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   FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14   

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FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14 (https://dejure.org/2018,59867)
FG Hessen, Entscheidung vom 28.05.2018 - 7 K 2456/14 (https://dejure.org/2018,59867)
FG Hessen, Entscheidung vom 28. Mai 2018 - 7 K 2456/14 (https://dejure.org/2018,59867)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    EStG § 22 Nr. 1 S. 3; EStG § 10 Abs. 1 Nr. 2
    Anwendung des Ertragsanteils von 20 % auf den gesamten Steigerungsbetrag Höherversicherung ( HV ) und Bestimmung des Besteuerungsanteils (BA) beim Anpassungsbetrag (Rürup-Rente); Vorliegen einer Doppelbesteuerung bei der privaten Rentenversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Neue Musterklage gegen Doppelbesteuerung bei Renten

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuerliche Behandlung des Steigerungsbetrags der Höherversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung. Über- und Doppelbesteuerung im Zusammenhang mit privaten Rentenversicherungen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • BFH, 21.06.2016 - X R 44/14

    Doppelte Besteuerung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen - keine

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    Hinsichtlich der laut BFH vom 21.06.2016 X R 44/14 "hinnehmbaren Bagatellgrenze", auf die das Gericht vor der mündlichen Verhandlung hingewiesen habe, sei zu bemerken, dass eine geltend gemachte Doppelbesteuerung von (inzwischen) ? nicht mehr darunter falle, insbesondere wenn man bedenke, dass es sich dabei um jährlich wiederkehrende Beträge handele.

    Trotz genereller Bejahung der Verfassungsmäßigkeit ist allerdings im Einzelfall eine Prüfung erforderlich, ob es tatsächlich zu einer grundsätzlich strikt verbotenen Doppelbesteuerung gekommen ist (BFH, Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791).

    Die Feststellungslast hierfür liegt beim Steuerpflichtigen (BFH, X R 44/14 a.a.O.), so dass etwaige Darlegungsmängel zu seinen Lasten gehen.

    So hat der BFH etwa bereits entschieden, dass die Beiträge zu den verschiedenen Sparten der gesetzlichen Sozialversicherung gleichrangig in die Berechnung des abziehbaren Teils der Altersvorsorgeaufwendungen einzustellen sind (BFH, Urteil vom 21, 06,2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 1791).

    Dementsprechend geht der X. Senat des BFH im Urteil vom 21. Juni 2016 X R 44/14, BFH/NV 2016, 2575 davon aus, dass dem Steuerpflichtigen aufgrund der besonderen Umstände seines konkreten Einzelfalls aus verfassungsrechtlichen Gründen (Gebote der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der folgerichtigen Ausgestaltung der Besteuerung, Verbot einer Übermaßbesteuerung) ein Anspruch auf Milderung des Steuerzugriffs in der Rentenbezugsphase zukommen kann.

    Hierzu ist der steuerfreie Jahresbetrag der Rente mit der im Zeitpunkt des Renteneintritts gegebenen durchschnittlichen weiteren statistischen Lebenserwartung des Steuerpflichtigen zu multiplizieren (BFH, Urteil X R 44/14 a.a.O.).

    Übersteigt die Höhe der Beitragszahlungen aus versteuertem Einkommen den steuerfreien Rentenbezug, liegt insoweit eine verfassungswidrige Zweifachbesteuerung vor, die grundsätzlich im Streitzeitraum zeitanteilig - gemessen an der gesamten Rentenbezugsdauer - zu berücksichtigen ist, sofern nicht eine doppelte Belastung bis zu einer gewissen Bagatellgrenze hinzunehmen ist (BFH X R 44/14 a.a.O. unter III. 2.c).

  • BFH, 26.11.2008 - X R 15/07

    Besteuerung der Altersrenten verfassungsmäßig

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    In der Übergangsphase seien nach dem BFH-Urteil vom 26.11.2008 X R 15/07 hinsichtlich der Doppelbesteuerung gewisse Ungleichheiten hinzunehmen.

    dd) Auch sind die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteile vom 18.05.2010 X R 29/09, BStBl II 2011, 591; vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Bei der Öffnungsklausel hatte der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien die steuerliche Situation der Selbständigen im Auge, die aus zwei Gründen als nachteilig angesehen wurde: Zum einen stellte der Vorwegabzug des § 10 Abs. 3 Nr. 2 EStG a.F. keine ausreichende Kompensation des fehlenden steuerfreien Arbeitgeberanteils dar (vgl. dazu auch Senatsurteil in BFHE 223, 445, BStBl II 2009, 710, unter II.2.b aa (1)) und zum anderen konnten die aufgrund der Satzungen der Versorgungswerke erhöhten Pflichtbeiträge wegen der Höchstbetragsbegrenzung des § 10 Abs. 3 EStG a.F. steuerlich nicht berücksichtigt werden.

    Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dürfen spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011 3 K 5640/08, EFG 2012, 123; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 6 März 2013 X B 113/11, BFH/NV 2013, 929 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710).

    Diesem Urteil zufolge, dem der hiesige Senat folgt, ist zunächst die Höhe der dem Steuerpflichtigen über die Rentenbezugsdauer steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge unter Zugrundelegung des Nominalwerts (BFH-Urteil vom 26.11.2008 - X R 15/07 und BFH-Beschluss vom 9.3.2011 - X B 137/10) zu ermitteln.

  • BFH, 16.09.2004 - X R 25/01

    Überschussprognose bei den Einkünften aus einer fremdfinanzierten sofort

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    a) Als "Beginn der Rente" i.S. der Tabellen in § 22 Nr. 1 S. 3 Buchst. a EStG ist der Zeitpunkt des Entstehens des Rentenanspruchs anzusehen; dies ist der Zeitpunkt, von dem an die Rente versicherungsrechtlich zu laufen beginnt (BFH, Urteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BStBl II 2006, 228; Urteil vom 6. April 1976 VIII R 184/72, BStBl II 1976, 452).

    Bei sofort beginnenden Leibrenten gegen Einmalbetrag ist dies bereits mit der Beitragszahlung der Fall; das Datum der ersten Rentenzahlung ist hingegen unerheblich (BFH X R 25/01 a.a.O.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers, der - entsprechend der gesetzlichen Regelung zum Ertragsanteil bis 1992 die Anwendung der Allgemeinen Sterbetafel 1970/72 bzw. ab 1993 die der Allgemeinen Sterbetafel 1986/88 für geboten hält - ist für die Ermittlung der voraussichtlichen Rentenlaufzeit die neueste im Zeitpunkt des Renteneintritts verfügbare Sterbetafel des Statistischen Bundesamtes heranzuziehen; das kann auch eine sog. abgekürzte Sterbetafel sein, allerdings - ab Erscheinen von gesamtdeutschen Sterbetafeln seit 1995 - ohne Differenzierung nach dem Wohnsitz des Rentenberechtigten (BFH, Urteil vom 16. September 2004 X R 25/01, BStBl II 2006, 228).

  • BFH, 18.05.2010 - X R 29/09

    Sog. Öffnungsklausel nicht für Beamten-Versorgungsanwartschaften -

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    Schließlich handele es sich bei der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung um eine Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei den dem Gesetzgeber größere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten (BFH, Urteile vom 4. Februar 2010 X R 58/08, Bundessteuerblatt II 2011, 579 ; vom 18.5.2010 - X R 29/09, Bundessteuerblatt II 2011, 591; X R 1/09, BFH/NV 2010, 1803).

    dd) Auch sind die Vorschriften zur Besteuerung der Alterseinkünfte durch das AltEinkG sowohl im Hinblick auf ihre endgültige Ausgestaltung als auch in Bezug auf die getroffene Übergangsregelung verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (BFH, Urteile vom 18.05.2010 X R 29/09, BStBl II 2011, 591; vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl II 2009, 710).

    Der BFH führt mit Urteil vom 18. Mai 2010 X R 29/09, BStBl. II 2011, 591 unter II. 2. b) bb) dazu aus:.

  • BFH, 04.02.2010 - X R 58/08

    Anwendung der Öffnungsklausel bei der ab 2005 geltenden Altersrentenbesteuerung -

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    Schließlich handele es sich bei der Umstellung der Besteuerung der Alterseinkünfte auf das System der nachgelagerten Besteuerung um eine Regelung komplexer Lebenssachverhalte, bei den dem Gesetzgeber größere Typisierungen und Generalisierungen zugestanden werden müssten (BFH, Urteile vom 4. Februar 2010 X R 58/08, Bundessteuerblatt II 2011, 579 ; vom 18.5.2010 - X R 29/09, Bundessteuerblatt II 2011, 591; X R 1/09, BFH/NV 2010, 1803).

    bb EStG zugunsten des Steuerpflichtigen gesetzlich vermutet (Senatsurteil vom 4. Februar 2010 X R 58/08, unter B.IV.).

  • BVerfG, 23.02.2007 - 1 BvR 836/01

    Verfassungsmäßigkeit der Schließung der Höherversicherung in der gesetzlichen

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    Hierzu berufen sich die Kläger auf das Urteil des BVerfG vom 23.02.2007,1 BvR 836/01, wonach die Höherversicherung eine Privatversicherung in öffentlich-rechtlicher Einkleidung sei.

    Der von den Klägern zitierte Nichtannahmebeschluss des BVerfG vom 23.02.2007 - 1 BvR 836/01 spricht - was dem vom Senat gefundenen Ergebnis gerade nicht entgegen steht - von "öffentlich-rechtlicher Einkleidung".

  • BVerfG, 06.03.2002 - 2 BvL 17/99

    Pensionsbesteuerung

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    In seinem Beschluss vom 6. März 2002 2 BvL 17/99 habe das Bundesverfassungsgericht -BVerfG- verlangt, dass die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen seien, dass eine doppelte Besteuerung vermieden werde.

    Das BVerfG wolle das nach dem Urteil vom 06.03.2002 2 BvL 17/99 "in jedem Fall" sichergestellt wissen.

  • BFH, 09.03.2011 - X B 137/10

    Prüfung eines Verstoßes gegen das Doppelbesteuerungsverbot bei der

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    Diesem Urteil zufolge, dem der hiesige Senat folgt, ist zunächst die Höhe der dem Steuerpflichtigen über die Rentenbezugsdauer steuerunbelastet zufließenden Rententeilbeträge unter Zugrundelegung des Nominalwerts (BFH-Urteil vom 26.11.2008 - X R 15/07 und BFH-Beschluss vom 9.3.2011 - X B 137/10) zu ermitteln.
  • FG Baden-Württemberg, 07.07.2011 - 3 K 5640/08

    Regelmäßige Rentenanpassungen in der gesetzlichen Sozialversicherung sind zu 100%

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    Nach gefestigter Rechtsprechung, der sich der Senat anschließt, dürfen spätere reguläre Rentenerhöhungen uneingeschränkt der Besteuerung unterworfen werden (FG Baden-Württemberg, Urteil vom 7. Juli 2011 3 K 5640/08, EFG 2012, 123; bestätigt durch BFH, Beschluss vom 6 März 2013 X B 113/11, BFH/NV 2013, 929 unter Hinweis auf BFH, Urteil vom 26. November 2008 X R 15/07, BStBl. II 2009, 710).
  • BVerfG, 16.03.2005 - 2 BvL 7/00

    Begrenzung der steuerlichen Abziehbarkeit von Kinderbetreuungskosten

    Auszug aus FG Hessen, 28.05.2018 - 7 K 2456/14
    Auf dieser Grundlage darf er generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen treffen, ohne wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten - oder der mit der Anwendung der Öffnungsklausel möglicherweise eintretenden Privilegierung - gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 16. März 2005 2 BvL 7/00, BVerfGE 112, 268, 280, m.w.N.).
  • BFH, 06.04.1976 - VIII R 184/72

    Begriff "Beginn der Rente" für die Ermittlung des Ertragsanteils bei

  • BFH, 18.05.2010 - X R 1/09

    Anwendung der sog. Öffnungsklausel bei den Renteneinkünften -

  • BFH, 06.03.2013 - X B 113/11

    Steuerfreier Teil der Rente und Rentenanpassung

  • BFH, 26.11.2014 - VIII R 38/10

    Kapitalabfindung einer Altersrente von einer schweizerischen Pensionskasse an

  • BFH, 27.05.2015 - X B 168/14

    Rentenbesteuerung: Alterseinkünftegesetz und Doppelbesteuerung

  • BSG, 14.05.2003 - B 4 RA 55/02 R

    Berücksichtigung von Beiträgen zur Höherversicherung bei Renten nach Art 2 RÜG -

  • BFH, 19.05.2021 - X R 20/19

    Zur doppelten Besteuerung von Renten: Bei privaten Renten kann es systembedingt

    Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28.05.2018 - 7 K 2456/14 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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