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   OVG Niedersachsen, 24.08.2007 - 7 ME 193/06   

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https://dejure.org/2007,12355
OVG Niedersachsen, 24.08.2007 - 7 ME 193/06 (https://dejure.org/2007,12355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24.08.2007 - 7 ME 193/06 (https://dejure.org/2007,12355)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 24. August 2007 - 7 ME 193/06 (https://dejure.org/2007,12355)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage bei einer Gewerbeuntersagung

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 35 Abs. 1 S. 1 und 2 GewO; § 35 Abs. 6 GewO; § 35 Abs. 7a S. 1 GewO
    Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen; Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (VG) zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen bzw. zur Vornahme weiterer Ermittlungen; Berücksichtigung einer späteren positiven ...

  • Judicialis

    GewO § 35

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35
    Gewerbeuntersagung; Steuerschulden; Unzuverlässigkeit; Zeitpunkt, maßgeblicher

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Annahme einer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit wegen Steuerrückständen; Verpflichtung des Verwaltungsgerichts (VG) zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen bzw. zur Vornahme weiterer Ermittlungen; Berücksichtigung einer späteren positiven ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2008, 28
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 12.03.1997 - 1 B 72.97

    Begründung der Unzuverlässigkeit durch die Ansammlung von Steuerschulden -

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2007 - 7 ME 193/06
    Die Gewerbeaufsichtsbehörden und die Verwaltungsgerichte sind nicht verpflichtet, die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzungen zu prüfen und in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungen vorzunehmen (BVerwG, Beschl. v. 12. März 1997 - 1 B 72.97 -, zit. nach juris, Rn. 4 m.w.N.).
  • OVG Niedersachsen, 15.09.1993 - 7 L 5832/92

    Gewerbeuntersagung; Verwaltungsentscheidung; Gerichtliche Verhandlung;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2007 - 7 ME 193/06
    § 35 Abs. 6 GewO verbietet lediglich die Berücksichtigung einer späteren positiven Entwicklung im Anfechtungsstreit, wenn die Untersagungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung geben waren (vgl. dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Urt. v. 15. Sept. 1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185 ).
  • BVerwG, 02.02.1982 - 1 C 146.80

    Stukkateur - § 113 Abs. 1 VwGO, für die Sachentscheidung ist grds. die Sach- und

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 24.08.2007 - 7 ME 193/06
    Für diese kommt es grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an (stdg. Rspr. des Bundesverwaltungsgerichts seit dem Urteil v. 2. Febr. 1982 - 1 C 146.80 -, BVerwGE 65, 1).
  • VGH Bayern, 28.02.2022 - 23 ZB 21.448

    Verbot des Haltens von Rindern

    Diese erst nach Erlass der verfahrensgegenständlichen Untersagungsverfügung aufgetretenen, die behördlicherseits angestellte negative Zukunftsprognose bestätigenden Umstände sind trotz der grundsätzlichen Maßgeblichkeit der letzten Behördenentscheidung im vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen (ebenso zum insoweit vergleichbaren Fall der Gewerbeuntersagung NdsOVG, U.v. 15.9.1993 - 7 L 5832/92 - NVwZ 1995, 185, 186; B.v. 24.8.2007 - 7 ME 193/06 - juris Rn. 15).
  • OVG Niedersachsen, 30.01.2009 - 7 LA 215/08

    Bestimmung des maßgeblichen Zeitpunkts für eine gerichtliche Prüfung nach

    Verändert sich nach Erlass des Untersagungsbescheids die Sachlage zugunsten des Gewerbetreibenden, kann dies nicht im Anfechtungs-, sondern nur in einem Wiedergestattungsverfahren nach § 35 Abs. 6 GewO geltend gemacht werden (anders bei einer negativen Entwicklung, vgl. dazu Nds.OVG, Beschl. v. 24. August 2007 - 7 ME 193/06 -, NVwZ-RR 2008, 28).
  • OVG Niedersachsen, 05.09.2007 - 7 LA 42/07

    Letzte mündliche Verhandlung als maßgeblicher Zeitpunkt für eine Beurteilung der

    § 35 Abs. 6 GewO verbietet die Berücksichtigung einer späteren positiven Entwicklung im Anfechtungsstreit, wenn die Untersagungsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung gegeben waren (vgl. dazu im Einzelnen OVG Lüneburg, Urt. v. 15. Sept. 1993 - 7 L 5832/92 -, NVwZ 1995, 185 ; zuletzt Beschl. v. 24. August 2007 - 7 ME 193/06 -, Rechtsprechungsdatenbank der nds. Verwaltungsgerichtsbarkeit).
  • OVG Niedersachsen, 01.09.2011 - 7 ME 136/11

    Sperrwirkung einer sich auf berufliche Tätigkeiten beziehenden

    Im Hinblick auf das noch anhängige Hauptsacheverfahren sei darauf hingewiesen, dass der maßgebliche Zeitpunkt für die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich der der letzten Verwaltungsentscheidung ist (vgl. Nds. OVG, Beschl. v. 24.08.2007 - 7 ME 193/06 -, NVwZ-RR 2008, 28).
  • OVG Niedersachsen, 14.06.2010 - 7 LA 136/09

    Zweck des Gewerbeuntersagungsverfahrens im Hinblick auf die Erleichterung der

    Gegenüber dessen Vorbringen im Schriftsatz vom 6. April 2010, "... der Umsatz im Gastronomiebetrieb (habe sich) im Verhältnis zum Vorjahr bereits in den Monaten Januar und Februar gesteigert" , und den weiteren Ausführungen zur Veränderung der wirtschaftlichen Situation nach dem Erlass der Untersagungsverfügung des Beklagten am 13. November 2008 weist der Senat darauf hin, dass maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 14.5.1997 - 1 B 93.97 -, DÖV 1998, 343 mwN; vgl. auch Nds. OVG, Beschl. v. 30.1.2009 - 7 LA 215/08 -, NordÖR 2009, 155; Beschl. v. 24.8.2007 - 7 ME 193/06 -, NVwZ-RR 2008, 28) ist.
  • VG München, 05.06.2020 - M 16 K 19.2899

    Erweiterte Gewerbeuntersagung, GmbH, Unzuverlässigkeit einer juristischen Person,

    (5) Bestätigt wird die negative Prognose, was sich gleichfalls als selbständig tragender Grund darstellt (zur Berücksichtigungsfähigkeit vgl. OVG Lüneburg, B.v. 24.8.2007 - 7 ME 193/06 - juris Rn. 15) dadurch, dass die Klägerin auch nach Bescheiderlass ihre Zahlungspflichten gegenüber der AOK Bayern sowie der BIG direkt gesund verletzt hat (vgl. Vermerk v. 3./4. Juni 2020), immer noch Beiträge in Höhe von gut 70.000 EUR schuldet und auch ihren steuerlichen Erklärungspflichten weiterhin nicht nachkommt.
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