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   VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F   

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VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F (https://dejure.org/2009,20755)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F (https://dejure.org/2009,20755)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28. Januar 2009 - 7 K 4037/07.F (https://dejure.org/2009,20755)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 KredWG, § 1 Abs 1 S 1 IFG, § 3 Nr 4 IFG, § 4 IFG, § 5 IFG
    Kein Informationszugang bei Finanzaufsicht infolge Verschwiegenheitspflicht und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Wolters Kluwer

    Kein Informationszugang bei Finanzaufsicht infolge Verschwiegenheitspflicht und unverhältnismäßigem Verwaltungsaufwand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerfG, 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03

    Geschäftsgeheimnisse

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 4037/07
    Im allgemeinen Verständnis umfassen Betriebsgeheimnisse im Wesentlichen technisches Wissen, Geschäftsgeheimnisse betreffend vornehmlich kaufmännisches Wissen (vgl. auch: BVerfG, Beschluss vom 14.03.2006 - 1 BvR 2087/03 u. a. BVerfGE 115, 205 = NVwZ 2006, 1041).
  • VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06

    Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 4037/07
    Wie die Kammer bereits in ihrem Urteil vom 23.01.2008 (Az.: , NVwZ 2008, 1384) ausgeführt hat, wurde bei dem Inkrafttreten des Informationsfreiheitsgesetzes in Kenntnis der u. a. der Beklagten übertragenen und für das Gemeinwesen wichtigen Aufgaben der Finanzaufsicht keine umfassende oder partielle Bereichsausnahme vorgesehen.
  • OVG Niedersachsen, 24.01.2003 - 14 PS 1/02

    Möglichkeit der Verweigerung einer Aktenvorlage; Wahrung der Betriebsgeheimnisse

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 28.01.2009 - 7 K 4037/07
    Zu derartigen Geheimnissen werden etwa Umsätze, Ertragslagen, Geschäftsbücher, Kundenlisten, Bezugsquellen, Konditionen, Marktstrategien, Unterlagen zur Kreditwürdigkeit, Kalkulationsunterlagen, Patentanmeldungen und sonstige Entwicklungs- und Forschungsprojekte gezählt, durch welche die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Betriebes maßgeblich bestimmt werden können (vgl.: OVG Lüneburg, Beschluss vom 24.01.2003 - 14 BS 1/02 -, NVwZ 2003, 629, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

    § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 7 K 4037/07.F -, Jurisdokument, Rdnr. 68).

    Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (für die Auslegung der Bestimmung als "Missbrauchsklausel" dagegen: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O.; Schoch, IFG, Rdnr. 61 zu § 7 IFG).

    31 Der Senat folgt allerdings der ersichtlich allgemein vertretenen Auffassung, dass sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands auch allein aus seinem Umfang ergeben kann, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der erbeteten Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 30 zu § 7 IFG; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Rdnr. 106 zu § 7 IFG ; Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 36 zu § 7 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 62 ff. zu § 7 IFG; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O., Beschluss vom 7. Mai 2009 -  7 L 676/09.F -, Jurisdokument, Rdnr. 18).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1293/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F -, juris, Rdnr. 68).

    Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. Berger, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, a.a.O., § 7 Rdnr. 13; für die Auslegung der Bestimmung als "Missbrauchsklausel" dagegen: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009, a.a.O.; Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 61).

  • VGH Hessen, 29.11.2013 - 6 A 1426/13

    Zugang zu Informationen der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht;

    § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F -, juris, Rdnr. 68).

    Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. Berger, in: Berger/Partsch/Roth/Scheel, a.a.O., § 7 Rdnr. 13; für die Auslegung der Bestimmung als "Missbrauchsklausel" dagegen: VG Frankfurt a. M., Urteil vom 28.01.2009, a.a.O.; Schoch, IFG, § 7 Rdnr. 61).

  • VGH Hessen, 28.04.2010 - 6 A 1767/08

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG beinhaltet damit ein gesetzliches Korrektiv für die Einräumung des allgemeinen, voraussetzungslosen und mit Ausnahme von § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG ohne Begründung zulässigen Anspruchs auf Zugang zu amtlichen Informationen, das die um Information ersuchte Behörde vor unangemessenen Zugangsgesuchen schützen soll (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009 - 7 K 4037/07.F -, Jurisdokument, Rdnr. 68).

    Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (für die Auslegung der Bestimmung als "Missbrauchsklausel" dagegen: Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O.; Schoch, IFG, Rdnr. 61 zu § 7 IFG).

    Der Senat folgt allerdings der ersichtlich allgemein vertretenen Auffassung, dass sich die Unverhältnismäßigkeit des Verwaltungsaufwands auch allein aus seinem Umfang ergeben kann, so dass unter Umständen auch ein hinsichtlich der erbeteten Informationen hinreichend präzise umrissener Zugangsantrag unter Hinweis auf einen hierdurch verursachten unverhältnismäßig hohen Verwaltungsaufwand abgelehnt werden kann (vgl. Rossi, IFG, Rdnr. 30 zu § 7 IFG; Fluck/Theuer, Informationsfreiheitsrecht, Rdnr. 106 zu § 7 IFG ; Jastrow/Schlatmann, IFG, Rdnr. 36 zu § 7 IFG; Schoch, IFG, Rdnr. 62 ff. zu § 7 IFG; Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28. Januar 2009, a.a.O., Beschluss vom 7. Mai 2009 - 7 L 676/09.F -, Jurisdokument, Rdnr. 18).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.11.2010 - 8 A 475/10

    Kein Anspruch auf Einsichtnahme in Protokolle der Deutschen

    vgl. VG Frankfurt, Urteil vom 28. Januar 2009 7 K 4037/07.F - juris Rn. 65 ff. (insbesondere zum Begriff des unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands).
  • VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09

    Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten -

    Selbst wenn die Eröffnung des Konkursverfahrens den Geheimnisschutz nicht generell entfallen lässt (vgl. VG Frankfurt am Main zu § 9 KWG: Urteil vom 28. Januar 2009 -7 K 4037/07.F - Juris), kann jedenfalls bei Ph. ein Geheimhaltungsinteresse bezogen auf eine Geschäftstätigkeit, die durchgehend auf Straftaten basiert, nicht schutzwürdig sein (so VG Frankfurt am Main, Urteil vom 12. März 2008 -7 E 5426/06 - Juris).
  • VG Minden, 17.12.2010 - 10 L 690/10

    Aussagegenehmigung nach § 376 Zivilprozessordnung (ZPO) als begünstigender

    71 vgl. VG Frankfurt am Main, Urteile vom 28. Januar 2008 - 7 K 4037/07.F - und vom 17. Juni 2009 - 7 K 2282/08.F (3) -, jeweils in juris.
  • VG Frankfurt/Main, 07.05.2009 - 7 L 676/09

    Informationsanspruch eines Journalisten gegenüber der Bankenaufsicht

    Nach der Rechtsprechung der Kammer ist von einem unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand auszugehen, wenn der einschlägige Aktenbestand der Antragsgegnerin mehrere tausend Seiten umfasst und in nicht nur unwesentlichem Ausmaß geheimhaltungs- und schutzbedürftige Informationen enthält (vgl. VG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.03.2008 - 7 E 4067/06 (1): ca. 7.500 Seiten; Urteil vom 05.12.2008 - 7 E 1780/07 (1): ca. 9.520 Seiten; Urteil vom 28.01.2009 - 7 K 4037/07.F (3); vgl. demgegenüber Urteil vom 23.01.2008 - 7 E 3280/06 (V), NVwZ 2008, 1384: Informationsanspruch bei einem Aktenumfang von knapp 200 Seiten; Urteil vom 02.07.2008 - 7 E 791/07 (1): Informationszugang bei ca. 1.400 Seiten).
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