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   FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 6498/99 F   

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https://dejure.org/2003,8557
FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 6498/99 F (https://dejure.org/2003,8557)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03.11.2003 - 7 K 6498/99 F (https://dejure.org/2003,8557)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 03. November 2003 - 7 K 6498/99 F (https://dejure.org/2003,8557)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verlustausgleichsverbot bei Entstehung eines negativen Kapitalkontos des Kommanditisten; Eintragung einer Erhöhung der Hafteinlage des Kommanditisten im ausländischen Firmenregister; "Doppelstöckige Personengesellschaft"; Ermittlung des Verlustausgleichs- bzw. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften - Verlustausgleich; Negatives Kapitalkonto; Beteiligung; Kommanditgesellschaft; österreichisches Recht; Doppelstöckige Personengesellschaft; Hafteinlage; Eintragung; Ausländisches Handelsregister; ...

  • rechtsportal.de

    Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften - Verlustausgleich; Negatives Kapitalkonto; Beteiligung; Kommanditgesellschaft; österreichisches Recht; Doppelstöckige Personengesellschaft; Hafteinlage; Eintragung; Ausländisches Handelsregister; ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Verlustausgleichsverbot bei doppelstöckigen Personengesellschaften

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2004, 495
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BFH, 13.11.2002 - I R 13/02

    Verlustausgleich bei Auslandsimmobilien?

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 6498/99
    Zudem habe der Bundesfinanzhof in einem Vorlagebeschluss vom 13.11.2002 (I R 13/02, BFH/NV 2003, 680) an den EuGH im Falle von § 2 a Abs. 1 EStG die Auffassung vertreten, dass eine Nichtberücksichtigung von ausländischen Verlusten gegen Art. 43 und 56 des EG-Vertrages verstoße.

    Aus diesem Grund ist auch die Einwendung der Klägerin, nach dem Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofes vom 13.11.2002 (I R 13/02, BFH/NV 2003, 680) an den EuGH verstoße eine Nichtberücksichtigung von ausländischen Verlusten gegen Art. 43 und 56 des EG-Vertrages, im Streitfall unbeachtlich.

  • BFH, 26.11.1997 - I R 63/97

    Nichtigkeit eines Feststellungsbescheides über einheitliche und gesondert nicht

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 6498/99
    Die Anwendung des § 2 a EStG sei nur auf solche Verluste möglich, die zuvor als nach § 15 a EStG ausgleichsfähig festgestellt worden seien (Hinweis auf BFH vom 26.11.1997 I R 63/97, BFH/NV 1998, 680).
  • BFH, 26.01.1995 - IV R 23/93

    Bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes eines Kommanditisten ist von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 6498/99
    Durch die Zwischenschaltung einer weiteren Gesellschaft könne die Ausgleichsbeschränkung nicht umgangen werden (Hinweis auf BFH-Urteil vom 26.01.1995 IV R 23/93, BStBl II 1995, 467).
  • BFH, 10.08.1989 - III R 5/87

    Betriebsprüfung bei einer Personengesellschaft hemmt auch die Verjährung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 6498/99
    Denn bei doppelstöckigen Personengesellschaften ist grundsätzlich ein zweistufiges Feststellungsverfahren durchzuführen (vgl. BFH-Urteil vom 10. August 1989 III R 5/87, BFHE 158, 109, BStBl II 1990, 38; vgl. auch Söhn, Einheitliche und gesonderte Feststellungen bei doppelstöckigen Personengesellschaften, StuW 1999, 328 (332)).
  • FG München, 11.05.1998 - 1 K 3371/88
    Auszug aus FG Düsseldorf, 03.11.2003 - 7 K 6498/99
    Da die Klägerin im Streitjahr die einzige "inländische" Beteiligte der ausländischen Untergesellschaften war, war eine solche Gewinnfeststellung entsprechend dem Rechtsgedanken des § 180 Abs. 3 AO nicht erforderlich (vgl. hierzu Urteil des FG München vom 11. Mai 1998 1 K 3371/88, EFG 1998, 1268).
  • FG Düsseldorf, 22.07.2011 - 1 K 4383/09

    Zur erweiterten Verlustverrechnung i.R.d. § 15a Abs. 1 S. 2 EStG

    Die Einschränkungen des § 15 a EStG gelten auch für den Anteil einer Personengesellschaft am Verlust einer Kommanditgesellschaft (sog. doppelstöckige Personengesellschaft), soweit die weiteren Voraussetzungen vorliegen (vgl. hierzu auch Urteil des FG-Düsseldorf vom 3. November 2003 7 K 6498/99, EFG 2004, 495 m.w.N. vom BFH mit Urteil vom 15. September 2004 I R 30/04, BFH/NV 2005, 628 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben).

    Nach der Gesetzesbegründung war -- um Missbräuche zu verhindern -- eine Erweiterung der Verlustausgleichsmöglichkeiten auf Grund anderer als im deutschen Handelsregister eingetragener Haftungstatbestände nicht vertretbar, denn § 15 a EStG soll (vgl. Bundestagsdrucksache 8/3648, Seite 16, 17) u. a. die Betätigung von Verlustzuweisungsgesellschaften einschränken (vgl. auch Urteil des FG-Düsseldorf vom 3. November 2003 7 K 6498/99, EFG 2004, 495 m.w.N., durch BFH-Urteil vom 15. September 2004 I R 30/04, BFH/NV 2005, 628 aus verfahrensrechtlichen Gründen aufgehoben; Heuermann in Blümich, EStG, § 15a EStG Rz. 138, von Beckerath in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff, § 15a EStG Rz. G 198).

  • FG Berlin, 11.04.2005 - 8 K 8101/00

    Berücksichtigung von Verlusten aus einerösterreichischen Betriebsstätte bei der

    Allerdings kann eine gemeinschaftskonforme Auslegung - entgegen der Entscheidung des FG Düsseldorf im Rahmen eines deutsch-österreichischen Sachverhaltes für das Streitjahr 1994 (Urteil vom 3.11.2003 - 7 K 6498/99 F, DStR 2004, 460 ff.) - nicht unmittelbar auf die Grundfreiheiten des EG-Vertrages gestützt werden.
  • BFH, 15.09.2004 - I R 30/04

    Feststellung verrechenbarer Verluste

    Die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen; sein Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2004, 495 abgedruckt.
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