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   VG Gelsenkirchen, 07.09.2009 - 7 K 153/09   

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VG Gelsenkirchen, 07.09.2009 - 7 K 153/09 (https://dejure.org/2009,20150)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 07.09.2009 - 7 K 153/09 (https://dejure.org/2009,20150)
VG Gelsenkirchen, Entscheidung vom 07. September 2009 - 7 K 153/09 (https://dejure.org/2009,20150)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Entziehung der Fahrerlaubnis, 18 Punkte

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    § 4 Abs 3 Nr 2 StVG
    Entziehung der Fahrerlaubnis, 18 Punkte

  • verkehrslexikon.de

    Zwingender Entzug der Fahrerlaubnis beim Erreichen von 18 Punkten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rechtmäßigkeit einer Ordnungsverfügung über die Entziehung einer Fahrerlaubnis nach einem Eintrag von 18 Punkten im Verkehrszentralregister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2009 - 7 L 23/09

    Entziehung der Fahrerlaubnis, Punkte, Rechtskraft des Bußgeldbescheids

    Auszug aus VG Gelsenkirchen, 07.09.2009 - 7 K 153/09
    Den Antrag auf Regelung der Vollziehung hat die Kammer mit Beschluss vom 3. März 2009 (7 L 23/09) zurückgewiesen.

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 23/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten sowie die beigezogenen Bußgeldvorgänge des Oberbürgermeisters C. und des Landrates des S. -T. -Kreises (Beiakten Hefte 1-3).

    Diese zwingende rechtliche Folge hat die Kammer im Einzelnen im Beschluss vom 3. März 2009 im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (7 L 23/09) dargelegt.

  • VG Berlin, 11.11.2009 - 7 L 152.09

    Aufnahme in den Vorbereitungsdienst für das Amt des Studienrats mit den Fächern

    Hiergegen hat die Antragstellerin Klage erhoben (VG 7 K 153/09), über die die Kammer noch nicht entschieden hat.
  • VG Gelsenkirchen, 03.03.2009 - 7 L 23/09
    Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 153/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen, ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.
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