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   FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17   

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FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17 (https://dejure.org/2018,47550)
FG Köln, Entscheidung vom 08.11.2018 - 7 K 3022/17 (https://dejure.org/2018,47550)
FG Köln, Entscheidung vom 08. November 2018 - 7 K 3022/17 (https://dejure.org/2018,47550)
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Volltextveröffentlichungen (7)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

  • IWW (Kurzinformation)

    Erbschaftsteuer | Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

  • Jurion (Kurzinformation)

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    Kein "weißer Zeitraum” bei der Erbschaftsteuer

  • pwc.de (Kurzinformation)

    Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer

  • nwb-experten-blog.de (Kurzinformation)

    "Steuerpause"

  • rosepartner.de (Kurzinformation)

    Erbschaften und Schenkungen in dem betreffenden Zeitraum unterliegen weiterhin der Erbschaftsteuer

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Erbschaft- und Schenkungsteuer - Keine Steuerpause ab dem 1.7.2016 bei der Erbschaftsteuer

Sonstiges

  • Jurion (Literaturhinweis: Entscheidungsbesprechung)

    Kurznachricht zu "Keine Steuerpause bei der Erbschaftsteuer" von Notar Dr. Thomas Wachter, original erschienen in: DB 2019, 688 - 692.

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerfG, 17.12.2014 - 1 BvL 21/12

    Erbschaftsteuer

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob für Erbfälle ab dem 1.7.2016, nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50), bis zur Verkündung des "Gesetzes zur Anpassung des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts" vom 4.11.2016 (BGBl I 2016, 2464, ErbStAnpG 2016) im Bundesgesetzblatt (9.11.2016) eine sog. Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

    Sie vertrat die Auffassung, dass für Erbfälle, die nach Ablauf der Weitergeltungsanordnung aus dem Urteil des Bundesverfassungsgericht vom 17.12.2014 (1 BvL 21/12, BStBl II 2015, 50) bis zur Verkündung des ErbstAnpG 2016 eingetreten seien, kein Erbschaftsteuergesetz bestanden habe, auf dessen Grundlage Erbschaftssteuer hätte festgesetzt werden können.

    Das Bundesverfassungsgericht habe mit Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50) § 13a, § 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 wegen Verstoßes gegen Art. 3 GG für verfassungswidrig erklärt und gleichzeitig die begrenzte Anwendbarkeit des verfassungswidrigen Gesetzes angeordnet.

    Solche fänden sich lediglich in der Gerichtsentscheidung vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50) § 13a, § 13b und § 19 Abs. 1 ErbStG 2009 für verfassungswidrig erklärt.

    Er berief sich dabei im Wesentlichen auf den Wortlaut des o.g. Tenors des BVerfG-Urteils vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50).

    Das Bundesverfassungsgericht hat mit Urteil vom 17. Dezember 2014, 1 BvL 21/12, BVerfGE 138, 136 entschieden, dass die Verschonungsregelungen für Betriebsvermögen im Erbschaftsteuerrecht nach §§ 13a und 13b ErbStG i. V. m. § 19 Absatz 1 ErbStG seit dem Inkrafttreten des Erbschaftsteuerreformgesetzes zum 1. Januar 2009 mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar sind.

    Durch die Anordnung der Rückwirkung auf Erbfälle und Schenkungen ab dem 1.7.2016 hat er insbesondere auch dafür Sorge getragen, dass, unabhängig von der Auslegung der Fortgeltungsanordnung in dem BVerfG-Urteil vom 14.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50), nach dem 30.6.2016 keine Erbschaftsteuerpause eingetreten ist.

    Dies gilt insbesondere im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen zur Auslegung der Weitergeltungsanordnung des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50), die diesbezüglichen Äußerungen aus dem Hause des Bundeverfassungsgerichts und die Verlautbarungen der Finanzverwaltung.

    Bei dieser Beurteilung berücksichtigt der Senat vor allem, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 17.12.2014 1 BvL 21/12 (BStBl II 2015, 50) die Bevorzugung der Unternehmenserben in "enormem Ausmaß" dem Grundsatz nach für gerechtfertigt hält.

  • BVerfG, 17.12.2013 - 1 BvL 5/08

    § 43 Abs 18 KAGG wegen Verletzung des rechtsstaatlichen Rückwirkungsverbots

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei eine Rückwirkung auf abgeschlossene Sachverhalte, die vor Zustimmung des Bundesrates eingetreten seien, aber nicht zulässig (Hinweis auf BVerfG-Beschlüsse vom 17.12.2013 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, und vom 3.12.1997 2 BvR 882/97, BVerfGE 97, 67).

    Das Rückwirkungsverbot findet im Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht nur seinen Grund, sondern auch seine Grenze (BVerfG-Urteil vom 17. Dezember 2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet bei rückwirkenden Gesetzen in ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Im Sachbereich des Steuerrechts liegt eine echte Rückwirkung (Rückbewirkung von Rechtsfolgen) daher nur dann vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1 m.w.N.).

    Aber auch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bestehen von diesem grundsätzlichen Verbot echt rückwirkender Gesetze Ausnahmen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1).

    Für die Frage, ob mit einer rückwirkenden Änderung der Rechtslage zu rechnen war, ist von Bedeutung, ob die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung geeignet war, ein Vertrauen der betroffenen Personengruppe auf ihren Fortbestand zu begründen (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, m.w.N.).

    Der Vertrauensschutz muss ferner zurücktreten, wenn überragende Belange des Gemeinwohls, die dem Prinzip der Rechtssicherheit vorgehen, eine rückwirkende Beseitigung erfordern, wenn der Bürger sich nicht auf den durch eine ungültige Norm erzeugten Rechtsschein verlassen durfte oder wenn durch die sachlich begründete rückwirkende Gesetzesänderung kein oder nur ganz unerheblicher Schaden verursacht wird (vgl. BVerfG-Beschluss vom 17.12.2013, 1 BvL 5/08, BVerfGE 135, 1, m.w.N.).

  • FG München, 23.10.2017 - 7 K 1435/15

    EuGH-Vorlage zur Frage, ob die Belastung ausländischer Pensionsfonds, die

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Zum Rückwirkungszeitpunkt 1.7.2016 konnten die Steuerpflichtigen nämlich weder auf die weitere Fortgeltung des ErbStG 2009 noch in dessen ersatzlosen Wegfall vertrauen (so auch Seer, GmbHR 2017, 609, 614; Hardt, EFG 2017, 1963).

    Dementsprechend hält er die Rechtsunsicherheit für den begrenzten Zeitraum bis zur Verkündung des ErbStAnpG 2016 für hinnehmbar (so auch Hardt, EFG 2017, 1963).

    Insbesondere unter Hinweis auf die gleichlautenden Ländererlasse vom 21.6.2016 (S 1902 - 82 - V A 6, BStBl I 2016, 646) wird für die Übergangszeit - ggf. im Billigkeitswege - die Anwendung des günstigeren Rechts gefordert (siehe Hardt, EFG 2017, 1963, m.w.N.; Guerra/Mühlhaus, ErbStB 2016, 235, Sanna/Kiral, BB 2016, 2583; Wachter, GmbHR 2017, 1).

    Die Regelungen über die Anwendbarkeit der Neuregelungen spätestens für Erwerbe ab 1.7.2016 waren vielmehr im gesamten Gesetzgebungsverfahren von Anfang an unstreitig (vgl. Hardt, EFG 2017, 1963).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Eine grundsätzlich unzulässige echte Rückwirkung ist gegeben, wenn die belastende Rechtsfolge einer Rechtsnorm schon vor dem Zeitpunkt ihrer Verkündung für bereits abgeschlossene Tatbestände gelten soll ("Rückbewirkung von Rechtsfolgen"; vgl. BVerfG-Beschluss vom 7.7 2010, 2 BvL 14/02, 2 BvL 2/04, 2 BvL 13/05, BVerfGE 127, 1, 16 f).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Beschluss des Bundestages als zuständiges Gesetzgebungsorgan maßgebend (vgl. u.a. BVerfG-Beschluss vom 7.7.2010 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1, 16 f.).

  • BVerfG, 14.05.1986 - 2 BvL 2/83

    Einkommensteuerrecht

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Dies gilt grundsätzlich auch bei zustimmungspflichtigen Gesetzen zumindest so lange, wie nicht erst im Vermittlungsverfahren abweichende und daher nicht vorhersehbare Regelungen getroffen wurden (vgl. BVerfG-Beschluss vom 14.8.1986 2 BvL 2/83, BVerfGE 72, 200; Seer/Michalowski, GmbHR 2017, 609, 614).
  • BVerfG, 08.09.2008 - 2 BvL 6/03

    Unzulässige Richtervorlage zur Verfassungsmäßigkeit der Erhebung einer

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14.10.2009 2 BvL 3/08 u. a., ZBR 2010, 165; vom 13.5.2009 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8.9.2008 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • BVerfG, 13.05.2009 - 1 BvL 7/08

    Kostentragung bei Auslandskopfüberwachung - Zu den Anforderungen des Art. 100

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14.10.2009 2 BvL 3/08 u. a., ZBR 2010, 165; vom 13.5.2009 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8.9.2008 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • BVerfG, 14.10.2009 - 2 BvL 3/08

    Mangels ausreichender Begründung unzulässige Vorlagen zur Kürzung der

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Die Einholung einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts über die Verfassungsmäßigkeit gesetzlicher Vorschriften nach Art. 100 Abs. 1 GG setzt die Überzeugung des vorlegenden Gerichts von der Verfassungswidrigkeit der Norm voraus (vgl. BVerfG-Beschlüsse vom 14.10.2009 2 BvL 3/08 u. a., ZBR 2010, 165; vom 13.5.2009 1 BvL 7/08, MMR 2009, 606; vom 8.9.2008 2 BvL 6/03, HFR 2009, 72).
  • BFH, 26.01.2011 - IX R 81/06

    Rückwirkende Herabsetzung des Höchstbetrags gemäß § 34 Abs. 1 EStG 1990

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Dabei werde als maßgeblicher Stichtag für ein Zurücktreten des Vertrauensschutzes und eine absehbare gesetzliche Neuregelung der Tag angesehen, an dem der Vermittlungsausschuss über die Vorlage beschließe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.1.2011 IX R 81/06, BStBl II 2012, 658; BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302).
  • BVerfG, 10.10.2012 - 1 BvL 6/07

    Vertrauensschutz in den Fortbestand einer steuerrechtlichen Regelung

    Auszug aus FG Köln, 08.11.2018 - 7 K 3022/17
    Dabei werde als maßgeblicher Stichtag für ein Zurücktreten des Vertrauensschutzes und eine absehbare gesetzliche Neuregelung der Tag angesehen, an dem der Vermittlungsausschuss über die Vorlage beschließe (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.1.2011 IX R 81/06, BStBl II 2012, 658; BVerfG-Beschluss vom 10.10.2012 1 BvL 6/07, BVerfGE 132, 302).
  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BFH, 06.05.2021 - II R 1/19

    Keine Erbschaftsteuerpause

    Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 08.11.2018 - 7 K 3022/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
  • FG München, 08.02.2023 - 4 K 2771/21

    Feststellung des Wert eines Anteils an einer Kapitalgesellschaft

    Dem Urteil des FG Köln vom 8. November 2018 (7 K 3022/17), wonach die Rückwirkung bereits ab dem 1. Juli 2016 zulässig sei, sei nicht zu folgen.

    Hinsichtlich der Begründung habe der Beklagte auf die Ausführungen des FG Köln im Urteil vom 8. November 2018 (7 K 3022/17) verwiesen.

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