vorschrift liege ferner die Überlegung zu Grunde, dass die Berücksichtigung von Verlusten erst in dem Veranlagungszeitraum erfolgen solle, in den sich der Verlust beim Verlustträger tatsächlich auswirke (BFH, Urt. v. 16.05.1987, BFH/NV 1987, 640).
  • BFH, 06.03.2003 - XI B 76/02

    Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Der Kläger beruft sich des weiteren auf die Beschlüsse des BFH vom 6. März 2003 (XI B 76/02 und XI B 7/02, DB 2003, 1149, 1151).
  • FG München, 29.10.1999 - 8 K 3914/96

    Regelung des § 23 Abs. 4 Satz 3 EStG (a.F.) über Ausgleich von Verlusten aus

    Auszug aus FG Köln, 15.09.2004 - 7 K 1268/03
    Drei Finanzgerichte (FG des Saarlandes, Urt. v. 07.12.1999, 1 K 41/98; FG München, Urt. v 29.10.1999, 8 K 3914/96; FG Thüringen, Urt. v. 13.12.2000, III 1121/00) hätten darüber hinaus in ihren Entscheidungen zur Hauptsache keinen Verfassungsverstoß darin erkennen können, dass Verluste aus § 23 EStG bis 1998 nur mit der selben Einkunftsart und in dem selben Jahr ausgleichsfähig seien.
  • BFH, 24.02.1999 - X R 171/96

    Tarifbegrenzung für gewerbliche Einkünfte verfassungswidrig?

  • BFH, 07.11.2006 - IX R 45/04

    Vertikaler Verlustausgleich; Verfassungsmäßigkeit

    Dagegen erhob der Kläger nach erfolglosem Einspruchsverfahren Klage, die er hinsichtlich des Feststellungsbescheids zurücknahm und die das Finanzgericht (FG) im Übrigen mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 1843 veröffentlichten Urteil zurückwies.
  • FG Niedersachsen, 08.08.2006 - 13 K 463/02

    Steuerbarkeit von sog. Stillhalteroptionsprämien; Qualifizierung eines

    Im Übrigen hält die bisher ergangene Rechtsprechung die durch das StEntlG 1999/2000/2002 gelockerte Verlustausgleichsbeschränkung in § 23 Abs. 3 Satz 6 und 7 EStG i.d.F. des StEntlG 1999/2000/2002 (nunmehr) für verfassungskonform (Urteil des FG Köln vom 15. September 2004 7 K 1268/03, EFG 2004, 1843, Rev. anhängig: IX R 45/04; Urteil des FG Berlin vom 22. Juni 2004 7 K 7500/02, EFG 2004, 1842, Rev. anhängig: IX R 31/04; wohl auch: BFH-Urteil vom 1. Juni 2004 IX R 35/01, BFH/NV 2004, 1180; vgl. zum Altrecht noch: BFH-Urteil vom 7. September 2004 IX R 73/00, juris; Urteil des FG Düsseldorf vom 15. Februar 2006 7 K 6452/03 E, juris).
  • FG Düsseldorf, 29.09.2005 - 16 K 1482/03

    Mindestbesteuerung; Nettoprinzip; Teilwertabschreibung; Betriebsvermögen;

    Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15. September 2004 7 K 1268/03 (EFG 2004, 1843, Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 45/04) und des FG Berlin vom 22. Juni 2004 7 K 7500/02 (EFG 2004, 1842, Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 31/04) an.
  • FG München, 22.07.2005 - 8 K 4787/03

    Einlage von Wertpapieren in das gewillkürte Betriebsvermögen;

    Zur Begründung im Einzelnen wird auf die Entscheidung des FG Köln vom 15.9.2004 (7 K 1268/03, EFG 2004, 1460) hingewiesen.
  • FG Düsseldorf, 29.09.2005 - 16 K 1483/03

    Verlustausgleichsbeschränkung; Verfassungsmäßigkeit; Verlust;

    Der Senat schließt sich insoweit den Entscheidungen des Finanzgerichts (FG) Köln vom 15. September 2004 7 K 1268/03 (EFG 2004, 1843, Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 45/04) und des FG Berlin vom 22. Juni 2004 7 K 7500/02 (EFG 2004, 1842, Revision eingelegt, Az. des BFH IX R 31/04) an.
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