Rechtsprechung
FG Köln, 21.10.1999 - 7 K 1520/88 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
EStG § 15 Abs. 2; EStG § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2
Gewerblichkeit eines selbständigen EDV-Beraters - datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
Gewerbliche Einkünfte: - Gewerblichkeit eines selbständigen EDV-Beraters
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Erzielung von Einkünften als selbstständiger EDV-Berater aus freiberuflicher Tätigkeit oder aus Gewerbebetrieb; Ähnliche, ingenieurähnliche Tätigkeit bei der Fähigkeit zum Tätigwerden auf dem Gebiet der Systemsoftware ; Voraussetzungen für den Nachweis der ...
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BFH, 21.03.1996 - XI R 82/94
1. Schiffssachverständiger ist nicht freiberuflich tätig, wenn er überwiegend …
Auszug aus FG Köln, 21.10.1999 - 7 K 1520/88
Dazu gehört die Vergleichbarkeit der Ausbildung und die Vergleichbarkeit der beruflichen Tätigkeit (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Urteil vom 21.03.1996 XI R 82/94, BStBl II 1996, 518 [521]).Der Steuerpflichtige kann vielmehr auch nachweisen, daß er vergleichbare Kenntnisse durch ein Selbststudium erworben hat (BFH-Urteil vom 21.03.1996 XI R 82/94, BStBl II 1996, 518 [521]).
Der Erwerb ingenieurmäßiger Kenntnisse kann schließlich - auch ohne Tatsachenvortrag zum Selbststudium - mittels der eigenen Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen nachgewiesen werden, nämlich anhand eigener praktischer Arbeiten (BFH-Urteil in BStBl II 1996, 518 [521]).
- BFH, 09.07.1992 - IV R 116/90
Darlegungspflichten bei Erlangung ingenieurmäßiger Kenntnisse
Auszug aus FG Köln, 21.10.1999 - 7 K 1520/88
Das gilt auch für einen dem Katalogberuf des Ingenieurs ähnlichen Beruf (vgl. BFH-Urteil vom 09.07.1992 IV R 116/90, BStBl II 1993, 100 [101 m. w. N.]).Dies setzt allerdings voraus, daß diese Tätigkeit besonders anspruchsvoll ist und sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums verlangt (BFH-Urteil in BStBl II 1993, 100 [101]).
Die Tätigkeit des Steuerpflichtigen muß sowohl der Tiefe als auch der Breite nach zumindest das Wissen eines Kernbereichs eines Fachstudiums verlangen (BFH-Urteil in BStBl II 1993, 100 [101]).
- EuGH - 82/83 (Verfahren ohne Entscheidung erledigt)
Preo / Kommission
Auszug aus FG Köln, 21.10.1999 - 7 K 1520/88
Insoweit wird ausgeführt, das Gutachten des Dr. I. vom 10.07.1998 - das Empfehlungen des BMWF aus dem Jahre 1972, einen Vorschlag für ein Studienmodell 1968 sowie einen Auszug aus dem Vorlesungsverzeichnis der Fachhochschule J. vom Wintersemester 82/83 verarbeite - enthalte erhebliche Unschärfen und einen erheblichen Interpretationsspielraum beim Vergleich der Kenntnisse des an einer Fachhochschule ausgebildeten Informatikers mit den Kenntnissen des Klägers. - BFH, 03.09.1996 - IV B 107/95
Grund für eine Beschweisaufnahme
Auszug aus FG Köln, 21.10.1999 - 7 K 1520/88
Hierzu muß er zur Art und Weise sowie zur Dauer eines Selbststudiums und der tatsächlichen Anwendung seines Fachwissens im einzelnen vortragen (BFH-Beschluß vom 03.09.1996 IV B 107/95, BFH/NV 1997, 116). - BFH, 30.03.1994 - I R 53/93
Gewerbesteuerpflicht eines Restaurationsbetriebs in der Form der Gesellschaft …
Auszug aus FG Köln, 21.10.1999 - 7 K 1520/88
Zwar trägt grundsätzlich das Finanzamt die Feststellungslast für die steuerbegründenden Tatsachen; da der freie Beruf aber grundsätzlich auch die Merkmale eines Gewerbebetriebs (Selbständigkeit, Nachhaltigkeit, Gewinnerzielungsabsicht und Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr) erfüllt und die Gewerbesteuerpflicht nur dann nicht gegeben ist, wenn die Merkmale des § 18 EStG zusätzlich vorliegen, trägt die Feststellungslast für das Vorliegen eines freien Berufs der Steuerpflichtige (vgl. BFH-Urteil vom 30.03.1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 [211 m. w. N.]).
- FG München, 21.11.2006 - 13 K 670/99
Buchführungspflicht eines EDV-Beraters
Denn im finanzgerichtlichen Verfahren trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast (objektive Beweislast) für solche Umstände, die sich für ihn günstig auswirken (…vgl. BFH-Urteile vom 30. März 1994 I R 53/93, BFH/NV 1995, 210 und I R 54/93, BStBl II 1994, 864; FG Köln, Urteil vom 21. Oktober 1999, 7 K 1520/88, n.v. - juris).