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   FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03   

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FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03 (https://dejure.org/2005,14345)
FG Berlin, Entscheidung vom 08.02.2005 - 7 K 7342/03 (https://dejure.org/2005,14345)
FG Berlin, Entscheidung vom 08. Februar 2005 - 7 K 7342/03 (https://dejure.org/2005,14345)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kürzung des Vorwegabzugs bei der Ermittlung der abzugsfähigen Sonderausgaben; Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 S. 2 Einkommenssteuergesetz (EStG)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Berechnung des Vorwegabzugs nach § 10 Abs. 3 EStG

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DB 2005, 1822
  • EFG 2005, 1107
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 16.10.2002 - XI R 61/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 EStG sollen nur solche Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen für die Zukunftssicherung ausschließlich aus steuerpflichtigen Einkünften erbringen und auch keine Zukunftssicherungsleistungen aus beitragsfreien Rechtsverhältnissen herleiten können, den ungekürzten Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen (vgl. BFH, Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, Entscheidungen des BFH -BFHE- 200, 540, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 183; XI R 71/00, BFHE 200, 544 , BStBl II 2003, 343 ; vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03, BStBl II 2004, 709 ).

    Dafür spricht auch, dass bereits der geringfügige Bezug von sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn im Streitjahr dazu geführt hätte, dass auch die sozialversicherungsfreie Abfindung des Klägers für die Berechnung der Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) EStG herangezogen worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 200, 540 , BStBl II 2003, 183 ; vom 26. Februar 2004 XI R 54/03, BStBl II 2004, 720 ).

    Damit würde auch im Einklang stehen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG bewusst als pauschalierende, von Vereinfachungszwecken getragene Vorschrift geschaffen wurde (BFH-Urteile in BFHE 200, 540 und 544, BStBl II 2003, 183 und 343; vom 16. Oktober 2002 XI R 23/00, BFH/NV 2003, 463 ).

  • BFH, 03.12.2003 - XI R 11/03

    Kürzung des Sonderausgaben-Vorwegabzugs bei Ehegatten

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 EStG sollen nur solche Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen für die Zukunftssicherung ausschließlich aus steuerpflichtigen Einkünften erbringen und auch keine Zukunftssicherungsleistungen aus beitragsfreien Rechtsverhältnissen herleiten können, den ungekürzten Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen (vgl. BFH, Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, Entscheidungen des BFH -BFHE- 200, 540, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 183; XI R 71/00, BFHE 200, 544 , BStBl II 2003, 343 ; vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03, BStBl II 2004, 709 ).

    Der Vereinfachungszweck geht jedoch in erster Linie dahin zu vermeiden, dass innerhalb eines oder mehrerer sozialversicherungspflichtiger Arbeitsverhältnisse unterschiedliche Dateneingaben für unterschiedliche Beitragssätze und Beschäftigungszeiten vorgenommen werden müssen (BFH-Urteile in BStBl II 2004, 709 und 720).

    Er hat in verschiedenen Fällen die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG auch in solchen Fällen für geboten gehalten, in denen keine Sozialversicherungsbeiträge im gleichen Veranlagungszeitraum, sondern nur in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen im Rahmen des selben Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wurden (BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466 ; in BStBl II 2004, 709 unter 3.; vom 21. Januar 2004 XI R 38/02, BStBl II 2004, 650 [Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen als rückwirkendes Ereignis]).

  • BFH, 26.02.2004 - XI R 54/03

    Vorwegabzug: Kürzung bei mehreren Arbeitsverhältnissen

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Dafür spricht auch, dass bereits der geringfügige Bezug von sozialversicherungspflichtigem Arbeitslohn im Streitjahr dazu geführt hätte, dass auch die sozialversicherungsfreie Abfindung des Klägers für die Berechnung der Minderung nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) EStG herangezogen worden wäre (BFH-Urteile in BFHE 200, 540 , BStBl II 2003, 183 ; vom 26. Februar 2004 XI R 54/03, BStBl II 2004, 720 ).

    Lediglich soweit der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis herrührt, in dessen Rahmen überhaupt keine Einnahmen erzielt werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) EStG erfüllen, bleibt dieser bei der Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG unberücksichtigt (BFH-Urteile in BStBl II 2004, 720 ; vom 26. Februar 2004 XI R 74/03 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 1520 ).

  • FG Berlin, 20.08.2003 - 7 B 7344/03

    Verhältnisse des laufenden Veranlagungszeitraums für die Berechnung des

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Diese Gesetzesfassung in der Gegenwartsform spricht zwar für die Auffassung der Kläger, wonach es für die Kürzungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchstabe a) EStG ausschließlich auf die Verhältnisse im laufenden Veranlagungszeitraum ankommt (so bereits der erkennende Senat im Verfahren betreffend die Aussetzung der Vollziehung, Beschluss vom 20. August 2003 7 B 7344/03, Entscheidungen der Finanzgerichte -EFG- 2003, 1688 ).
  • BFH, 26.02.2004 - XI R 74/03

    Mehrere Beschäftigungsverhältnisse - Kürzung Vorwegabzug

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Lediglich soweit der Arbeitslohn aus einem Beschäftigungsverhältnis herrührt, in dessen Rahmen überhaupt keine Einnahmen erzielt werden, die die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 Buchst. a) EStG erfüllen, bleibt dieser bei der Berechnung des Kürzungsbetrags nach § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG unberücksichtigt (BFH-Urteile in BStBl II 2004, 720 ; vom 26. Februar 2004 XI R 74/03 Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des BFH -BFH/NV- 2004, 1520 ).
  • BFH, 04.03.1998 - X R 109/95

    Nichtselbständige Arbeit - Vorsorgeaufwendungen - Arbeitnehmeranteil zur

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Er hat in verschiedenen Fällen die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG auch in solchen Fällen für geboten gehalten, in denen keine Sozialversicherungsbeiträge im gleichen Veranlagungszeitraum, sondern nur in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen im Rahmen des selben Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wurden (BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466 ; in BStBl II 2004, 709 unter 3.; vom 21. Januar 2004 XI R 38/02, BStBl II 2004, 650 [Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen als rückwirkendes Ereignis]).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 23/00

    Vorwegabzug für Vorsorgaufwendungen

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Damit würde auch im Einklang stehen, dass § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG bewusst als pauschalierende, von Vereinfachungszwecken getragene Vorschrift geschaffen wurde (BFH-Urteile in BFHE 200, 540 und 544, BStBl II 2003, 183 und 343; vom 16. Oktober 2002 XI R 23/00, BFH/NV 2003, 463 ).
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 75/00

    Vorwegabzug: Zeitweise steuerfreie Arbeitgeberleistungen

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Auch der BFH (Urteil vom 16. Oktober 2002 XI R 75/00, BFHE 200, 548 , BStBl II 2003, 288 unter II. A. 2. b) stellt - allerdings bei einer anderen Fallkonstellation - darauf ab, ob während "des Veranlagungszeitraums" Zukunftssicherungsleistungen im Sinne des § 3 Nr. 62 EStG erbracht wurden oder der Steuerpflichtige im gleichen Zeitraum dem Personenkreis im Sinne des § 10 c Abs. 3 Nr. 1 oder 2 EStG angehörte.
  • BFH, 16.10.2002 - XI R 71/00

    Kürzung des Sonderausgabenvorwegabzugs

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Nach Sinn und Zweck des § 10 Abs. 3 EStG sollen nur solche Steuerpflichtigen, die ihre Aufwendungen für die Zukunftssicherung ausschließlich aus steuerpflichtigen Einkünften erbringen und auch keine Zukunftssicherungsleistungen aus beitragsfreien Rechtsverhältnissen herleiten können, den ungekürzten Vorwegabzug nach § 10 Abs. 3 EStG in Anspruch nehmen (vgl. BFH, Urteile vom 16. Oktober 2002 XI R 61/00, Entscheidungen des BFH -BFHE- 200, 540, Bundessteuerblatt -BStBl- II 2003, 183; XI R 71/00, BFHE 200, 544 , BStBl II 2003, 343 ; vom 3. Dezember 2003 XI R 11/03, BStBl II 2004, 709 ).
  • BFH, 21.01.2004 - XI R 38/02

    Keine Kürzung des Vorwegabzugs bei unterlassener Arbeitgeberleistung

    Auszug aus FG Berlin, 08.02.2005 - 7 K 7342/03
    Er hat in verschiedenen Fällen die Kürzung nach § 10 Abs. 3 Satz 2 EStG auch in solchen Fällen für geboten gehalten, in denen keine Sozialversicherungsbeiträge im gleichen Veranlagungszeitraum, sondern nur in früheren oder späteren Veranlagungszeiträumen im Rahmen des selben Beschäftigungsverhältnisses vorgenommen wurden (BFH-Urteile vom 4. März 1998 X R 109/95, BFH/NV 1998, 1466 ; in BStBl II 2004, 709 unter 3.; vom 21. Januar 2004 XI R 38/02, BStBl II 2004, 650 [Nacherhebung von Sozialversicherungsbeiträgen als rückwirkendes Ereignis]).
  • FG Köln, 27.06.2005 - 10 K 6314/04

    Höhe des Vorwegabzugs, wenn nur Abfindung gezahlt wird

    Endet nämlich ein Beschäftigungsverhältnis, in dem beitragsfrei Anwartschaften auf eine Altersversorgung erworben wurden, zum Jahresende und fließt im nächsten Jahr eine in Zusammenhang mit der Auflösung des Arbeitsverhältnisses stehende, nicht der Sozialversicherungspflicht unterliegende Abfindung zu, löst nach dem Urteil des FG Berlin vom 08.02.2005 - 7 K 7342/03 die als Arbeitslohn i.S. des § 10 Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 EStG anzusehende Abfindungszahlung die Kürzung des Vorwegabzugs aus.

    Das Gericht schließt sich dem Urteil des FG Berlin vom 08.02.2005 - 7 K 7342/03 an und verweist zur Begründung darauf.

    Zur Begründung wird auf das Urteil des FG Berlin vom 8. Februar 2005 - 7 K 7342/03 verwiesen, in dem ebenfalls die inzwischen unter dem Aktenzeichen X R 7/05 beim BFH anhängige Revision zugelassen worden war.

  • FG Berlin, 20.08.2003 - 7 B 7344/03
    Darauf haben die Antragsteller am 30. Juli 2003 Klage erhoben, die bei dem beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 7 K 7342/03 anhängig ist, und einen Antrag nach § 69 Abs. 3 Finanzgerichtsordnung - FGO - gestellt.

    die Vollziehung des Einkommensteuerbescheids 2000 vom 7. August 2003 in vollem Umfang ohne Sicherheitsleistung bis zur Entscheidung der unter dem Aktenzeichen 7 K 7342/03 anhängigen Klage auszusetzen.

    Dem Gericht hat die Streitakte des Verfahrens 7 K 7342/03 vorgelegen.

  • BFH, 17.05.2006 - X R 19/05

    Nachgezahlter Arbeitslohn; Kürzung Vorwegabzug

    c) Die zur Streitfrage bislang ergangenen finanzgerichtlichen Entscheidungen sind uneinheitlich (vgl. einerseits neben der Vorinstanz auch FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. August 2005 7 K 318/02, EFG 2006, 125, Az. des BFH: X R 38/05; andererseits FG Berlin, Urteil vom 8. Februar 2005 7 K 7342/03, EFG 2005, 1107, Az. des BFH: X R 7/05, sowie FG Köln, Urteil vom 27. Juni 2005 10 K 6314/04, EFG 2005, 1762).
  • BFH, 26.09.2006 - X R 7/05

    Gemeinsame Veranlagung zur Einkommenssteuer als Eheleute; Erhalt einer Abfindung

    Das Urteil des FG ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2005, 1107 veröffentlicht.
  • FG Baden-Württemberg, 03.08.2005 - 7 K 318/02

    Widerruf der Rücknahme eines Einspruchs - auf sog. Morgenpost angebrachter

    Der Senat ist, anders als das Finanzgericht Berlin (Urteil vom 8. Februar 2005 7 K 7342/03, juris, Nr: STRE200570458), aber ähnlich wie etwa das Finanzgericht Köln (Urteil vom 27. April 2005 7 K 1265/03, EFG 2005, 1188) der Auffassung, dass die Kürzungsvoraussetzungen jeweils im Veranlagungszeitraum der Kürzung vorliegen müssen und es insbesondere nicht genügt, wenn diese nur in den vorangegangenen Jahren vorgelegen haben.
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