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   VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08.F   

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https://dejure.org/2008,29589
VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08.F (https://dejure.org/2008,29589)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25.04.2008 - 7 L 635/08.F (https://dejure.org/2008,29589)
VG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 25. April 2008 - 7 L 635/08.F (https://dejure.org/2008,29589)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 Nr 4 IFG, § 3 Nr 1 Buchst d IFG, § 8 IFG, § 9 KredWG
    Belange eines Dritten, der von einem Informationszugangsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz betroffen ist

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Informationsfreiheitsgesetz; Kreditwesengesetz

  • Wolters Kluwer

    (Belange eines Dritten, der von einem Informationszugangsbegehren nach dem Informationsfreiheitsgesetz betroffen ist)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • VG Berlin, 03.12.2008 - 2 A 132.07

    Zugang zu Informationen durch das Bundesministerium der Finanzen

    Auszug aus VG Frankfurt/Main, 25.04.2008 - 7 L 635/08
    Der Widerspruch des Beigeladenen wurde zwischenzeitlich abgelehnt, wogegen der Beigeladene im Januar 2008 Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben hat, die noch anhängig ist (VG 2 A 132.07).
  • VGH Hessen, 16.02.2012 - 6 B 2464/11

    Beteiligung Dritter am Informationszugang

    Daraufhin erließ das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) eine einstweilige Anordnung mit folgendem Tenor:.

    Das Verwaltungsgericht hat das Begehren der Antragsgegnerin als Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) angesehen und im Ergebnis zu Recht abgelehnt.

    Auch die übrigen Einwände der Antragsgegnerin sind nicht geeignet, die Argumentation des Verwaltungsgerichts, wonach es einer Abänderung der mit Beschluss vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) erlassenen einstweiligen Anordnung nicht mehr bedarf, in Zweifel zu ziehen.

    Die einstweilige Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) ist - ausweislich der Gründe zu II. - auf der Grundlage des § 8 Abs. 2 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) vom 5. September 2005 (BGBl. I. S. 2722) erlassen worden.

    Die von der Antragstellerin erwirkte einstweilige Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) diente - ausweislich der Gründe zu I. und II. - der Sicherung der aus § 8 Abs. 2 und § 9 Abs. 4 IFG resultierenden Beteiligungsrechte der Antragstellerin für den Fall, dass die Antragsgegnerin entsprechend ihrer damaligen Absicht dem Widerspruch des Beigeladenen abhelfen und Akteneinsicht gewähren wollte, ohne zuvor einen positiven Bescheid zu erlassen und ohne der Antragstellerin den verfahrensrechtlich garantierten Rechtsschutz zu ermöglichen.

    In Anbetracht dessen ist der Tenor der einstweiligen Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) - trotz der sprachlich etwas missglückten Fassung - eindeutig dahingehend auszulegen, dass die vorläufige Untersagung der Gewährung von Akteneinsicht in bestimmte Unterlagen nur für den Fall Geltung beanspruchen sollte, dass die Antragsgegnerin an ihrer Absicht festhielte, dem Widerspruch des Beigeladenen abzuhelfen und ihm den teilweise geschwärzten Bericht an das Bundesministerium der Finanzen vom 27. Juli 2007 zur Verfügung zu stellen.

    Auch der zweite Satz des Tenors der einstweiligen Anordnung vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) ergibt nur dann einen Sinn, wenn man davon ausgeht, dass die Antragsgegnerin eine für den Beigeladenen positive Abhilfeentscheidung getroffen und diese mit einer Sofortvollzugsanordnung versehen hätte.

    Aufgrund der Tatsache, dass sich die Antragsgegnerin in der Folgezeit - also nach Erlass der einstweiligen Anordnung durch Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) und nach Zurückweisung der dagegen gerichteten Beschwerden durch Beschluss des Senats vom 1. Oktober 2008 (6 B 1133/08) - erneut umentschlossen und den Widerspruch des Beigeladenen mit Widerspruchsbescheid vom 12. Januar 2009 zurückgewiesen hat, kommt der einstweiligen Anordnung keinerlei Wirkung mehr zu.

    Nach alledem bedarf es einer Änderung des Beschlusses vom 22. April 2008 (7 L 635/08.F) nicht; die Antragsgegnerin ist durch die einstweilige Anordnung nicht mehr gehindert, der Aufforderung des Verwaltungsgerichts vom 12. August 2011 in dem Klageverfahren - 7 K 2190/11.F - nachzukommen und den Bericht vom 27. Juli 2007 vollständig und ungeschwärzt vorzulegen.

  • VGH Hessen, 01.10.2008 - 6 B 1133/08

    Zum Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem

    Die Beschwerden der Antragsgegnerin und des Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2008 - 7 L 635/08.F (3) - werden zurückgewiesen.
  • VG Frankfurt/Main, 21.11.2012 - 7 K 2190/11

    Finanzdienstleistungsaufsicht

    Mit Beschluss vom 22.04.2008 gab das Gericht diesem Antrag wegen Verletzung des Anhörungs- und Beteiligungsrechts der Beigeladenen gemäß § 8 Abs. 1 IFG statt und ordnete einstweilen die Untersagung des Informationszugangs zu den entsprechenden Aktenstücke durch den Kläger an (7 L 635/08.F).

    Zum weiteren Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten zu den Verfahren 7 K 2035/11.F, 7 E 3368/07.F, 7 L 635/08.F, 7 L 2428/11.F, 7 L 2526/11.F, 7 L 3629/11.F, die beigezogenen Behördenakten der Beklagten (2 Hefter) sowie die Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 21.11.2012 Bezug genommen.

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