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   FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05   

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https://dejure.org/2008,3789
FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05 (https://dejure.org/2008,3789)
FG Köln, Entscheidung vom 30.01.2008 - 7 K 3232/05 (https://dejure.org/2008,3789)
FG Köln, Entscheidung vom 30. Januar 2008 - 7 K 3232/05 (https://dejure.org/2008,3789)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berücksichtigungsfähigkeit von im Zusammenhang mit der Errichtung eines zu privaten Wohnzwecken genutzten Einfamilienhauses entstandenen Vorsteuerbeträgen; Zuordnungswahlrecht eines Unternehmers bzgl. des Vorsteuerabzugs bei sowohl unternehmerischer als auch ...

  • Judicialis

    UStG § 15 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vorsteuerabzug für eine Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgrundstück, die als Anbau an eine Buchbinderei gebaut wurde

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Vorsteuerabzug für eine Betriebsleiterwohnung auf dem Betriebsgrundstück, die als Anbau an eine Buchbinderei gebaut wurde

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines selbstgenutzten Wohnhauses an eine Werkhalle

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Kein Vorsteuerabzug für den Wohnhausanbau

  • ebnerstolz.de (Kurzinformation)

    Kein Vorsteuerabzug bei Anbau eines selbst genutzten Einfamilienhauses an Werkhalle

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 900
  • EFG 2008, 901
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • EuGH, 11.07.1991 - C-97/90

    Lennartz / Finanzamt München III

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    In diesem Fall steht ihm das Recht zum Vorsteuerabzug nicht zu (vgl. EuGH-Urteil vom 11.07.1991 Rs. C-97/90 - Lennartz -, DStR 1992, 752).

    Entscheide sich der Steuerpflichtige dafür, dass das Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werde, als Gegenstand des Unternehmens behandelt werde, so sei die beim Erwerb dieses Gegenstandes geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondereUrteile vom 11.07.1991 Rs. C-97/90 - Lennartz -, a.a.O. und vom 08.03.2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi -, a.a.O.).

  • EuGH, 08.03.2001 - C-415/98

    Bakcsi

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    Insoweit habe der Steuerpflichtige also die Wahl, ob der privatgenutzte Teil eines Gegenstandes zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht (vgl. EuGH-Urteile vom 04.10.1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht -, BStBl II 1996, 392 und vom 08.03.2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi -, DStRE 2001, 419).

    Entscheide sich der Steuerpflichtige dafür, dass das Investitionsgut, das sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet werde, als Gegenstand des Unternehmens behandelt werde, so sei die beim Erwerb dieses Gegenstandes geschuldete Vorsteuer grundsätzlich vollständig und sofort abziehbar (vgl. insbesondereUrteile vom 11.07.1991 Rs. C-97/90 - Lennartz -, a.a.O. und vom 08.03.2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi -, a.a.O.).

  • EuGH, 08.05.2003 - C-269/00

    Seeling

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    Daher ist ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und einen Teil dieses Gebäudes für seinen privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (vgl. EuGH-Urteil vom 08.05.2003 Rs. C-269/00 - Seeling -, BStBl II 2004, 378; dem sich anschließend der BFH in der Nachfolgeentscheidung zu diesem EuGH-Urteil vom 24.07.2003 V R 39/99, BStBl II 2004, 371).
  • BFH, 25.01.2007 - III R 49/06

    Anbau an bestehendes Gebäude als selbständiges Wirtschaftsgut

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    Und auch der Hinweis des Klägers im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf die zum Investitionszulagengesetz ergangene Entscheidung des BFH vom 25.01.2007 (III R 49/06, BStBl II 2007, 586), wonach ein Anbau, der keine eigene Standfestigkeit besitzt, kein selbständiges Wirtschaftsgut darstellt, führt im Streitfall zu keinem anderen Ergebnis.
  • BFH, 24.07.2003 - V R 39/99

    Gebäudenutzung teilweise unternehmerisch, teilweise zu Wohnzwecken

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    Daher ist ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und einen Teil dieses Gebäudes für seinen privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes entrichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (vgl. EuGH-Urteil vom 08.05.2003 Rs. C-269/00 - Seeling -, BStBl II 2004, 378; dem sich anschließend der BFH in der Nachfolgeentscheidung zu diesem EuGH-Urteil vom 24.07.2003 V R 39/99, BStBl II 2004, 371).
  • EuGH, 14.07.2005 - C-434/03

    Charles und Charles-Tijmens - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Vorsteuerabzug -

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    Insoweit entspricht es der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass in den Fällen, in denen ein Investitionsgut sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwendet wird, der Steuerpflichtige im Hinblick auf die Mehrwertsteuer die Wahl hat, diesen Gegenstand in vollem Umfang dem Unternehmensvermögen zuzuordnen oder ihn in vollem Umfang in sein Privatvermögen zu belassen, wodurch er dem Mehrwertsteuersystem vollständig entzogen wird oder ihn auch nur im Umfang der tatsächlichen unternehmerischen Verwendung in sein Unternehmen einzubeziehen (vgl. EuGH-Urteil vom 14.07.2005 Rs. C-434/03 - Charles - , DStRE 2005, 1025 ).
  • EuGH, 14.09.2006 - C-72/05

    Wollny - Sechste Mehrwertsteuerrichtlinie - Artikel 11 Teil A Absatz 1 Buchstabe

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    Dementsprechend ist ein Steuerpflichtiger, der sich dafür entscheidet, ein Gebäude insgesamt seinem Unternehmen zuzuordnen und einen Teil dieses Gebäudes für seinen privaten Bedarf verwendet, zum Abzug der auf die gesamten Herstellungskosten dieses Gebäudes errichteten Vorsteuerbeträge berechtigt und dementsprechend verpflichtet, die Mehrwertsteuer auf den Betrag der Ausgaben für diese Verwendung zu zahlen (ständige Rechtsprechung des EuGH, zuletzt etwa Urteil vom 14.09.2006 Rs. C-72/05 - Wollny -, DStR 2006, 1746).
  • EuGH, 04.10.1995 - C-291/92

    Finanzamt Uelzen / Armbrecht

    Auszug aus FG Köln, 30.01.2008 - 7 K 3232/05
    Insoweit habe der Steuerpflichtige also die Wahl, ob der privatgenutzte Teil eines Gegenstandes zu seinem Unternehmen gehören soll oder nicht (vgl. EuGH-Urteile vom 04.10.1995 Rs. C-291/92 - Armbrecht -, BStBl II 1996, 392 und vom 08.03.2001 Rs. C-415/98 - Bakcsi -, DStRE 2001, 419).
  • BFH, 23.09.2009 - XI R 18/08

    Kein Abzug von Vorsteuerbeträgen aus Kosten für die Errichtung eines

    Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 901 veröffentlicht.
  • FG Nürnberg, 19.05.2009 - 2 K 1204/08

    Vorsteuerabzug hinsichtlich der Aufwendungen, die aus statischen Gründen vor

    Die Entscheidung des FG Köln (Urteil vom 30.01.2008 Az. 7 K 3232/05, EFG 2008, 901) betrifft den Fall, dass ein Unternehmer den Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines privaten Wohngebäudes deswegen begehrt, weil er es auf einem Betriebsgrund errichtete.
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