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   FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04   

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https://dejure.org/2006,11049
FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04 (https://dejure.org/2006,11049)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20.10.2006 - 7 K 151/04 (https://dejure.org/2006,11049)
FG Hamburg, Entscheidung vom 20. Oktober 2006 - 7 K 151/04 (https://dejure.org/2006,11049)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Judicialis

    EStG § 15a; ; HGB § 171

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15a Abs. 1, 4; HGB § 171 § 172
    Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a Abs. 1 EStG

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a Abs. 1 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • FG Hamburg (Leitsatz)

    Einkommensteuergesetz: Feststellung des ausgleichsfähigen Verlustes nach § 15a Abs. 1 EStG

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2007, 405
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 17.05.1995 - II R 46/92

    Zurechnung eines Anteils am negativen Einheitswert des Betriebsvermögens einer

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04
    Ist - wie im vorliegenden Fall - durch Gesellschaftsvertrag die Führung von mehreren Gesellschafterkonten vorgesehen, so ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags unter Berücksichtigung der beabsichtigten zivilrechtlichen Folgen sowie an Hand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, inwieweit es sich bei diesen Konten um ein Kapitalkonto oder um ein Darlehenskonto (Forderung oder Verbindlichkeit) handelt (vgl. BFH, Urteil vom 17.5.1995, II R 46/92, BFH/NV 1996, 14; Urteil vom 5.6.2002, I R 81/00, BStBl II 2004, 344).

    Von einer "echten" Forderung der Gesellschaft gegenüber den Kommanditisten wäre u.a. dann auszugehen, wenn die Beteiligten eine entsprechende Vereinbarung getroffen hätten (vgl. BFH, Urteil vom 17.5.1995, II R 46/92, a.a.O.).

  • BFH, 05.06.2002 - I R 81/00

    Veräußerung bei Forderungsgutschrift

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04
    Ist - wie im vorliegenden Fall - durch Gesellschaftsvertrag die Führung von mehreren Gesellschafterkonten vorgesehen, so ist durch Auslegung des Gesellschaftsvertrags unter Berücksichtigung der beabsichtigten zivilrechtlichen Folgen sowie an Hand der gesamten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, inwieweit es sich bei diesen Konten um ein Kapitalkonto oder um ein Darlehenskonto (Forderung oder Verbindlichkeit) handelt (vgl. BFH, Urteil vom 17.5.1995, II R 46/92, BFH/NV 1996, 14; Urteil vom 5.6.2002, I R 81/00, BStBl II 2004, 344).

    Von Bedeutung kann schließlich sein, ob für die Kapitalüberlassung Höchstbeträge festgelegt, Sicherheiten gestellt und Tilgungsvereinbarungen getroffen worden sind (BFH, Urteil vom 5.6.2002, I R 81/00, BStBl II 2004, 344 m.w.N.).

  • BFH, 04.05.2000 - IV R 16/99

    Negativer Vorabgewinn bei Verzinsung des negativen Kapitalkontos

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04
    Aus dem Ausweis des Kontos auf der Aktivseite der Bilanz unter dem "Umlaufvermögen" können keine Rückschlüsse auf den Charakter des Kontos gezogen werden, denn sowohl Darlehens- als auch Kapitalkonten können einen Sollsaldo aufweisen und als Aktivposten zu bilanzieren sein (BFH, Urteil vom 4.5.2000, IV R 16/99, BStBl II 2001, 171, 173).
  • FG Niedersachsen, 05.10.2004 - 11 V 335/03

    Voraussetzungen der Aussetzung der Vollziehung; Bewertung eines

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04
    In diesem Zusammenhang ist auch die Entscheidung über die Auszahlung des Liquiditätsüberschusses durch Gesellschafterbeschluss ein Indiz dafür, dass es sich um Minderungen des gesamthänderischen Vermögens der Gesellschaft handelt und nicht individuell begründete Leistungen an die Gesellschafter vorliegen (vgl. Nds. FG, Urteil vom 5.10.2004, 11 V 335/03, juris).
  • BFH, 14.05.1991 - VIII R 111/86

    Vermutung für Wahrscheinlichkeit der Vermögensminderung nach § 15a EStG

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04
    Dies ist nur ausnahmsweise dann nicht der Fall, wenn die finanzielle Ausstattung der Gesellschaft und deren gegenwärtige sowie zu erwartende Liquidität im Verhältnis zum nach dem Gesellschaftsvertrag festgelegten Gesellschaftszweck und dessen Umfang so außergewöhnlich günstig sind, dass die finanzielle Inanspruchnahme des einzelnen Kommanditisten nicht zu erwarten ist (BFH, Urteil vom 14.5.1991, VIII R 111/86, BStBl II 1992, 164) oder eine Haftung durch Vertrag ausgeschlossen worden ist.
  • FG Hamburg, 20.05.2005 - VI 30/03

    Einkommensteuer: Wann wird eine Einlage auf die Hafteinlage geleistet?

    Auszug aus FG Hamburg, 20.10.2006 - 7 K 151/04
    Denn hierbei verkennt der Beklagte, dass der Steuerpflichtige mit der geleisteten Kapitaleinlage - auch soweit sie höher ist als die Haftsumme - ebenso wie mit dem im Handelsregister eingetragenen Haftkapital - auch wenn es noch nicht eingezahlt worden ist - ein echtes wirtschaftliches Risiko trägt (vgl. FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 20.5.2005, VI 30/03, EFG 2005, 1431; Lüdemann in Herrmann/Heuer/Raupach, § 15a Rn. 107).
  • BFH, 16.10.2008 - IV R 98/06

    Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG: Zusätzliche Einlage bei negativer

    Sein Urteil vom 20. Oktober 2006 7 K 151/04 ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2007, 405 abgedruckt.
  • FG Hessen, 31.05.2007 - 3 V 2917/05

    Merkmale einer Einlagenleistung i.S. des § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG

    Auf der gleichen Linie liegt das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 20.10.2006 7 K 151/04 (EFG 2007, 405).
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