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   FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/1994   

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FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/1994 (https://dejure.org/2000,8371)
FG Köln, Entscheidung vom 11.05.2000 - 7 K 499/1994 (https://dejure.org/2000,8371)
FG Köln, Entscheidung vom 11. Mai 2000 - 7 K 499/1994 (https://dejure.org/2000,8371)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung; Notwendigkeit der Begründung aus beruflichem Anlass; Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für Berufsausbildungen als Sonderausgaben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Keine Umwandlung einer privaten doppelten Haushaltsführung in

  • rechtsportal.de

    Begründung einer doppelten Haushaltsführung während des Studiums

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

In Nachschlagewerken

Papierfundstellen

  • EFG 2000, 786
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BFH, 17.04.1996 - VI R 94/94

    Kosten eines Erststudiums stets Berufsausbildungskosten i. S. des § 10 Abs. 1 Nr.

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Aufwendungen eines Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung gehören nach §§ 10 Abs. 1 Nr. 7, 12 Nr. 1 EStG zu den nur als Sonderausgaben beschränkt abziehbaren Kosten der privaten Lebensführung (vgl. etwa Bundesfinanzhof - BFH -, Urteil vom 17. April 1996 VI R 94/94, BFHE 180, 341 , BStBl II 1996, 450 ).
  • BFH, 25.03.1993 - VI R 148/88

    Abziehbarkeit von Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung aus religiösen

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur abziehbar sind, wenn die Aufsplitterung eines zunächst einheitlichen Hausstandes durch die Begründung einer zweiten Wohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlaßt gewesen ist (Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322 , BStBl II 1975, 607 [608]; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 137, 37, BStBl II 1982, 297 [299], vom 25. März 1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993, 538 und vom 11. Mai 1995 IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057).
  • BFH, 09.03.1990 - VI R 36/87

    Beendigung einer aus privatem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung und

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    - wie der Kläger argumentiert - eine aus privatem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung beendet und eine neue beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung angenommen wurde, unterschieden sich vom Streitfall dadurch, daß die Arbeitnehmer dort unter Beibehaltung ihres Familienwohnsitzes ihre jeweilige berufliche Tätigkeit und ihre zweite Wohnung tatsächlich an einen neuen Beschäftigungsort verlegt haben (vgl. BFH, Urteile vom 26. August 1988 VI R 111/85, BStBl II 1989, 89 [91] und vom 9. März 1990 VI R 36/87, BFH/NV 1990, 700).
  • BFH, 13.03.1996 - VI R 58/95

    Sind Eheleute vor und nach ihrer Heirat in derselben Stadt berufstätig, ist die

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Im übrigen hat der BFH bisher eine nicht aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung nur in dem Sonderfall anerkannt, daß zwei Steuerpflichtige heiraten, die beide berufstätig sind, an ihren Beschäftigungsorten wohnen und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung erklären (BFH, Urteil vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527 , BStBl II 1990, 321 ; vgl. aber auch Urteil vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136 , BStBl II 1996, 315 ).
  • FG München, 03.04.1997 - 11 K 196/97

    Abzugsfähigkeit von Werbungskosten als Mehraufwendungen; Entstehung von

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Mit dieser Auslegung des Gesetzes schließt sich der erkennende Senat der gleichlautenden Entscheidung des Finanzgerichts München (Urteil vom 3. April 1997 11 K 196/97, nicht veröffentlicht, über IURIS abrufbar) und der Auffassung von Wagner (in Heuermann/Wagner, Das gesamte Lohnsteuerrecht, Loseblattausgabe, Stand 1999) an, die davon ausgehen, daß der Abzug von Aufwendungen einer doppelte Haushaltsführung ausscheidet, wenn diese aus privaten Gründen entstanden ist und später aus beruflichem Anlaß fortgeführt wird.
  • BFH, 10.10.1991 - VI R 44/90

    Zur sog. doppelten Haushaltsführung eines ledigen Zeitsoldaten mit vierjähriger

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Über die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG hinaus lassen die Rechtsprechung (etwa BFH, Urteile vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237 und vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186 ) und die Finanzverwaltung (Abschnitt 43 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 1990) eine sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich dann zu, wenn nicht verheiratete Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand von der Wohnung ihrer Eltern vorübergehend an einen auswärtigen Beschäftigungsort umziehen.
  • BFH, 06.10.1994 - VI R 39/93

    Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand kann eine

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Über die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG hinaus lassen die Rechtsprechung (etwa BFH, Urteile vom 10. Oktober 1991 VI R 44/90, BFHE 166, 68, BStBl II 1992, 237 und vom 6. Oktober 1994 VI R 39/93, BFHE 176, 32, BStBl II 1995, 186 ) und die Finanzverwaltung (Abschnitt 43 Abs. 5 Lohnsteuerrichtlinien - LStR - 1990) eine sog. zeitlich beschränkte doppelte Haushaltsführung nach § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG lediglich dann zu, wenn nicht verheiratete Arbeitnehmer ohne eigenen Hausstand von der Wohnung ihrer Eltern vorübergehend an einen auswärtigen Beschäftigungsort umziehen.
  • BFH, 04.10.1989 - VI R 44/88

    Beruflicher Anlaß für doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die schon vor der

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Im übrigen hat der BFH bisher eine nicht aus beruflichem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung nur in dem Sonderfall anerkannt, daß zwei Steuerpflichtige heiraten, die beide berufstätig sind, an ihren Beschäftigungsorten wohnen und nach der Eheschließung eine der beiden Wohnungen zur Familienwohnung erklären (BFH, Urteil vom 4. Oktober 1989 VI R 44/88, BFHE 158, 527 , BStBl II 1990, 321 ; vgl. aber auch Urteil vom 13. März 1996 VI R 58/95, BFHE 180, 136 , BStBl II 1996, 315 ).
  • BFH, 11.05.1995 - IV R 6/94

    Feststellung von Einkünften einer Gemeinschaftspraxis - Geltendmachung von

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    Der BFH geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, daß Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nur abziehbar sind, wenn die Aufsplitterung eines zunächst einheitlichen Hausstandes durch die Begründung einer zweiten Wohnung am Beschäftigungsort beruflich veranlaßt gewesen ist (Urteile vom 14. Februar 1975 VI R 125/74, BFHE 115, 322 , BStBl II 1975, 607 [608]; vom 2. Dezember 1981 VI R 167/79, BFHE 137, 37, BStBl II 1982, 297 [299], vom 25. März 1993 VI R 148/88, BFH/NV 1993, 538 und vom 11. Mai 1995 IV R 6/94, BFH/NV 1995, 1057).
  • BFH, 26.08.1988 - VI R 111/85

    Ursprünglich privat begründete doppelte Haushaltsführung wird beruflich

    Auszug aus FG Köln, 11.05.2000 - 7 K 499/94
    - wie der Kläger argumentiert - eine aus privatem Anlaß begründete doppelte Haushaltsführung beendet und eine neue beruflich veranlaßte doppelte Haushaltsführung angenommen wurde, unterschieden sich vom Streitfall dadurch, daß die Arbeitnehmer dort unter Beibehaltung ihres Familienwohnsitzes ihre jeweilige berufliche Tätigkeit und ihre zweite Wohnung tatsächlich an einen neuen Beschäftigungsort verlegt haben (vgl. BFH, Urteile vom 26. August 1988 VI R 111/85, BStBl II 1989, 89 [91] und vom 9. März 1990 VI R 36/87, BFH/NV 1990, 700).
  • BFH, 02.12.1981 - VI R 167/79

    Umbauaufwendungen wegen doppelter Haushaltsführung sind nur dann Werbungskosten,

  • BFH, 14.02.1975 - VI R 125/74

    Doppelte Haushaltsführung - Kosten - Werbungskosten - Abzugsfähigkeit -

  • FG Berlin-Brandenburg, 14.09.2011 - 12 K 12092/09

    Doppelte Haushaltsführung Auf dem elterlichen Grundstück gemeinsam mit den Eltern

    Nach der bisher vorherrschenden Auffassung wäre ohne Zweifel von einer zumindest teilweisen privaten Veranlassung auszugehen gewesen; denn danach war die Aufnahme eines Studiums nicht der beruflichen, sondern ausschließlich der privaten Sphäre zuzuordnen gewesen (vgl. BFH, Urteil vom 17. April 1996 - VI R 94/94, BStBl. II 1996, 450; FG Köln, Urteil vom 11. Mai 2000 - 7 K 499/94, EFG 2000, 786 ; FG München, Urteil vom 03. April 1997 - 11 K 196/97, veröffentlicht in juris).
  • BFH, 18.05.2006 - VI B 4/06

    NZB: doppelte Haushaltsführung

    Die Fortführung einer zunächst privat veranlassten doppelten Haushaltsführung auch aus beruflichen Gründen, wie im Streitfall, berechtigt nicht zum Werbungskostenabzug (FG Köln vom 11. Mai 2000 7 K 499/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 786; Schmidt/Drenseck, EStG, 25. Aufl., § 9 Rz 147).
  • FG München, 22.10.2008 - 1 K 4247/06

    Überprüfung der beruflichen oder privaten Veranlassung zur Begründung einer

    c) Das Erfordernis eines beruflichen Anlasses für die Aufsplitterung des einheitlichen Hausstandes folgt nicht nur aus dem allgemeinen Werbungskostenbegriff des § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG, von dem die Regelung in § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG nur eine spezielle Ausprägung enthält; diese Auslegung verhindert ferner, dass ohne sachlich zwingende Notwendigkeit die Kosten einer Wohnung steuermindernd abgezogen werden, obwohl sie als Aufwendungen der Lebensführung des Steuerpflichtigen dem ausdrücklichen Abzugsverbot des § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG unterfallen (Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Mai 2000 7 K 499/94, EFG 2000, 786).
  • FG Baden-Württemberg, 16.11.2000 - 2 K 188/98

    Doppelte Haushaltsführung durch Eheschließung

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