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   VG Wiesbaden, 31.03.2009 - 7 K 407/08.WI   

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https://dejure.org/2009,40134
VG Wiesbaden, 31.03.2009 - 7 K 407/08.WI (https://dejure.org/2009,40134)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 31.03.2009 - 7 K 407/08.WI (https://dejure.org/2009,40134)
VG Wiesbaden, Entscheidung vom 31. März 2009 - 7 K 407/08.WI (https://dejure.org/2009,40134)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 21.08.2003 - 3 C 15.03

    Radweg-Benutzungspflicht; Klagebefugnis; unzulässige "Popularklage";

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.03.2009 - 7 K 407/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1993, 1729; NJW 2004, 698) ist bei verkehrsregelnden Verwaltungsakten die Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen.
  • BVerwG, 27.01.1993 - 11 C 35.92

    Busspur - § 42 VwGO, zur Verwaltungsaktsqualität von Verkehrsmaßnahmen, § 42 Abs.

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.03.2009 - 7 K 407/08
    Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (NJW 1993, 1729; NJW 2004, 698) ist bei verkehrsregelnden Verwaltungsakten die Sach- und Rechtslage bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts zu berücksichtigen.
  • OVG Niedersachsen, 18.07.2006 - 12 LC 270/04

    Voraussetzungen der Anordnung einer Tempo 30-Zone gemäß § 45 Abs. 1 S. 1, Abs. 1c

    Auszug aus VG Wiesbaden, 31.03.2009 - 7 K 407/08
    Durch das in § 45 Abs. 9 Satz 2 StVO enthaltene Tatbestandsmerkmal "insbesondere" wird überdies deutlich gemacht, dass auch die in § 45 Abs. 9 Satz 1 StVO enthaltene Einschränkung ("Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist.") nicht für die Anordnung von Tempo 30-Zonen gilt (in diesem Sinne auch Kramer DAR 2001, 100, Fußnote 24; OVG Lüneburg NJW 2007, 1609).
  • VG Hamburg, 24.07.2014 - 5 K 1793/12

    Anordnung einer innerörtlichen Schutzstreifenregelung für Radfahrer; Vorprüfung

    Ob die Anordnung eines Schutzstreifens für Radfahrer neben dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 Absatz 1 S. 1 StVO voraussetzt, dass auch die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 S. 1 StVO, wonach Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen sind, wo dies auf Grund der besonderen Umstände zwingend geboten ist, erfüllt sind (vgl. für den insoweit parallel gelagerten Fall der ebenfalls vom Anwendungsbereich des § 45 Abs. 9 S. 2 StVO ausgenommenen Tempo 30-Zonen VG Oldenburg, Urt. v. 19.05.2004, Az.: 7 A 1055/03, zitiert nach juris, Rn. 29 f.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.07.2006, Az.: 12 LC 270/04, zitiert nach juris, Rn. 42; VG Wiesbaden, Urt. v. 31.03.2009, 7 K 407/08.WI, zitiert nach juris, Rn. 17 f.; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 42. Aufl. 2013, § 45 Rn. 37), kann hier dahinstehen.
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