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   FG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 7 K 1602/18   

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https://dejure.org/2018,44412
FG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 7 K 1602/18 (https://dejure.org/2018,44412)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21.11.2018 - 7 K 1602/18 (https://dejure.org/2018,44412)
FG Baden-Württemberg, Entscheidung vom 21. November 2018 - 7 K 1602/18 (https://dejure.org/2018,44412)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bei einer Grundstücksschenkung gilt der im Grundbuch eingetragene Eigentümer als Schenker

  • rechtsportal.de

    ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1
    Rechtsposition des im Grundbuch eingetragene Eigentümers als Schenker

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Qualifizierung als Schenker einer Grundstücksschenkung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Schenker muss im Grundbuch eingetragen sein

  • Jurion (Kurzinformation)

    Schenker einer Grundstücksschenkung können nur im Grundbuch eingetragene Eigentümer sein

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Bestimmung der Person des Zuwendenden bei einer Grundstücksschenkung nach der Zivilrechtslage - keine Berücksichtigung des Übertragungsanspruchs aus einem nicht vollzogenen Vertrag

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BFH, 16.12.2015 - II R 49/14

    Grunderwerbsteuerbefreiung für Erwerb von Miteigentumsanteilen von Geschwistern

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 7 K 1602/18
    Diese rechtliche Auffassung sei dem zur Grunderwerbsteuer ergangenen Urteil des Bundesfinanzhofs vom 16.12.2015 II R 49/14, BStBl II 2016, 292 zu entnehmen.

    An diesem Ergebnis vermag nach Ansicht des erkennenden Senates auch das zur Grunderwerbsteuer ergangene, vom Kl zitierte Urteil des BFH vom 16.12.2015 (II R 49/14, BFHE 251, BStBl II 2016, 292) nichts zu ändern.

    Auch der BFH knüpft eine mögliche Interpolation im Urteil vom 16.12.2015 (II R 49/14, BFHE 251, BStBl II 2016, 292) nur an tatsächliche, nicht aber fiktive Sachverhalte.

  • BFH, 09.12.2009 - II R 22/08

    Schenkungsteuerpflicht bei Zustiftung an eine (Familien-) Stiftung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 7 K 1602/18
    Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 09.12.2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1.a aa) und vom 18.07.2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).
  • BFH, 30.11.2009 - II R 70/06

    Zeitpunkt der Steuerentstehung bei freigebiger Zuwendung eines Kommanditanteils -

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 7 K 1602/18
    Eine Bereicherung des Empfängers ist gegeben, wenn dieser über das Zugewendete im Verhältnis zum Leistenden tatsächlich und rechtlich frei verfügen kann (BFH-Urteil vom 30.11.2009 II R 70/06, BFH/NV 2010, 900).
  • BFH, 18.07.2013 - II R 37/11

    Grundstücksschenkung an ein Kind bei anschließender Weiterschenkung als Zuwendung

    Auszug aus FG Baden-Württemberg, 21.11.2018 - 7 K 1602/18
    Ob eine Bereicherung des Empfängers vorliegt und welche Personen als Zuwendender und als Bedachter an einer freigebigen Zuwendung beteiligt sind, bestimmt sich ausschließlich nach der Zivilrechtslage (BFH-Urteile vom 09.12.2009 II R 22/08, BFHE 228, 165, BStBl II 2010, 363, unter II.1.a aa) und vom 18.07.2013 II R 37/11, BFHE 242, 158, BStBl II 2013, 934).
  • BFH, 16.09.2020 - II R 33/19

    Grundstücksschenkung und Gleichstellungsverpflichtung

    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.11.2018 - 7 K 1602/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • VG Gelsenkirchen, 16.04.2018 - 7 L 547/18

    Amphetamin Kraftfahreigung harte Droge harte Drogen

    Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin 7 K 1602/18 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 19. Februar 2018 anzuordnen bzw. wiederherzustellen, ist zulässig, aber unbegründet.
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