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   FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10, 7 K 224/10   

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https://dejure.org/2013,16359
FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10, 7 K 224/10 (https://dejure.org/2013,16359)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20.03.2013 - 7 K 223/10, 7 K 224/10 (https://dejure.org/2013,16359)
FG Niedersachsen, Entscheidung vom 20. März 2013 - 7 K 223/10, 7 K 224/10 (https://dejure.org/2013,16359)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 4 Nr. 9 Buchst. a) UStG; Art. 3 Abs. 1 GG; § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; Art. 3 Abs. 1 GG; Art. 20 Abs. 3 GG
    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer; Auslösen einer Umsatzsteuerbelastung für einen Bauherrn bei Abschluss eines Bauerrichtungsvertrages (Werkvertrag) im Zusammenhang mit dem ...

  • Betriebs-Berater

    Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit GrESt und USt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einheitliches Vertragswerk - Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Gleichheitssatzwidrige Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer sowie Forderung des erkennenden Gerichts an den Bundesfinanzhof, das Verfahrensgrundrecht des Rechtsschutzsuchenden auf den gesetzlichen Richter zu achten

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Mehrfachbelastung mit Grunderwerb- und Umsatzsteuer rechtswidrig!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Vorliegen einer gleichheitssatzwidrigen Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit Grunderwerbsteuer und Umsatzsteuer; Auslösen einer Umsatzsteuerbelastung für einen Bauherrn bei Abschluss eines Bauerrichtungsvertrages (Werkvertrag) im Zusammenhang mit dem ...

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Und täglich grüßt das Murmeltier

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Mehrfachbelastung künftiger Bauerrichtungskosten mit GrESt und USt

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Einheitliches Vertragswerk weiterhin auf dem Prüfstand

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Bauerrichtungskosten unterliegen der Grunderwerbsteuer - oder doch nicht?

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (48)

  • BFH, 27.09.2012 - II R 7/12

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht - Einbeziehung von

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10
    Ergibt sich jedoch aus weiteren Vereinbarungen, die mit diesem Rechtsgeschäft in einem rechtlichen oder zumindest objektiv sachlichen Zusammenhang stehen, dass der Erwerber das beim Abschluss des Kaufvertrags unbebaute Grundstück später im bebauten Zustand erhalten soll, bezieht sich der grunderwerbsteuerrechtliche Erwerbsvorgang auf diesen einheitlichen Erwerbsgegenstand (ständige Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 87 mit weiteren Nachweisen).

    Ob ein derartiger objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen dem Grundstückskaufvertrag und weiteren Vereinbarungen nach der Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs besteht, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu ermitteln (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86 mit weiteren Nachweisen).

    Ein solcher Zusammenhang ist danach nicht nur gegeben, wenn der Erwerber beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags gegenüber der Veräußererseite in seiner Entscheidung über das "Ob" und "Wie" der Baumaßnahme nicht mehr frei war und deshalb feststand, dass er das Grundstück nur in einem bestimmten (bebauten) Zustand erhalten werde (BFH-Urteil vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 87 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Ein objektiv sachlicher Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag wird vielmehr auch dann indiziert, wenn der Veräußerer dem Erwerber vor Abschluss des Kaufvertrags über das Grundstück aufgrund einer in bautechnischer und finanzieller Hinsicht konkreten und bis (annähernd) zur Baureife gediehenen Vorplanung ein bestimmtes Gebäude auf einem bestimmten Grundstück zu einem im Wesentlichen feststehenden Preis anbietet und der Erwerber dieses Angebot später annimmt (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 87 ff. mit weiteren Nachweisen).

    Für einen objektiv sachlichen Zusammenhang zwischen Kauf- und Bauvertrag ist es danach nicht erforderlich, dass das Angebot der Veräußererseite in einem Schriftstück und zu einem einheitlichen Gesamtpreis unterbreitet wird (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 88 mit weiteren Nachweisen).

    Entscheidend ist vielmehr, dass die Veräußererseite das Angebot zur Bebauung des Grundstücks bis zum Abschluss des Grundstückskaufvertrags abgegeben und der Erwerber das Angebot später unverändert oder lediglich vom Umfang her mit geringen Abweichungen, die den Charakter der Baumaßnahmen nicht verändern, angenommen hat (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 88 mit weiteren Nachweisen).

    Entscheidend ist vielmehr, dass (auch) der den Grundstücksübereignungsanspruch begründende Vertrag in ein Vertragsgeflecht miteinbezogen ist, das unter Berücksichtigung aller Umstände darauf gerichtet ist, dem Erwerber als einheitlichen Erwerbsgegenstand das Grundstück in bebautem Zustand zu verschaffen (vgl. BFH-Urteil vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 88 mit weiteren Nachweisen).

    Dass der II. Senat des Bundesfinanzhofs ein unbebautes Grundstück auf Grund einer überschießenden wirtschaftlichen Betrachtungsweise zum ("fiktiv") bebauten Grundstück macht (so ausdrücklich BFH-Urteil vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 88 rechte Spalte), weil zeitnah ein Bauerrichtungsvertrag abgeschlossen worden ist, ist nicht nur rechtlich, sondern auch wirtschaftlich betrachtet nicht nachvollziehbar.

    Zu Unrecht geht der II. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 27. September 2012 (II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 88) davon aus, dass seine Rechtsprechung zu dem "fiktiven einheitlichen Leitungsgegenstand" nicht in einer Divergenz zu der Rechtsprechung des V. und des XI. Senats des Bundesfinanzhofs stehen würde.

    Eine hiervon abweichende Auslegung ist auch der vom II. Senat des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 27. September 2012, II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86 zitierten Rechtsprechung des V. Senats nicht zu entnehmen.

    Dies verkennt der II. Senat des Bundesfinanzhofs, wenn er sich in seinem Urteil vom 27. September 2012 (II R 7/12, BStBl. II 2013, S. 86, 88 linke Spalte) auf die Kammerrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Dezember 1991 beruft, ohne die entgegenstehende Senatsrechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 15. Mai 1984 zu erwähnen, auf die bereits das erkennende Gericht mit seinem Urteil vom 23. August 2011 7 K 192, 193/09 hingewiesen hatte (in EFG 2012, S. 730 ff. nur unvollständig abgedruckt - vgl. deshalb besser den vollständigen Abdruck über die homepage des Niedersächsischen FG oder bei: juris).

  • BVerfG, 18.07.2012 - 1 BvL 16/11
    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10
    Das allgemeine Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Absatz 1 GG verlangt, wesentliches Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juni 2006, 2 BvL 2/99, BVerfGE 116, S. 164, 180; vom 7. November 2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, S. 1, 30; vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, S. 1, 29; vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2464/07, BVerfGE 126, S. 400, 416; vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, S. 240, 252 f.; vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09, FamRZ 2012, S. 1472; vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, NJW 2012, S. 2722).

    Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 21. Juli 2010, 1 BvR 611/07, 1 BvR 2467/07, BVerfGE 126, S. 400, 416; vom 7. Juli 2009, 1 BvR 1164/07, BVerfGE 124, S. 199, 218; vom 19. Juni 2012, 2 BvR 1397/09, FamRZ 2012, S. 1472; vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, NJW 2012, S. 2722).

    Aus dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 15. Januar 2008, 1 BvL 2/04, BVerfGE 120, S. 1, 29; vom 14. Oktober 2008, 1 BvR 2310/06, BVerfGE 122, S. 39, 52; vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 17; vom 7. Februar 2012, 1 BvL 14/07, BVerfGE 130, S. 240, 253; vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, NJW 2012, S. 2722).

    Art. 3 Absatz 1 GG ist jedenfalls dann verletzt, wenn sich ein vernünftiger, sich aus der Natur der Sache ergebender oder sonst wie einleuchtender Sachgrund für die gesetzliche Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (vgl. BVerfG-Urteil vom 6. März 2002, 2 BvL 17/99, BVerfGE 105, S. 73, 110; BVerfG-Beschluss vom 17. November 2009, 1 BvR 2192/05, BVerfGE 125, S. 1, 18; vom 18. Juli 2012, 1 BvL 16/11, DStR 2012, S. 1649).

  • BFH, 19.03.2009 - V R 50/07

    Einheitlichkeit der Leistung bei Veräußerung eines unbebauten Grundstücks und

    Auszug aus FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 223/10
    Sowohl in dem der Entscheidung vom 24. Januar 2008, V R 42/05, BFHE 221, S. 316, wie auch in dem der Entscheidung vom 19. März 2009, V R 50/07, BFHE 225, S. 224, zugrunde liegenden Sachverhalt bestand eine Identität zwischen dem Veräußerer des Grundstücks und dem Bauträger.

    Voraussetzung hierfür ist jedoch nach ständiger Rechtsprechung des V. Senats des BFH, dass es sich um Leistungen desselben Unternehmers handelt (vgl. mwN BFH-Urteil vom 19. März 2009, V R 50/07, Randziffer 27).

    Im zweiten angeführten Fall (BFH V R 50/07) ging es darum, dass ein zivilrechtlich einheitlicher Vertrag künstlich aufgespalten wurde, um zu einer Umsatzsteuerpflicht zu gelangen.

  • BFH, 04.12.2014 - II R 22/13

    Einbeziehung von Bauerrichtungskosten in die grunderwerbsteuerliche

    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. März 2013  7 K 223/10, 7 K 224/10 aufgehoben.
  • FG Niedersachsen, 20.03.2013 - 7 K 28/10
    Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wäre dann auch hier von Belang (dazu näher das erkennende Finanzgericht mit Urteil vom 20.3.2013 in den Verfahren 7 K 223/10, 7 K 224/10 juris).

    Falls der II. Senat des Bundesfinanzhofs an seiner Vertragsbündel Rechtsprechung festhalten und die umstrittene Rechtsfrage nach dem einheitlichen Leistungsgegenstand dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs nicht zur Entscheidung vorlegen, folglich die Klagen letztlich abweisen sollte, könnten die Kläger beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerden erheben und zwar wegen der Verletzungen verschiedener Grundrechte (dazu näher das erkennende Finanzgericht mit Urteil vom 20.3.2013 in den Verfahren 7 K 223/10, 7 K 224/10 juris).

    Das beklagte Finanzamt hat zu Unrecht die Kosten für das nach Erwerb des unbebauten Grundstücks hergestellte Wohngebäude in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einbezogen, selbst unter Berücksichtigung der umstrittenen Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs zum sogenannten einheitlichen Leistungsgegenstand, die das erkennende Finanzgericht ablehnt (dazu Urteil des 7. Senats des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20. März 2013 7 K 223/10, 7 K 224/10, juris).

    Die "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" im Sinne des § 11 Abs. 4 FGO wäre dann auch hier ein Thema (weitere Ausführungen dazu in dem Urteil des erkennenden Finanzgerichts vom 20.3.2013 in den Verfahren 7 K 223/10 und 7 K 224/10, juris).

    Hierzu wird auf die umfangreichen Ausführungen des erkennenden Finanzgerichts im Urteil vom 20.3.2013 in den Verfahren 7 K 223/10 und 7 K 224/10 (juris) verwiesen.

  • FG Köln, 16.10.2013 - 5 K 1985/09

    Bestätigung der Rechtsprechung zum "einheitlichen Vertragswerk"

    Insoweit verweist die Klägerin auf das anhängige Revisionsverfahren II R 22/13 gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts (FG) vom 20.03.2013 7 K 223/10, 7 K 224/10.

    Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf das Urteil des Niedersächsischen FG vom 20.03.2013 7 K 223/10, 7 K 224/10 berufen.

  • BFH, 30.06.2020 - II B 90/19

    Rechtsprechung zum einheitlichen Erwerbsgegenstand im Grunderwerbsteuerrecht -

    bb) Soweit die Kläger dahingehend zu verstehen sind, dass sie eine Abweichung zur Rechtsauffassung des FG Niedersachsen (Urteil vom 20.03.2013 - 7 K 223/10, Mehrwertsteuerrecht 2013, 647) rügen, hat sich der BFH mit den vorgebrachten Argumenten bereits im BFH-Urteil in BFH/NV 2015, 521 (Rz 12 f.) auseinandergesetzt und insofern bekräftigt, dass die ständige Rechtsprechung des BFH zum "einheitlichen Erwerbsgegenstand" im GrEStG weder gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung noch gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot noch gegen Unionsrecht verstößt und auch eine Divergenz zu der Rechtsprechung des V. Senats des BFH nicht besteht.
  • FG Niedersachsen, 22.03.2018 - 7 K 150/17

    Kostentragung des Rechtsstreits wegen versuchter Besteuerung einer Fiktion bei

    Das Gericht vertritt die Auffassung, dass die Rechtsprechung des II. Senats des Bundesfinanzhofs gegen das Grunderwerbsteuergesetz, gegen die Einheit der Steuerrechtsordnung, gegen das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot, gegen das Verfahrensgrundrecht des Bürgers auf seinen gesetzlichen Richter und gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstößt (dazu näher die Urteile des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 20.3.2013 7 K 223/10, 7 K 224/10 sowie vom 20.3.2010 7 K 28/10, 7 K 29/10, mit weiteren Nachweisen, juris; vgl. auch Rutemöller, DStZ 2015, S. 778 ff., Klein, DB 2014, S. 208 ff.).
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