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   FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03   

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FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03 (https://dejure.org/2007,19332)
FG Köln, Entscheidung vom 22.08.2007 - 7 K 1706/03 (https://dejure.org/2007,19332)
FG Köln, Entscheidung vom 22. August 2007 - 7 K 1706/03 (https://dejure.org/2007,19332)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Steuerliche Behandlung der als Gegenleistung für den Eigentumserwerb an einem Grundstück geleisteten monatlichen Rentenzahlung; Rechtmäßige Erfassung einer Rentenzahlung als Veräußerungsleibrente; Ermittlung des als Werbungskosten berücksichtigungsfähigen Ertragsanteils; ...

  • Judicialis

    EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 1 S. 2; ; EStG § 22 Nr. 1 S. 3a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Behandlung einer Mindestzeitrente als Leibrente

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Einkommensteuer: - Behandlung einer Mindestzeitrente als Leibrente

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 210
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BFH, 29.10.1974 - VIII R 131/70

    Wiederkehrende Zahlungen - Hingabe eines Vermögensgegenstandes - Tod des

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Für den Zahlungsberechtigten habe sich zwar der BFH in der älteren Entscheidung vom 29. Oktober 1974 (BStBl II 1975, 173) dahingehend geäußert, dass Zahlungsverpflichtungen des Käufers als Kaufpreisraten zu behandeln seien, wenn die Mindestlaufzeit die voraussichtliche Lebenserwartung des Verkäufers deutlich übersteige.

    So stelle auch der BFH in seinem Urteil vom 29. Oktober 1974 (BStBl II 1975, 173) bei der Beurteilung der Rente darauf ab, ob die laufenden Rentenzahlungen mehr von den begrifflichen Bestimmungen einer Leibrente oder mehr von denjenigen einer Zeitrente oder Rate geprägt werde.

    Dabei handelt es sich um Leibrenten, die bis zum Lebensende einer bestimmten Person zu zahlen sind, jedoch mindestens für eine bestimmte Laufzeit (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl II 1975, 173; Stuhrmann, in Blümich, EStG, § 22 Rz. 114).

    Eine einheitliche rechtliche Behandlung aller üblicherweise unter den Begriff der "Mindestzeitrenten" zusammengefassten Fallgruppen ist nicht möglich (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

    Bei einer Differenz zwischen Mindestlaufzeit und durchschnittlicher Lebenserwartung von 10 Jahren (oder mehr) ist von einer erheblichen Differenz auszugehen (vgl. BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, BStBl II 1975, 173).

    Da das Gesetz keine (eindeutige) Regelung der Mindestzeitrente vorsieht, ist es einer Auslegung zugänglich (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

    Dies hat der BFH für eine abgekürzte Leibrente so auch entschieden (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

    Nach den Wertungen des Gesetzgebers erfolgt die Ermittlung des Ertragsanteiles der laufenden Zahlungen unter Berücksichtigung der in § 22 Nr. 1a EStG Laufzeit der Rente auf der Grundlage der voraussichtlichen, durchschnittlichen, nicht tatsächlichen - Lebenserwartung der Person, an deren Tod das Erlöschen der Zahlungsverpflichtung geknüpft ist (BFH, Urt. v. 29.10.1974, VIII R 131/70, a.a.O.).

  • BFH, 29.11.1983 - VIII R 231/80

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Erhöhung einer als Gegenleistung für

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Eine einseitige Erhöhung nur des Ertragsanteils würde in unzulässiger Weise eine Verschiebung zu Lasten des Berechtigten und zu Gunsten des Verpflichteten darstellen (BFH, Urteil vom 29.11.1983, BStBl II 1984, 109).

    Erhöhen sich die Rentenzahlungen aufgrund einer Wertsicherungsklausel, dann erhöhen sich damit der Ertragsanteil und der Stammrechtsanteil der Leibrente (BFH, Urt. v. 29.11.1983, VIII R 231/80, BStBl II 1984, 109).

    Das Verhältnis zwischen Stammrechtsanteil und Ertragsanteil würde in unzulässiger Weise verschoben, wenn die Erhöhung der Leibrente ausschließlich dem einen oder dem anderen Anteil gutgeschrieben würde (BFH, Urt. v. 29.11.1983, VIII R 231/80, a.a.O.).

    Dies beruht auf den Besonderheiten der Gewinnermittlung nach §§ 4, 5 EStG, insbesondere auch darauf, dass die dafür geltenden Vorschriften eine Beschränkung des Abzugs von Betriebsausgaben auf den Ertragsanteil einer Leibrente nicht kennen (BFH, Urt. v. 29.11.1983, VIII R 231/80, a.a.O.).

  • BFH, 21.10.1999 - X R 75/97

    Vermögensübergabe gegen verlängerte Leibrente

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Dass die Mindestzeitrente mit einer lebenslänglichen oder abgekürzten Leibrente nicht gleichzustellen sei, folge auch aus dem Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999 (BStBl II 2002, 650 ).

    Dabei verkennt der Senat nicht das - auch von den Klägern zitierte - Urteil des BFH vom 21. Oktober 1999 (X R 75/97, BStBl II 2002, 650).

    Auch der BFH weist in dem Urteil vom 21. Oktober 1999 (X R 75/97, a.a.O.) ausdrücklich darauf hin, dass es in seinem Fall nicht um die Ermittlung des Zinsanteils einer sog. Gegenleistungsrente gehe.

  • BFH, 23.02.1984 - IV R 128/81

    Die Erhöhung einer betrieblichen Rentenverpflichtung auf Grund einer

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Auch sei das Urteil des BFH vom 23. Februar 1984 (BStBl II 1984, 516) zu beachten.

    Auch das von den Klägern zitierte Urteil des BFH vom 23. Februar 1984 (IV R 128/81, BStBl II 1984, 516) führt zu keinem anderen Ergebnis.

  • BFH, 12.07.2006 - IV B 9/05

    NZB: Abschnittsbesteuerung - keine Bindung des FA an frühere Rechtsauffassung

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Die Berücksichtigung des rechtsfehlerhaft ermittelten Ertragsanteils in den Vorjahren konnte keinen Vertrauensschutz begründen, da das Finanzamt die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt selbst dann aufgeben muss, wenn der Steuerpflichtige darauf vertraut haben sollte (BFH, Beschl. v. 12.07.2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028;v. 29.05.2007, III B 37/06, n.v.).
  • BFH, 29.05.2007 - III B 37/06

    Abmagerungskur ist nur mit Attest eine außergewöhnliche Belastung

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Die Berücksichtigung des rechtsfehlerhaft ermittelten Ertragsanteils in den Vorjahren konnte keinen Vertrauensschutz begründen, da das Finanzamt die einschlägigen Besteuerungsgrundlagen nach dem Grundsatz der Abschnittsbesteuerung in jedem Veranlagungszeitraum erneut zu prüfen und rechtlich zu würdigen hat und eine als falsch erkannte Rechtsauffassung zum frühest möglichen Zeitpunkt selbst dann aufgeben muss, wenn der Steuerpflichtige darauf vertraut haben sollte (BFH, Beschl. v. 12.07.2006, IV B 9/05, BFH/NV 2006, 2028;v. 29.05.2007, III B 37/06, n.v.).
  • BFH, 26.06.1996 - XI R 41/95

    Wegfall einer betrieblichen Rentenverpflichtung durch Tod des Rentenberechtigten

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Denn aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sei er, der Beklagte, verpflichtet, die Besteuerung für jedes Kalenderjahr sicherzustellen und den Sachverhalt sowie die Rechtslage ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung in den Vorjahren zu prüfen (BFH, Urteil vom 25.04.1990, BFH/NV 1990, 630; Urteil vom 26.06.1996, BStBl II 1996, 601).
  • BFH, 19.05.1992 - VIII R 37/90

    Übertraguns eines Gesellschaftsanteils zu einem Veräußerungspreis und einer über

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Insoweit verweisen die Kläger auf das Urteil des BFH vom 19. Mai 1992 (BFH/NV 1993, 87).
  • BFH, 25.04.1990 - I R 78/85

    Steuerliche Behandlung einer Pensionszusage - Festsetzung von

    Auszug aus FG Köln, 22.08.2007 - 7 K 1706/03
    Denn aufgrund des Prinzips der Abschnittsbesteuerung sei er, der Beklagte, verpflichtet, die Besteuerung für jedes Kalenderjahr sicherzustellen und den Sachverhalt sowie die Rechtslage ohne Bindung an die rechtliche Beurteilung in den Vorjahren zu prüfen (BFH, Urteil vom 25.04.1990, BFH/NV 1990, 630; Urteil vom 26.06.1996, BStBl II 1996, 601).
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