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   VG Neustadt, 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW   

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https://dejure.org/2003,27908
VG Neustadt, 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW (https://dejure.org/2003,27908)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW (https://dejure.org/2003,27908)
VG Neustadt, Entscheidung vom 21. März 2003 - 7 K 849/02.NW (https://dejure.org/2003,27908)
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Wird zitiert von ... (3)

  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2014 - 9 S 1348/13

    Eignung zur Weiterbildung bei mangelnder Zeitplanung; Gewährleistung einer

    Ein Arzt, der nicht genügend Zeit für eine ordnungsgemäße Durchführung der Weiterbildung hat, verliert dadurch nicht seine persönliche Eignung, wenn sie im Übrigen besteht (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, MedR 2003, 420; Quaas, in: Quaas/Zuck, Medizinrecht, 3. Aufl. 2014, § 13 Rn. 36-38).

    Vielmehr ist sie bei Erfüllung des Tatbestands verpflichtet, eine Weiterbildungsermächtigung zu erteilen (gebundene Entscheidung; ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.11.2003 - 6 A 11314/03 -, a.a.O.; VG Neustadt/WStr., Urteil vom 21.03.2003 - 7 K 849/02.NW -, a.a.O.; VG Meiningen, Urteil vom 30.09.2013 - 1 K 86/11 Me -, a.a.O.; a.A. OVG Hamburg, Beschluss vom 21.06.1999 - 5 Bf 54/99 -, Juris; VG Ansbach, Urteil vom 10.05.2006 - AN 9 K 05.04526 -, Juris; für ein Ermessen hinsichtlich der Erteilung einer gemeinsamen Weiterbildungsbefugnis nach damaligem Recht: Senatsurteil vom 24.05.1993 - 9 S 3136/90 -, a.a.O.; unklar Scholz, a.a.O., MWBO, § 5 Rn. 6).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 25.11.2003 - 6 A 11314/03

    Beruf, Berufsrecht, ärztliches Berufsrecht, Arzt, Ärztekammer, Landesärztekammer,

    Unter teilweiser Abänderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 21. März 2003 - 7 K 849/02.NW - wird die Beklagte verpflichtet, über den Antrag des Klägers, ihm die Befugnis zur Weiterbildung im Bereich Betriebsmedizin zu erteilen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 14.02.2007 - 1 M 1/07

    Der zeitliche Umfang der Weiterbildungsverpflichtung des für die Weiterbildung

    Aus diesen Vorschriften ergibt sich, dass die Frage, in welchem Umfang der Weiterbildende in der Weiterbildungsstätte anwesend sein muss und den Weiterzubildenden zur Verfügung zu stehen hat, nicht abstrakt bestimmbar ist, sondern sich nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles regelt, auch wenn es sicher Mindestanwesenheitszeiten gibt, in denen der Weiterbildende zu Zwecken der Weiterbildung zur Verfügung stehen muss (vgl. einerseits VG Saarland, U. v. 13.09.1999 - 1 K 112/98 -, Medizinrecht 2001, 154; andererseits VG Neustadt/Weinstraße, U. v. 21.03.2003 - 7 K 849/02 -, Medizinrecht 2003, 420; Ratzel/Lippert, Kommentar zur Musterberufsordnung der Deutschen Ärzte, 3. Aufl. 2001, § 29 Rn. 12; Quaas/Zuck, Medizinrecht 2005 § 12 Rn. 37 ff.).
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