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   OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14   

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OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14 (https://dejure.org/2015,291)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 (https://dejure.org/2015,291)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 14. Januar 2015 - 7 ME 57/14 (https://dejure.org/2015,291)
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (11)

  • OVG Niedersachsen, 21.01.2014 - 7 ME 1/14

    Verwendung externer Dienstleister durch den Träger einer Sammlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    So können nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, NVwZ-RR 2014, 343) durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S. von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 KrWG beispielsweise dann sprechen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls (oder weiterhin) zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 B 348/14 -, juris).

    Wie dargelegt (vgl. Beschl. d. Senats v. 21.01.2014, a.a.O.), gehört zur ordnungsgemäßen Durchführung der Sammlung, dass bei dieser nicht fremdes (Grund-)Eigentum beeinträchtigt wird.

    Als Trägerin der von ihr angezeigten Sammlung und Veranlasserin der Containeraufstellung ist sie im Außenverhältnis für die Sammlung ordnungsrechtlich verantwortlich (Beschluss d. Senats v. 21.01.2014, a.a.O.) Im Übrigen heißt es in dem von der Antragstellerin vorgelegten Dienstleistungsvertrag, welchen sie unter dem 24. Januar 2013 mit der D. geschlossen haben will, dass die Antragstellerin als Auftraggeberin die Standorte der Behälter bestimmt (§ 2 Abs. 2 Satz 3).

  • OVG Niedersachsen, 30.11.2004 - 2 NB 430/03

    Antrag auf vorläufige unbeschränkte Zulassung zum Studium der Humanmedizin;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Die Antragsgegnerin hat den Vortrag rechtzeitig innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist nach § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO angebracht (vgl. zur Berücksichtigung nachträglichen Vortrags in diesen Fällen: Nds. OVG, Beschl. v. 30.11.2004 - 2 NB 430/03 -, juris; Meyer-Ladewig/Rudisile in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: März 2014, § 146 Rn. 13c).
  • OVG Niedersachsen, 13.04.2007 - 7 ME 37/07

    Zur Zeit des erstinstanzlichen Verfahrens vorliegende Fehler als im

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Eine Konstellation, in welcher dem Beschwerdeführer ein unbotmäßiges "Aufsparen" von Gründen entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2008 - 5 ME 260/08 -, juris; noch weiter gehend: Senat, Beschl. v. 13.04.2007 - 7 ME 37/07 -, juris) oder erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Tatsachen vorgetragen werden, welche es rechtfertigen könnten, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Senat, Beschl. v. 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris), ist hier nicht gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 10.11.2008 - 5 ME 260/08

    Bestehen einer generellen Beschränkung zulässiger Beschwerdegründe auf den

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Eine Konstellation, in welcher dem Beschwerdeführer ein unbotmäßiges "Aufsparen" von Gründen entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2008 - 5 ME 260/08 -, juris; noch weiter gehend: Senat, Beschl. v. 13.04.2007 - 7 ME 37/07 -, juris) oder erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Tatsachen vorgetragen werden, welche es rechtfertigen könnten, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Senat, Beschl. v. 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris), ist hier nicht gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 11.12.2012 - 7 ME 131/12

    Berücksichtigung von Änderungen des Sachverhalts im Beschwerdeverfahren nach §

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Eine Konstellation, in welcher dem Beschwerdeführer ein unbotmäßiges "Aufsparen" von Gründen entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu Nds. OVG, Beschl. v. 10.11.2008 - 5 ME 260/08 -, juris; noch weiter gehend: Senat, Beschl. v. 13.04.2007 - 7 ME 37/07 -, juris) oder erst nach der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Tatsachen vorgetragen werden, welche es rechtfertigen könnten, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Senat, Beschl. v. 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris), ist hier nicht gegeben.
  • OVG Niedersachsen, 15.08.2013 - 7 ME 62/13

    Sachliche Zuständigkeit der unteren Abfallbehörde für die Untersagung einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist, in welchem Umfang die Verwertungswege aufgezeigt und ggf. auch Angaben zur Abfallhierarchie gemacht werden müssen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris) und dass nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris) der gewerbliche Sammler von Abfällen jedenfalls nicht im vorgeschalteten Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, Standortlisten zu den aufgestellten Sammelcontainern vorzulegen.
  • OVG Niedersachsen, 09.05.2014 - 7 ME 28/14

    Sammler von Abfällen als Träger der Sammlung hinsichtlich Vermutung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Durchgreifende Bedenken gegen die Versiegelungsandrohung, die als eine Androhung unmittelbaren Zwangs i. S. von §§ 69, 70 Nds. SOG anzusehen ist (vgl. Beschl. d. Senats v. 09.05.2014 - 7 ME 28/14 -, juris) und, wie sich aus der Begründung unter III. des Bescheids vom 13. Januar 2014 ergibt, der Durchsetzung der Untersagungsanordnung dienen soll, sind von der Antragstellerin - insbesondere auch im erstinstanzlicher Verfahren - nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 20.01.2014 - 20 B 331/13

    Durchführung einer Interessenabwägung bei der Erteilung einer Genehmigung für das

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist, in welchem Umfang die Verwertungswege aufgezeigt und ggf. auch Angaben zur Abfallhierarchie gemacht werden müssen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris) und dass nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris) der gewerbliche Sammler von Abfällen jedenfalls nicht im vorgeschalteten Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, Standortlisten zu den aufgestellten Sammelcontainern vorzulegen.
  • OVG Saarland, 06.10.2014 - 2 B 348/14

    Untersagung einer gewerblichen Alttextiliensammlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    So können nach der Rechtsprechung des Senats (Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, NVwZ-RR 2014, 343) durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S. von § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt.1 KrWG beispielsweise dann sprechen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls (oder weiterhin) zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. auch OVG Saarland, Beschl. v. 06.10.2014 - 2 B 348/14 -, juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 26.09.2013 - 10 S 1345/13

    Anzeige einer gewerblichen Altkleidersammlung

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 14.01.2015 - 7 ME 57/14
    Insoweit ist zu berücksichtigen, dass in der Rechtsprechung noch nicht hinreichend geklärt ist, in welchem Umfang die Verwertungswege aufgezeigt und ggf. auch Angaben zur Abfallhierarchie gemacht werden müssen (vgl. VGH BW, Beschl. v. 26.09.2013 - 10 S 1345/13 -, juris; OVG NRW, Beschl. v. 20.01.2014 - 20 B 331/13 -, juris) und dass nach der Rechtsprechung des beschließenden Senats (Beschl. v. 15.08.2013 - 7 ME 62/13 -, juris) der gewerbliche Sammler von Abfällen jedenfalls nicht im vorgeschalteten Anzeigeverfahren nach § 18 Abs. 1, Abs. 2 KrWG verpflichtet ist, Standortlisten zu den aufgestellten Sammelcontainern vorzulegen.
  • VGH Baden-Württemberg, 04.03.2014 - 10 S 1127/13

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Unzuverlässigkeit;

  • OVG Niedersachsen, 15.02.2018 - 7 LB 71/17

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Zuverlässigkeit des Sammlers

    Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bestehen danach auch dann, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; Beschluss des Senats vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 18.04.2018 - 10 ME 73/18

    Auflage; Aufnahmestopp; Eignung; Gefährdung; Jugendhilfeeinrichtung; Kindeswohl;

    Daher kann auch offenbleiben, ob diese nach der Entscheidung des Verwaltungsgerichts (durch ein Verhalten des Antragstellers selbst) geänderten Umstände als Beschwerdevorbringen berücksichtigt werden können (so Schenke in Kopp/Schenke, 23. Auflage 2017, § 146 Rn. 42 m.w.N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 30.01.2017 - 4 CE 16.2575 -, juris Rn. 6; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 26.03.2004 - 21 B 2399/03 -, juris Rn. 23; a.A. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 11.12.2012 - 7 ME 131/12 -, juris Rn. 14; vgl. auch Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris Rn. 9; zu den unterschiedlichen Auffassungen auch in der Rechtsprechung Guckelberger in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 146 Rn. 81 ff.) und bedurfte es auch nicht der vom Antragsteller angebotenen zeugenschaftlichen Vernehmung seiner Ehefrau.
  • OVG Niedersachsen, 23.04.2018 - 7 LA 54/17

    Rechtmäßige Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung; Ausnahme einer

    Durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG bestehen danach auch dann, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris; Beschluss des Senats vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris).
  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 5 ME 50/21

    Becherde gegen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einer Professur wegen

    In den zitierten Entscheidungen des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts ist zwar die Frage angesprochen worden ist, ob das Beschwerdegericht an der Berücksichtigung von Beschwerdevortrag gehindert sei, wenn dieser Vortrag neues Vorbringen beinhaltete, welches nicht Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Eilentscheidung gewesen sei und welches über eine Auseinandersetzung mit der Begründung des Verwaltungsgerichts hinausgehe (so Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2007 - 7 ME 37/07 -, juris Rn. 5; Beschluss vom 10.3.2010 - 12 ME 176/09 -, juris Rn. 26; Beschluss vom 20.7.2012 - 12 ME 75/12 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 24.7.2013 - 12 ME 37/13 -, juris Rn. 16; Beschluss vom 14.1.2015 - 7 ME 57/14 -, juris Rn. 9; Beschluss vom 14.9.2016 - 7 ME 76/16 -, juris Rn. 3).

    Außerdem ist den zitierten Entscheidungen die Differenzierung zu entnehmen, dass eine Berücksichtigung neuen Vortrags im Beschwerdeverfahren nicht grundsätzlich ausgeschlossen sei; Bedenken ergäben sich aber in Konstellationen, in denen dem Beschwerdeführer ein "unbotmäßiges Aufsparen von Gründen" entgegengehalten werden könne oder neue, erst nach Abschluss der erstinstanzlichen Entscheidung entstandene Tatsachen vorgetragen würden, die es rechtfertigen könnten, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (so Nds. OVG, Beschluss vom 10.3.2010, a. a. O., Rn. 27; Beschluss vom 20.7.2012, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 24.7.2013, a. a. O., Rn. 16; Beschluss vom 14.1.2015, a. a. O., Rn. 9; Beschluss vom 14.9.2016, a. a. O., Rn. 3; in diesem Sinne auch Nds. OVG, Beschluss vom 13.4.2007, a. a. O., Rn. 5).

  • OVG Niedersachsen, 18.05.2017 - 7 LC 85/15

    Sondernutzungserlaubnis für die Aufstellung von Altkleidersammelcontainern

    Nach der Rechtsprechung des Senats zur Unzuverlässigkeitsprognose nach § 18 Abs. 5 Satz 2, Alt. 1 KrWG können, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht kommt, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (Nds. OVG, Beschl. v. 21.01.2014 - 7 ME 1/14 -, juris Rn. 5; Beschl. v. 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris Rn. 6; Beschl. v. 17.05.2016 - 7 ME 43/16 -, juris Rn. 4).

    Ebenso wenig hat der Kläger bisher eine gewerblichen Sammlung nach § 18 Abs. 1 und 2 KrWG angezeigt, wobei nicht nur die Wartefrist zu beachten, sondern auch die Frage aufgeworfen wäre, ob sich angesichts seines Vorverhaltens auf der Grundlage der o.a. Rechtsprechung des Senats (Nds. OVG, Beschl. v. 21.01.2014, aaO; v. 14.01.2015, aaO; u. v. 17.05.2016, aaO) durchgreifende Bedenken gegen seine Zuverlässigkeit ergeben.

  • OVG Niedersachsen, 17.05.2016 - 7 ME 43/16

    Untersagung der Sammlung von Alttextilien wegen Unzuverlässigkeit; Verstöße gegen

    Entgegen dem Beschwerdevorbringen der Antragstellerin ist das Verwaltungsgericht danach zu Recht davon ausgegangen, dass durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG auch dann bestehen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht durch Personen kommt, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls oder weiterhin zu solchen gewichtigen Verstöße kommen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, juris).
  • VG Oldenburg, 16.08.2017 - 15 A 3952/16

    Abspaltung; Altkleidersammlung; Strohmannverhältnis; Untersagung;

    Kommt es im Zusammenhang mit einer gewerblichen Abfallsammlung nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 7 ME 1/14 -, juris Rn. 2, vom 14. Januar 2015 - 7 ME 57/14 -, juris Rn. 6 und vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 31, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 -, juris Rn. 73).
  • OVG Niedersachsen, 14.09.2016 - 7 ME 76/16

    Fahrlehrer; Fahrlehrerlaubnis; Zuverlässigkeit

    Bedenken bestehen aber in Konstellationen, in welchen dem Beschwerdeführer ein "unbotmäßiges Aufsparen" von Gründen entgegengehalten werden kann oder neue Tatsachen vorgetragen werden, die es rechtfertigen, ein Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO anzustrengen (vgl. Beschluss des Senats vom 13.01.2015 - 7 ME 57/14 -, in juris veröffentlicht unter dem Datum 14.01.2015, m. w. N.).
  • VG Oldenburg, 09.08.2017 - 15 A 3950/16

    Untersagung einer Alttextiliensammlung; Bedenken gegen die Zuverlässigkeit;

    Kommt es im Zusammenhang mit einer gewerblichen Abfallsammlung nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen, derer sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, können durchgreifende Bedenken (auch) gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung i.S.v. § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG sprechen, wenn bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls zu solchen gewichtigen Verstößen, also zu unerlaubten Sondernutzungen, kommen wird (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 26. September 2013 - 10 S 1345/13 -, juris Rn. 33 ff. m.w.N.; Nds. OVG, Beschlüsse vom 21. Januar 2014 - 7 ME 1/14 -, juris Rn. 2, vom 14. Januar 2015 - 7 ME 57/14 -, juris Rn. 6 und vom 17. Mai 2016 - 7 ME 43/16 -, juris Rn. 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 19. Juli 2013 - 20 B 476/13 - juris Rn. 31, Urteil vom 7. Mai 2015 - 20 A 316/14 -, juris Rn. 73).
  • OVG Schleswig-Holstein, 22.12.2016 - 4 LB 20/15

    Untersagung einer gewerblichen Altkleidersammlung; Begriff des Trägers der

    Auch nach der Rechtsprechung des OVG Lüneburg können durchgreifende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Trägers der Sammlung im Sinne von § 18 Abs. 5 Satz 2 1. Alt. KrWG beispielsweise dann sprechen, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und privates Recht durch Personen kommt, deren sich der Anzeigende als Dienstleister bedient, indem Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung die Gefahr besteht, dass es im Fall der Durchführung der angezeigten Sammlung ebenfalls (oder weiterhin) zu solchen gewichtigen Verstößen kommen wird (OVG Lüneburg, Beschl. v. 14.01.2015 - 7 ME 57/14 -, NordÖR 2015, 234).
  • OVG Niedersachsen, 30.06.2015 - 7 ME 29/15

    Gorleben; Gorleben-Veränderungssperre; Sperrverordnung; Veränderungssperre;

  • VG Aachen, 19.06.2015 - 9 K 2034/13

    Altkleider; Container; Standorte

  • OVG Sachsen, 18.01.2018 - 3 A 772/16

    Alttextilcontainer; Sondernutzungserlaubnis; Unzuverlässigkeit

  • VG Bayreuth, 07.07.2015 - B 2 K 14.93

    Untersagungsverfügung, Altkleidersammlung, Sammelcontainer, Stadtgebiet,

  • VG Ansbach, 19.08.2015 - AN 11 K 14.01348

    Untersagung einer gewerblichen Abfallsammlung

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