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   FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05   

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https://dejure.org/2008,3329
FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05 (https://dejure.org/2008,3329)
FG Köln, Entscheidung vom 20.02.2008 - 7 K 4943/05 (https://dejure.org/2008,3329)
FG Köln, Entscheidung vom 20. Februar 2008 - 7 K 4943/05 (https://dejure.org/2008,3329)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umsatzsteuerpflichtigkeit von Greenfee-Gebühren für die Inanspruchnahme der Einrichtung eines Vereins ohne Gewinnstreben durch Nichtmitglieder; Nutzungsüberlassung einer Golfanlage an Vereinsmitglieder als eine im engen Zusammenhang mit Sportertüchtigung und ...

  • Judicialis

    UStG § 15a; ; RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A abs. 1 Buchst. m; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Umsatzsteuerfreiheit für erhaltene Greenfees eines gemeinnützigen Golfclubs

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Umsatzsteuer: - Umsatzsteuerfreiheit für erhaltene Greenfees eines gemeinnützigen Golfclubs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • nrw.de (Pressemitteilung)

    Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei

  • IWW (Kurzinformation)

    Umsatzsteuer - Greenfee-Einnahmen nach EG-Recht umsatzsteuerfrei

  • gruner-siegel-partner.de (Kurzinformation)

    Umsatzsteuerbefreiung für Greenfee-Gebühren

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2008, 892
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 21.03.2002 - C-174/00

    Kennemer Golf

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Am 22.12.2003 beantragte der Kläger im Hinblick auf die Entscheidung des EuGH vom 21.03.2002 (Rs. C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club - BFH/NV Beilage 2002, 95) die Greenfee-Einnahmen umsatzsteuerfrei zu belassen.

    Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2002 Rs C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club - BFH/NV, Beilage 2002, 95) der sich der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich angeschlossen hat (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.2007 V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213 sowie vom 11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322) hat der Kläger aber nicht nur gegenüber den Nichtmitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht, sondern auch gegenüber seinen Mitgliedern.

    So hat der Bundesfinanzhof insbesondere auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2002 (Rs. C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club -, a.a.O.) entschieden, dass die Überlassung einer Golfsportanlage durch einen gemeinnützigen Verein an seine Mitglieder die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiungsvorschrift des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 69/06, a.a.O.).

    Dementsprechend besteht im Anschluss an die Entscheidung des EuGH vom 21.03.2002 (Rs. C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club -, a.a.O.) im Fachschrifttum auch weitgehend Übereinstimmung darüber, dass insoweit hinsichtlich der Steuerbefreiung aus dieser Richtlinienbestimmung nicht zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern unterschieden werden kann.

  • BFH, 19.02.2004 - V R 39/02

    Pensionspferdehaltung durch gemeinnützigen Verein

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Denn diese Richtlinienbestimmung ist, obwohl ihr Inhalt hinreichend genau und nicht an Bedingungen geknüpft ist, bislang noch nicht vollständig und zutreffend in das nationale deutsche Umsatzsteuerrecht umgesetzt worden (vgl. BFH-Urteil vom 19.02.2004 V R 39/02, BStBl II 2004, 672).

    Nach Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie ist zwar unter anderem auch die in Abs. 1 Buchstabe m aufgeführte Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung dann ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder wenn sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. zu dieser Problematik BFH-Urteile vom 19.02.2004 V R 39/02, BStBl II 2004, 672; vom 27.04.2006 V R 53/04, BStBl II 2007, 16; vom 28.09.2006 V R 57/05, BStBl II 2007, 846).

    Und auch sonstige mehr begleitende Dienstleistungen, die entweder bereits zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, wie etwa der Betrieb einer Gastronomie (vgl. dazu z.B. Urteile des BFH vom 21.04.2005 V R 6/03, BStBl II 2005, 899 sowie vom 18.08.2005 V R 20/03, BStBl II 2005, 910) im Bereich eines Sportvereins, oder in anderweitigen Dienstleistungen bestehen, wie etwa im Fitness- oder Wellnessbereich bzw. in der Pflege und Wartung von Sportgeräten oder in Dienstleistungen in Gestalt des Einstellens und Betreuens von Pferden durch einen gemeinnützigen Pferde- und Reitsportverein im Rahmen einer Pferdepensionshaltung (vgl. zu letzterem die Entscheidung des BFH vom 19.02.2004 V R 39/02, a.a.O.), stellen diejenigen nicht unerlässlichen und nur auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen gerichteten Tätigkeiten dar, die dem Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie unterfallen können.

  • BFH, 09.04.1987 - V R 150/78

    Für die Überlassung der Anlage eines gemeinnützigen Golfclubs an clubfremde

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Dies habe der BFH bereits in einer Entscheidung vom 09.04.1987 (V R 150/78, BStBl II 1987, 659) festgestellt.

    Die Revisionszulassung ist zum einen deswegen geboten, weil der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.04.1987 (V R 150/78, BStBl II 1987, 695) abweicht, wonach ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen ein sogenanntes Greenfee zur Verfügung stellt, entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.

  • BFH, 11.10.2007 - V R 69/06

    Vorsteuerabzug für Investitionen eines Golfvereins

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Auf der Grundlage der neueren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21.03.2002 Rs C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club - BFH/NV, Beilage 2002, 95) der sich der Bundesfinanzhof zwischenzeitlich angeschlossen hat (vgl. BFH-Urteile vom 09.08.2007 V R 27/04, BFH/NV 2007, 2213 sowie vom 11.10.2007 V R 69/06, BFH/NV 2008, 322) hat der Kläger aber nicht nur gegenüber den Nichtmitgliedern umsatzsteuerbare Leistungen im Sinne des Umsatzsteuergesetzes erbracht, sondern auch gegenüber seinen Mitgliedern.

    So hat der Bundesfinanzhof insbesondere auf der Grundlage der Entscheidung des EuGH vom 21.03.2002 (Rs. C-174/00 - Kennemer Golf & Country Club -, a.a.O.) entschieden, dass die Überlassung einer Golfsportanlage durch einen gemeinnützigen Verein an seine Mitglieder die Tatbestandsvoraussetzungen für die Steuerbefreiungsvorschrift des Artikel 13 Teil A Abs. 1 Buchstabe m der 6. EG-Richtlinie erfüllt (vgl. BFH-Urteil vom 11.10.2007 V R 69/06, a.a.O.).

  • BFH, 24.03.1987 - IX R 31/84

    Beweissicherungsverfahren - Konkurs - Herstellungskosten - Gebäude -

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Die Revisionszulassung ist zum einen deswegen geboten, weil der erkennende Senat mit seiner Entscheidung von der Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 09.04.1987 (V R 150/78, BStBl II 1987, 695) abweicht, wonach ein gemeinnütziger Golfclub, der seine Anlage auch clubfremden Spielern gegen ein sogenanntes Greenfee zur Verfügung stellt, entgeltliche umsatzsteuerpflichtige Leistungen erbringt.
  • BFH, 19.02.1997 - XI R 51/93

    Die unzutreffende Beurteilung des Vorsteuerabzugs im Erstjahr kann in den

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Die Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann deshalb auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen sich die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.1997 XI R 51/93, BStBl II 1997, 370; vom 05.02.1998 V R 66/94, BStBl II 1998, 361).
  • BFH, 05.02.1998 - V R 66/94

    Vorsteuerberichtigung aufgrund fehlerhafter Beurteilung

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Die Änderung der maßgebenden Verhältnisse kann deshalb auch dadurch eintreten, dass bei tatsächlich gleichbleibenden Verwendungsumsätzen sich die rechtliche Beurteilung, die der Gewährung des Vorsteuerabzugs im Abzugsjahr zugrunde lag, in einem der Folgejahre als unzutreffend erweist (vgl. BFH-Urteile vom 19.02.1997 XI R 51/93, BStBl II 1997, 370; vom 05.02.1998 V R 66/94, BStBl II 1998, 361).
  • BFH, 21.04.2005 - V R 6/03

    Bewirtungsleistungen als steuerfreie Nebenleistung eines Theaters

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Und auch sonstige mehr begleitende Dienstleistungen, die entweder bereits zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, wie etwa der Betrieb einer Gastronomie (vgl. dazu z.B. Urteile des BFH vom 21.04.2005 V R 6/03, BStBl II 2005, 899 sowie vom 18.08.2005 V R 20/03, BStBl II 2005, 910) im Bereich eines Sportvereins, oder in anderweitigen Dienstleistungen bestehen, wie etwa im Fitness- oder Wellnessbereich bzw. in der Pflege und Wartung von Sportgeräten oder in Dienstleistungen in Gestalt des Einstellens und Betreuens von Pferden durch einen gemeinnützigen Pferde- und Reitsportverein im Rahmen einer Pferdepensionshaltung (vgl. zu letzterem die Entscheidung des BFH vom 19.02.2004 V R 39/02, a.a.O.), stellen diejenigen nicht unerlässlichen und nur auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen gerichteten Tätigkeiten dar, die dem Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie unterfallen können.
  • BFH, 18.08.2005 - V R 20/03

    Umsatzsteuerpflicht der Abgabe von Speisen und Getränken in einem Musical-Theater

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Und auch sonstige mehr begleitende Dienstleistungen, die entweder bereits zu einem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gehören, wie etwa der Betrieb einer Gastronomie (vgl. dazu z.B. Urteile des BFH vom 21.04.2005 V R 6/03, BStBl II 2005, 899 sowie vom 18.08.2005 V R 20/03, BStBl II 2005, 910) im Bereich eines Sportvereins, oder in anderweitigen Dienstleistungen bestehen, wie etwa im Fitness- oder Wellnessbereich bzw. in der Pflege und Wartung von Sportgeräten oder in Dienstleistungen in Gestalt des Einstellens und Betreuens von Pferden durch einen gemeinnützigen Pferde- und Reitsportverein im Rahmen einer Pferdepensionshaltung (vgl. zu letzterem die Entscheidung des BFH vom 19.02.2004 V R 39/02, a.a.O.), stellen diejenigen nicht unerlässlichen und nur auf die Erzielung zusätzlicher Einnahmen gerichteten Tätigkeiten dar, die dem Steuerbefreiungsausschlusstatbestand des Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie unterfallen können.
  • BFH, 27.04.2006 - V R 53/04

    Tanzkurse eines gemeinnützigen Vereins

    Auszug aus FG Köln, 20.02.2008 - 7 K 4943/05
    Nach Artikel 13 Teil A Abs. 2 Buchstabe b der 6. EG-Richtlinie ist zwar unter anderem auch die in Abs. 1 Buchstabe m aufgeführte Steuerbefreiung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit Sport- und Körperertüchtigung dann ausgeschlossen, wenn sie zur Ausübung der Tätigkeiten, für die die Steuerbefreiung gewährt wird, nicht unerlässlich sind oder wenn sie im wesentlichen dazu bestimmt sind, der Einrichtung zusätzliche Einnahmen durch Tätigkeiten zu verschaffen, die in unmittelbarem Wettbewerb mit Tätigkeiten von der Mehrwertsteuer unterliegenden gewerblichen Unternehmen durchgeführt werden (vgl. zu dieser Problematik BFH-Urteile vom 19.02.2004 V R 39/02, BStBl II 2004, 672; vom 27.04.2006 V R 53/04, BStBl II 2007, 16; vom 28.09.2006 V R 57/05, BStBl II 2007, 846).
  • BFH, 28.09.2006 - V R 57/05

    Steuerbefreiung für Umsätze aus der Abgabe von Mahlzeiten an Studenten durch ein

  • BFH, 09.08.2007 - V R 27/04

    Umsatzsteuerrechtliche Behandlung eines Luftsportvereins

  • FG München, 29.03.2017 - 3 K 855/15

    Steuerbefreiung für nicht als gemeinnützig anerkannten Golfclub

    Insbesondere ist es insoweit unschädlich, wenn die betreffende Einrichtung systematisch danach strebt, Überschüsse zu erwirtschaften, wenn diese Überschüsse allein dafür verwendet werden, die umsatzsteuerlich begünstigten Ziele und Zwecke zu verwirklichen (so auch FG Köln vom 20. Februar 2008 - 7 K 4943/05, EFG 2008, 892).
  • FG Schleswig-Holstein, 18.02.2015 - 4 K 27/14

    Pensionspferdehaltung: Vorliegen einer einheitlichen Pensionsleistung - Keine

    In seinem Urteil vom 3. April 2008 (V R 74/07, HFR 2008, 956) führt der BFH zum Begriff des Kernbereichs aus: "Sowohl die entgeltliche Überlassung von Bällen aus Ballautomaten wie auch die entgeltliche Nutzungsüberlassung des Golfplatzes sind Dienstleistungen an Personen, die Sport oder Körperertüchtigung ausüben und betreffen deshalb den Kernbereich der von dieser Bestimmung befreiten Leistungen." Das Finanzgericht Köln (Urteil vom 20. Februar 2008, 7 K 4943/05, EFG 2008, 892) geht davon aus, dass der Kernbereich bei der sachlichen Erbringung von Dienstleistungen, welche die Ausübung von Sport und Körperertüchtigung erst ermöglichten, betroffen ist.
  • FG Baden-Württemberg, 30.06.2011 - 12 K 4547/08

    Keine Umsatzsteuerfreiheit für Pensionspferdeeinstellung - Keine ermäßigte

    aa) Die von dem Kläger angebotene Pensionspferdehaltung gehört allerdings nicht zum Kernbereich der Tätigkeit des Klägers (vgl. auch FG Köln - Urteil vom 20. Februar 2008 7 K 4943/05, EFG 2008, 892).
  • FG Bremen, 10.08.2016 - 2 K 4/15

    Umsatzsteuerfreie Vermietung von Kegelbahnen durch einen gemeinnützigen

    Da der deutsche Gesetzgeber weder die verbindliche Richtlinie 77/388/EWG noch die verbindliche MwStSystRL in das nationale Gesetz umgesetzt habe, die Voraussetzungen des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. m der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL) erfüllt seien und der Ausschlusstatbestand des Art. 13 Teil A Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 77/388/EWG (nunmehr Art. 134 der MwStSystRL) nicht greife, habe er, der Kläger, ein Wahlrecht, ob er die entgeltliche Überlassung der Kegelbahnen an Mitglieder und Nichtmitglieder nach nationalem Recht als umsatzsteuerpflichtig oder nach Unionsrecht als umsatzsteuerfrei behandeln wolle (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. Februar 2008 7 K 4943/05, EFG 2008, 892 , [...] Rz 62 m.w.N.; vgl. auch Wäger, DStR 2014, 1517 ff.; Kiera-Nöllen, KSR Nr. 9 vom 05.09.2008, S. 6).
  • FG Bremen, 10.08.2016 - 2 K 5/15

    Umsatzsteuerfreie Vermietung von Tennisplätzen in einer Halle und auf

    Da der deutsche Gesetzgeber weder die verbindliche Richtlinie 77/388/EWG noch die verbindliche MwStSystRL in das nationale Gesetz umgesetzt habe, die Voraussetzungen des Art. 132 Abs. 1 Buchst. m der MwStSystRL erfüllt seien und der Ausschlusstatbestand des Art. 134 der MwStSystRL nicht greife, habe er, der Kläger, ein Wahlrecht, ob er die entgeltliche Überlassung der Tennisplätze an Mitglieder und Nichtmitglieder nach nationalem Recht als umsatzsteuerpflichtig oder nach Unionsrecht als umsatzsteuerfrei behandeln wolle (vgl. FG Köln, Urteil vom 20. Februar 2008 7 K 4943/05, EFG 2008, 892 , [...] Rz 62 m.w.N.; vgl. auch Wäger, DStR 2014, 1517 ff.; Kiera-Nöllen, KSR Nr. 9 vom 05.09.2008, S. 6).
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