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   FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16   

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https://dejure.org/2017,35358
FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16 (https://dejure.org/2017,35358)
FG München, Entscheidung vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 (https://dejure.org/2017,35358)
FG München, Entscheidung vom 17. Juli 2017 - 7 K 1888/16 (https://dejure.org/2017,35358)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    EStG § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, § 20 Abs. 1 Nr. 1; AO § 42
    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien nach deren Wertverfall

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rewis.io

    Steuerliche Berücksichtigung eines Verlustes aus der Veräußerung von Aktien nach deren Wertverfall

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Veräußerung wertloser Aktien; Verlustrealisierung; Gestaltungsmissbrauch

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gegenseitige Veräußerung wertloser Aktien zwischen fremden Dritten - Gestaltungsmissbrauch - Verlustrealisierung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • IWW (Kurzinformation)

    Gestaltungsmissbrauch | Verlustrealisierung bei Veräußerung wertloser Aktien

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Verlust aus der Veräußerung wertloser Aktien

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Wertlose Aktien und andere Wertpapiere

Besprechungen u.ä.

  • handelsblatt.com (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Verluste aus Forderungsausfällen und mehr - eine unendliche Geschichte

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2017, 1792
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.05.2015 - IX R 57/13

    Aktienveräußerung im Rahmen eines amerikanischen Insolvenzplanverfahrens

    Auszug aus FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16
    Eine entgeltliche Anteilsübertragung liegt auch dann vor, wenn wertlose Anteile ohne Gegenleistung zwischen fremden Dritten übertragen werden (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 12. Mai 2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364).

    Einer Realisierung des Aktienverlustes kann vorliegend auch nicht entgegenstehen, dass im Streitfall wertlose Aktien verkauft wurden und in diesem Fall i.d.R. kein Entgelt gezahlt wird (vgl. ausdrücklich BFH-Urteil vom 12.05.2015 IX R 57/13, BFH/NV 2015, 1364).

  • BFH, 25.08.2009 - IX R 55/07

    Kein Gestaltungsmissbrauch bei Wiederkauf von zuvor mit Verlust veräußerten

    Auszug aus FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16
    Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll (BFH-Urteil vom 25.08.2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387).

    Nach der Rechtsprechung des BFH (Urteil vom 25. August 2009 IX R 55/07, BFH/NV 2010, 387) zur Rechtslage bis 31.12.2008 liegt darin, dass Wertpapiere, die innerhalb der Jahresfrist des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG a.F. mit Verlust veräußert werden, zwei Tage danach in gleicher Art, aber in unterschiedlicher Anzahl und zu unterschiedlichem Kurs wieder gekauft werden, kein Gestaltungsmissbrauch i.S.d. § 42 AO.

  • BFH, 03.12.2019 - VIII R 34/16

    Verluste aus dem entschädigungslosen Entzug von Aktien können steuerlich geltend

    Auszug aus FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16
    Das Finanzamt verweist auf die Einspruchsentscheidung und die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren VIII R 13/15 und VIII R 34/16.
  • BFH, 12.01.2016 - IX R 48/14

    Option, Verfall einer Option, Werbungskosten im Zusammenhang mit einem

    Auszug aus FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16
    Denn insoweit geht § 20 Abs. 4 EStG als Sondervorschrift zur Ermittlung des Veräußerungsgewinns/-verlusts der allgemeinen Regelung des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG vor (so zu § 20 Abs. 4 Satz 5 EStG: BFH-Urteil vom 12.01.2016 IX R 48/14, BFHE 252, 423, BStBl II 2016, 456).
  • BFH, 04.10.2016 - IX R 8/16

    Fremdvergleich bei Mietverhältnis zwischen nahen Angehörigen

    Auszug aus FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16
    Soweit die Finanzverwaltung offensichtlich in bestimmten Veräußerungsfällen die Berücksichtigung von Aktienverlusten einschränken will (so BMF-Schreiben vom 18.01.2016, BStBl I 2016, 85 Rn. 59), gibt es hierfür nach Auffassung des Gerichts über die allgemeinen steuerlichen Grundsätze zur steuerlichen Anerkennung von Rechtsgeschäften (u.a. §§ 40 ff AO, Anerkennung von Verträgen naher Angehörigen: hierzu vgl. BFH-Urteil vom 04.10.2016 IX R 8/16, BFHE 255, 259, BStBl II 2017, 273) hinaus keine Rechtfertigung.
  • BFH, 07.12.2010 - IX R 40/09

    Ringweise Anteilsveräußerungen und -erwerbe zur Verlustnutzung im

    Auszug aus FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16
    Steht eine Gestaltung jedoch mit den gesetzlichen Zielen im Einklang, bedarf es weiterer, insbesondere außersteuerlicher Motive hierfür grundsätzlich nicht (so BFH-Urteil vom 07.12.2010 IX R 40/09, BFHE 232, 1, BStBl II 2011, 427 zu § 17 EStG).
  • BFH, 24.10.2017 - VIII R 13/15

    Insolvenzbedingter Ausfall einer privaten Darlehensforderung als Verlust bei den

    Auszug aus FG München, 17.07.2017 - 7 K 1888/16
    Das Finanzamt verweist auf die Einspruchsentscheidung und die beim Bundesfinanzhof anhängigen Verfahren VIII R 13/15 und VIII R 34/16.
  • BFH, 29.09.2020 - VIII R 9/17

    Verlust aus der Veräußerung von Aktien

    Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

    Nach erfolglosem Einspruch gab das Finanzgericht (FG) der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2017, 1792 veröffentlichten Urteil statt.

    Das FA beantragt, das Urteil des FG München vom 17.07.2017 - 7 K 1888/16 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

  • BFH, 08.08.2018 - X R 37/17

    Kein Anspruch auf Altersvorsorgezulage während des Sonderurlaubs nach § 28 TVöD

    Da sich die Klägerin ohne Fortzahlung des Entgelts und ohne Zahlung von Beiträgen in die gesetzliche Rentenversicherung beurlauben ließ, ist sie während dieser Zeit von der Absenkung des Rentenniveaus nicht betroffen und gehört deshalb nicht zum Kreis der nach diesem Zweck Begünstigten (vgl. Pfützenreuter, EFG 2017, 1792; Schmidt/Weber-Grellet, EStG, 37. Aufl., § 10a Rz 9).
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