Rechtsprechung
VG Dresden, 18.12.2012 - 7 K 826/11 |
Verfahrensgang
- VG Dresden, 18.12.2012 - 7 K 826/11
- OVG Sachsen, 19.09.2013 - 4 A 255/13
- OVG Sachsen, 03.03.2015 - 4 A 584/13
- BVerwG, 04.02.2016 - 5 C 12.15
Wird zitiert von ... (2)
- OVG Sachsen, 03.03.2015 - 4 A 584/13
Jugendhilfeausschuss, Beschlussrecht, Anhörungsrecht, Selbsteintritt
Ausfertigung Az.: 4 A 584/13 Verkündet am: 03.03.2015 7 K 826/11 gez.: Wandelt Justizhauptsekretärin.Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 - geändert.
1 Die Berufung ist gerichtet gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 -, mit dem eine Klage auf Feststellung der Verletzung der Rechte des Klägers durch die Beschlüsse des Beklagten vom 14. April 2011 und vom 12. Mai 2011 abgewiesen wurde.
Hinsichtlich dieses Vereins liegt ein Widerrufsgrund insbesondere auch dann vor, wenn die laufenden Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Dresden im Zusammenhang mit den extremistischen Gewalttaten gegen die Polizei am......2011 eine materielle oder personelle Beteiligung des Vereins an strafrechtlich relevanten Aktivitäten im Zusammenhang mit den gewalttätigen Ausschreitungen ergeben."6 Der Kläger erhob am 7. Juni 2011 Klage vor dem Verwaltungsgericht - 7 K 826/11 -, die auf die Feststellung gerichtet war, dass ihn der Beklagte durch die Anweisung in seinem Beschluss vom 14. April 2011 und durch die am 12. Mai 2011 beschlossene Ergänzung zu seinem Beschluss vom 21. April 2011 in seinen Rechten verletzt hat.
8 Das Verwaltungsgericht wies mit Urteil vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 - die Klage als unbegründet ab.
das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 - zu ändern und.
- OVG Sachsen, 19.09.2013 - 4 A 255/13
Jugendhilfeausschuss, Anhörungsrecht, Verfahrensfehler
Ausfertigung Az.: 4 A 255/13 7 K 826/11.Auf den Antrag des Klägers wird die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Dezember 2012 - 7 K 826/11 - zugelassen.