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   VGH Bayern, 29.04.2004 - 7 N 02.2640   

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VGH Bayern, 29.04.2004 - 7 N 02.2640 (https://dejure.org/2004,33912)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29.04.2004 - 7 N 02.2640 (https://dejure.org/2004,33912)
VGH Bayern, Entscheidung vom 29. April 2004 - 7 N 02.2640 (https://dejure.org/2004,33912)
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  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (7)

  • VerfGH Bayern, 22.06.2010 - 15-VII-09

    Popularklage: Verfassungsmäßigkeit der Übergangsregelungen der Ausbildungs- und

    Da bei einer Änderung von Prüfungsbedingungen dem Vertrauensschutz von Bewerbern, die nach bisherigem Prüfungsrecht ihre Ausbildung begonnen haben und sich nicht mehr in zumutbarer Weise auf das neue Prüfungsrecht haben einstellen können, in besonderem Maß Rechnung zu tragen ist (Lindner in Lindner/Möstl/Wolff, RdNrn. 46 und 47 zu Art. 3), hat der Verordnungsgeber in diesem Bereich regelmäßig Übergangsvorschriften in Betracht zu ziehen (vgl. etwa BVerfG vom 6.12.1988 = BVerfGE 79, 212; BayVGH vom 29.4.2004 = BayVBl 2005, 761).

    Denn die neuen Regelungen für die Zulassung zur Prüfung und deren Inhalt gelten zwar nur für die Zukunft, knüpfen aber an gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen, nämlich das laufende Studium auf der Grundlage der bisherigen Prüfungsordnung, an (BayVGH BayVBl 2005, 761/762).

  • VGH Hessen, 05.08.2009 - 7 B 2059/09

    Änderung oder Erweiterung des schulischen Unterrichtsangebots; organisatorische

    Dies ist anzunehmen, wenn die neue gesetzliche Regelung oder die Art und Weise ihrer Umsetzung einen entwertenden Eingriff in ein schutzwürdiges Rechtsverhältnis vornimmt und die betroffenen Personen hiermit nicht zu rechnen brauchten und sie deshalb die eingetretene Änderung bei ihren vor diesem Zeitpunkt getroffenen Dispositionen nicht berücksichtigen konnten (BVerfG, Beschluss vom 13.05.1986 - 1 BvR 99/85 und 1 BvR 461/85 - BVerfGE 72, 175 ff.; Bay. Verfassungsgerichtshof, Entscheidung vom 16.12.1992 - Vf 14-VI-90 - zit. n. juris; Bay. VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 N 02.2640 - zit. n. juris, Leibholz/Rinck, Grundgesetz, Kommentar, Stand: Oktober 2008, Art. 20 Rdnr. 1661).

    Weiter lässt der Senat sich bei der von ihm getroffenen Abwägung von dem Rechtsgedanken leiten, dass das Vertrauen der von einer Änderung der Rechtslage betroffenen Personen umso schutzwürdiger und das Ausmaß des Vertrauensschadens umso größer ist, je weniger Zeit bis zum Inkrafttreten der Neuregelung verbleibt und je weniger der Übergang zur neuen Rechtslage durch Übergangsregelungen erleichtert wird (vgl. hierzu Bay. VGH, Urteil vom 29.04.2004 - 7 N 02.2640 - zit. n. juris).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.08.2012 - 2 L 31/11

    Hochschulprüfungsrecht - kein Vertrauensschutz, Studium ohne Änderung der

    Insbesondere den Grundrechten aus Art. 12 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein derartiger Vertrauensschutz nicht generell entnehmen (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, zit. nach juris Rn. 21 m.w.N.; BVerwG Urt. v. 25. Juli 2001 - 6 C 8/10 -, zit. nach juris Rn. 53 m.w.N.).

    Denn den Individualinteressen des Studenten steht insoweit das Interesse des Satzungsgebers entgegen, Studiengänge und damit einhergehende Prüfungsordnungen zu ändern (vgl. VGH München, Urt. v. 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, zit. nach juris Rn. 21).

  • VGH Bayern, 21.01.2009 - 7 N 08.1140

    Aufhebung des Diplomstudiengangs Volkswirtschaftslehre an der LMU unwirksam

    Die damit geltend gemachte mögliche Rechtsverletzung entfällt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin nicht deshalb, weil der Antragsteller den noch ausstehenden Teil der Diplomprüfung erklärtermaßen nach der Prüfungsordnung 1983 ablegen will, worauf er nach den rechtskräftigen Entscheidungen in den früheren verwaltungsgerichtlichen Verfahren keinen Anspruch hat (vgl. Urteil vom 29.4.2004 im Verfahren 7 N 02.2640; Beschluss vom 3.6.2004 im Verfahren 7 ZB 03.2001, bestätigt durch Entscheidung des BayVerfGH vom 6.7.2006 BayVBl 2007, 123).
  • VG Berlin, 26.08.2022 - 12 K 23.21

    Staatsprüfung für die Lehrämter während der COVID-19-Pandemie in Berlin:

    Je frühzeitiger die Prüflinge Kenntnis von einer Veränderung der Prüfungsbedingungen haben, umso weniger schutzwürdig ist ihr Vertrauen auf einen unveränderten Fortbestand des zuvor geltenden Prüfungsrechts und umso eher kann der Normgeber auf vertrauensschützende Maßnahmen verzichten (vgl. Bayerischer VGH, Urteil vom 29. April 2004 - 7 N 02.2640 - juris Rn. 20; VG Bremen, Urteil vom 19. Juni 2013 - 1 K 417/10 - juris Rn. 30).
  • VG Berlin, 04.05.2010 - 3 A 969.07

    Exmatrikulaion; endgültiges Nichtbestehen einer Prüfungsleistung; Klausur;

    Gerade im Hinblick darauf, dass sie ihr Studium bereits etwa 11 Jahre (!) zuvor begonnen und nach eigenem Vortrag für lange Zeit ruhen gelassen hatte, kann jedoch von einem dahingehenden Vertrauensschutz nicht gesprochen werden, da die Vertrauensgrundlage jedenfalls mit einer vom Studierenden selbst zu vertretenden Unterbrechung des Studiengangs entfällt (vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, BayVBl 2005, 761).
  • VGH Hessen, 09.06.2009 - 10 B 1681/09

    Ausreichende Zeit bei Erlass einer neuen Prüfungsordnung; Ausreichende Zeit bei

    Weder aus Art. 12 Abs. 1 noch aus Art. 3 Abs. 1 GG lässt sich ein Anspruch eines Studenten ableiten, das nach einer bestimmten Prüfungsordnung begonnene Studium in jedem Fall nach dieser Prüfungsordnung beenden zu können (so auch Bay. VGH, Urteil vom 29. April 2004 - 7 N 02.2640 -, BayVBl 2005, 761; Zimmerling/Brehm, Prüfungsrecht, 3. Auflage, Rdnr. 42).
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