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   FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13   

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https://dejure.org/2014,56298
FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13 (https://dejure.org/2014,56298)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28.11.2014 - 7 K 168/13 (https://dejure.org/2014,56298)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 28. November 2014 - 7 K 168/13 (https://dejure.org/2014,56298)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    Verjährung der Aussetzungszinsen bei Bestandskraft der nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 239 Abs. 1 S. 2 Nr. 5
    Verjährung der Aussetzungszinsen bei Bestandskraft der nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Aussetzungszinsen: Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Aussetzungszinsen - und Zeitpunkt der endgültigen Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Verjährung der Aussetzungszinsen bei Bestandskraft der nach tatsächlicher Verständigung im Klageverfahren ergangenen Änderungsbescheide

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • BFH, 11.12.1996 - X R 123/95

    Festsetzung von Aussetzungszinsen trotz eingetretener Festsetzungsverjährung

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13
    Der Bundesfinanzhof (BFH) habe diese Rechtsauffassung bestätigt (Urteil vom 11. Dezember 1996, X R 123/95, Sammlung nicht amtlich veröffentlichter Entscheidungen des BFH - BFH/NV - 1997, 275).

    "Endgültig keinen Erfolg gehabt" hat der Rechtsbehelf "jedoch nicht nur dann, wenn er durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen oder vom Rechtsbehelfsführer zurückgenommen worden ist; § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 meint jede Art der Erledigung ... Endgültig erfolglos ist eine Anfechtungsklage auch dann, wenn die Beteiligten übereinstimmend den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklären" (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275 m.w.N.).

    Das Gericht darf nicht prüfen, ob die Hauptsache tatsächlich erledigt ist." (BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 123/95, BFH/NV 1997, 275).

    Der vorliegende Sachverhalt weicht insoweit von dem vom BFH in seinem Urteil vom 11. Dezember 1996 (X R 123/95, BFH/NV 1997, 275) entschiedenen Sachverhalt ab; aus der Entscheidung des BFH ist nicht ersichtlich, dass die Steuerpflichtigen mit dem FA eine tatsächliche Verständigung geschlossen und sodann über die Höhe der hieraus folgenden Steuern und um weitere Punkte gestritten hätten.

    Zudem ist zweifelhaft, ob § 237 Abs. 5 AO, nach dem ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird, einer Änderung des Zinsbescheides zugunsten der Steuerpflichtigen entgegengestanden hätte (das vom BFH im Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 123/95 hierzu angeführte Urteil des BFH vom 25. März 1992 I R 159/90 BStBl II 1992, 997 betrifft die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen aufgrund einer Erhöhung der Steuerfestsetzung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, nicht hingegen den Fall einer Minderung der Steuer aufgrund eines weiteren Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Änderungsbescheid).

    Das Gericht lässt im Hinblick auf das BFH-Urteil vom 11. Dezember 1996 (X R 123/95, BFH/NV 1997, 275) die Revision zu.

  • BFH, 14.06.2017 - I R 38/15

    Aussetzungszinsen bei übereinstimmender Erledigungserklärung - Unbeachtlichkeit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13
    Revision anhängig Az I R 38/15.

    Revision eingelegt, Aktenzeichen des BFH I R 38/15.

  • BFH, 27.11.1991 - X R 103/89

    Erfolglosigkeit i. S. des § 237 Abs. 1 Satz 1 AO (Aussetzungszinsen), soweit

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13
    Ist deshalb ...ein Einkommensteuerbescheid angefochten, so ist nach § 237 Abs. 1 Satz 1 AO 1977 der Unterschiedsbetrag zwischen den ausgesetzten und den auf Grund bestandskräftiger Festsetzungen geschuldeten Beträgen ... ohne Rücksicht auf den Grund für die Erfolglosigkeit des Rechtsbehelfs zu verzinsen" (BFH-Urteil vom 27. November 1991 X R 103/89, BStBl II 1992, 319 m.w.N.).
  • BFH, 11.02.1987 - II R 176/84

    Keine Vollziehungsaussetzung und keine Aussetzungszinsen während anhängiger

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13
    Endgültig keinen Erfolg gehabt hat eine Anfechtungsklage, wenn sie durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen und damit das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden oder die Klage zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1994 XI B 3/94, BStBl II 1994, 785, mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-; BFH-Urteil vom 11. Februar 1987 II R 176/84, BStBl II 1987, 320).
  • BFH, 07.07.1994 - XI B 3/94

    Zur Festsetzung von Aussetzungszinsen -1. nach vorsorglich aufrechterhaltenem

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13
    Endgültig keinen Erfolg gehabt hat eine Anfechtungsklage, wenn sie durch unanfechtbare Entscheidung abgewiesen und damit das klageabweisende Urteil rechtskräftig geworden oder die Klage zurückgenommen worden ist (vgl. BFH-Beschluss vom 7. Juli 1994 XI B 3/94, BStBl II 1994, 785, mit weiteren Nachweisen - m.w.N.-; BFH-Urteil vom 11. Februar 1987 II R 176/84, BStBl II 1987, 320).
  • BFH, 25.03.1992 - I R 159/90

    Auswirkungen der Steuerbetrags-Herabsetzung auf Zinsbescheid

    Auszug aus FG Niedersachsen, 28.11.2014 - 7 K 168/13
    Zudem ist zweifelhaft, ob § 237 Abs. 5 AO, nach dem ein Zinsbescheid nicht aufzuheben oder zu ändern ist, wenn der Steuerbescheid nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens aufgehoben, geändert oder nach § 129 berichtigt wird, einer Änderung des Zinsbescheides zugunsten der Steuerpflichtigen entgegengestanden hätte (das vom BFH im Urteil vom 11. Dezember 1996 X R 123/95 hierzu angeführte Urteil des BFH vom 25. März 1992 I R 159/90 BStBl II 1992, 997 betrifft die Erhöhung der Bemessungsgrundlage der Aussetzungszinsen aufgrund einer Erhöhung der Steuerfestsetzung nach Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens, nicht hingegen den Fall einer Minderung der Steuer aufgrund eines weiteren Rechtsbehelfsverfahrens gegen den Änderungsbescheid).
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