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   BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87   

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BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87 (https://dejure.org/1987,378)
BVerwG, Entscheidung vom 15.09.1987 - 7 N 1.87 (https://dejure.org/1987,378)
BVerwG, Entscheidung vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 (https://dejure.org/1987,378)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Normenkontrolle gegenüber Geschäftsordnung

  • Wolters Kluwer

    Normenkontrolle - Fraktionsstärke - Geschäftsordnung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 47 Abs. 1 Nr. 2
    Geschäftsordnung eines kommunalen Vertretungsorgans bzw. gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan als Gegenstand einer Normenkontrolle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 1988, 1119
  • DVBl 1988, 790
 
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Wird zitiert von ... (66)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 14.07.1978 - 7 N 1.78

    Gerichtsbesetzung bei Vorlagen im Normenkontrollverfahren;

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Sie betrifft den Inhalt des § 47 VwGO selbst und damit die Auslegung revisiblen Rechts (BVerwGE 56, 172 [174]).

    Durch die Möglichkeit einer allgemeinverbindlichen gerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit einer im Range unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschrift verbessert und beschleunigt es den Rechtsschutz des Bürgers, da der Betroffene nicht gezwungen ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit der Rechtsnorm inzidenter in einem Klageverfahren gegen eine auf die Norm gestützte konkrete Verwaltungsentscheidung herbeizuführen; zugleich werden dadurch die Verwaltungsgerichte entlastet (BVerwGE 56, 172 [178]).

  • OVG Niedersachsen-Schleswig-Holstein, 28.10.1983 - 8 C 2/83

    Religionsbezogene Aylmerkmale; Änderung des Geschäftsverteilungsplanes am

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Im allgemeinen werden dazu Rechtsverordnungen, Satzungen und rechtsetzende Vereinbarungen, teilweise auch gewohnheitsrechtliche Normen gerechnet (vgl. etwa OVG Lüneburg, Beschlus vom 28.10.1983, NJW 1984, 627; Kopp, VwGO, 7. Auflage 1986, § 47 Rdnr. 12; Eyermann/Fröhler, VwGO, 8. Auflage 1980, § 47 Rdnrn. 13 ff.; Ule, Verwaltungsprozeßrecht, 9. Auflage 1987, § 32 III 2. (S. 162).

    Soweit das vorlegende Oberverwaltungsgericht der Ansicht des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg entgegentritt, dass nur solche Hoheitsakte mit förmlichem Normcharakter der Normenkontrolle unterliegen, die als Rechtssätze in Kraft gesetzt worden sind und als solche, wie z.B. Verordnungen, Satzungen und rechtssetzende Vereinbarungen, in der Rechtsordnung anerkannt werden (Beschluss vom 28.10.1983, a.a.O.), ist Anlass zu einer Klarstellung gegeben; die Frage, ob ein gerichtlicher Geschäftsverteilungsplan im Verfahren nach § 47 VwGO überprüfbar ist, die das Oberverwaltungsgericht mit dieser Begründung verneint hat, wird durch die vorstehenden Ausführungen des Senats nicht entschieden.

  • BVerwG, 07.03.1980 - 7 B 58.79

    Rechtsanspruch auf eine Einhaltung des Öffentlichkeitsgrundsatzes - Klage von

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Dass solche Organrechte trotz ihrer Zugehörigkeit zum Innenrechtskreis ebenso wie die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers im Klagewege durchgesetzt werden können, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.1980 - BVerwG 7 B 58.79 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179]; Senatsbeschluss vom 9.10.1984 - BVerwG 7 B 187.84 - [NVwZ 1985, 112]).
  • BVerwG, 09.10.1984 - 7 B 187.84

    Durch den Universitätspräsidenten beanstandete Wahl eines Prodekans durch den

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Dass solche Organrechte trotz ihrer Zugehörigkeit zum Innenrechtskreis ebenso wie die subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers im Klagewege durchgesetzt werden können, ist in der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. Senatsbeschluss vom 07.03.1980 - BVerwG 7 B 58.79 - [Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 179]; Senatsbeschluss vom 9.10.1984 - BVerwG 7 B 187.84 - [NVwZ 1985, 112]).
  • BVerwG, 07.09.1984 - 4 C 16.81

    Schutzbereich - Anordnung - Rechtsqualität - Entscheidungsform

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Insbesondere bedürfen geschäftsordnungsrechtliche Bestimmungen zu ihrer Wirksamkeit nicht der an die Allgemeinheit gerichteten Verkündung, die sonst für die Entstehung förmlich gesetzter Rechtsnormen unerlässlich ist (vgl. zu letzterem BVerfGE 65, 283 [291], BVerwGE 70, 77 [79]).
  • BVerwG, 09.11.1979 - 4 N 1.78

    Satzungserlaß

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Ihre Beantwortung ist zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens erforderlich (BVerwGE 59, 87 [94]; 65, 131 [132 f.]); denn das Oberverwaltungsgericht kann nur dann über die Gültigkeit der angegriffenen Geschäftsordnungsbestimmung entscheiden, wenn diese eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist.
  • BVerwG, 06.11.1986 - 3 C 72.84

    Subventionsbetreuer

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Allerdings wird Verwaltungsvorschriften üblicherweise gerade mit der Begründung die Eigenschaft einer "Rechtsvorschrift" abgesprochen, sie seien lediglich an weisungsunterworfene Bedienstete oder nachgeordnete Behörden gerichtet und entbehrten daher der für eine Rechtsvorschrift charakteristischen Außenwirkung (vgl. BVerwGE 75, 109 [117, 118]; Kopp, a.a.O., § 47 Rdnr. 15; Eyermann/Fröhler, a.a.O., § 47 Rdnr. 13).
  • BVerwG, 02.09.1983 - 4 N 1.83

    Feststellung der Ungültigkeit einer während eines Normenkontrollverfahrens außer

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Das Normenkontrollverfahren nach § 47 VwGO verbindet Elemente eines objektiven Beanstandungsverfahrens mit solchen der Gewährung individuellen Rechtsschutzes (BVerwGE 68, 12 [14]).
  • BVerfG, 22.11.1983 - 2 BvL 25/81

    Verfassungsmäßigkeit des § 12 Satz 3 BBauG

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Insbesondere bedürfen geschäftsordnungsrechtliche Bestimmungen zu ihrer Wirksamkeit nicht der an die Allgemeinheit gerichteten Verkündung, die sonst für die Entstehung förmlich gesetzter Rechtsnormen unerlässlich ist (vgl. zu letzterem BVerfGE 65, 283 [291], BVerwGE 70, 77 [79]).
  • BVerwG, 12.03.1982 - 4 N 1.80

    Umfang der Vorlagepflicht im Normenkontrollverfahren; Unzulässigkeit der

    Auszug aus BVerwG, 15.09.1987 - 7 N 1.87
    Ihre Beantwortung ist zur Durchführung des Normenkontrollverfahrens erforderlich (BVerwGE 59, 87 [94]; 65, 131 [132 f.]); denn das Oberverwaltungsgericht kann nur dann über die Gültigkeit der angegriffenen Geschäftsordnungsbestimmung entscheiden, wenn diese eine Rechtsvorschrift im Sinne von § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO ist.
  • BVerwG, 27.06.2018 - 10 CN 1.17

    Gemeinderatsfraktion der NPD darf nicht von Fraktionszuwendungen ausgeschlossen

    Sie wird darüber hinaus - in entsprechender Anwendung des § 47 Abs. 1 VwGO - auf Binnenrechtsvorschriften erstreckt, um die Prozessökonomie zu fördern, den Rechtsschutz zu beschleunigen und die Verwaltungsgerichte zu entlasten (BVerwG, Beschluss vom 15. September 1987 - 7 N 1.87 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 17 = juris Rn. 6 ff.; vgl. Urteil vom 20. November 2003 - 4 CN 6.03 - BVerwGE 119, 217 ).
  • VGH Baden-Württemberg, 24.06.2002 - 1 S 896/00

    Normenkontrollantrag gegen Geschäftsordnungsregelung zur Mindestfraktionsstärke

    Bestimmungen in der Geschäftsordnung eines Gemeinderats, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, fallen in den Anwendungsbereich des § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO und können auf Antrag eines Mitglieds des Gemeinderats auf ihre Gültigkeit überprüft werden (im Anschluss an BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987, NVwZ 1988, S. 1119).

    Nach dem Sinn und Zweck des Normenkontrollverfahrens müssen jedenfalls Bestimmungen, die die Rechte von Mitgliedern kommunaler Vertretungsorgane in abstrakt-genereller Weise regeln, trotz ihres Charakters als bloße Innenrechtssätze in den Anwendungsbereich des § 47 VwGO einbezogen und auf Antrag eines Mitglieds vom Gericht auf ihre Gültigkeit überprüft werden (vgl. zum Vorstehenden: BVerwG, Beschluss vom 15.09.1987, NVwZ 1988, S. 1119, 1120; Niedersächs. OVG, Urteil vom 20.07.1999, DVBl. 1999, S. 1737; BayVGH, Urteil vom 23.03.1994, BayVBl 1994, S. 530; s. auch VGH Bad.-Württ., Urteil vom 16.01.1978, BWVPr. 1978, S. 88).

  • BVerwG, 03.11.1988 - 7 C 115.86

    Kontrolldichte

    Denn § 47 VwGO will, soweit er nicht lediglich auf eine objektive Rechtskontrolle abzielt, den Schutz der subjektiv-öffentlichen Rechte des Bürgers nicht einschränken, sondern verbessern, indem er mögliche Zweifel an der Gültigkeit einer Rechtsnorm in einem ausschließlich der Klärung dieser Zweifel dienenden Verfahren bündelt und so zahlreichen Einzelprozessen gegen auf die Norm gestützte konkrete Verwaltungsentscheidungen vorbeugt, in denen die Gültigkeit der Norm nur als Vortrage überprüft werden kann (BVerwGE 56, 172 [BVerwG 14.07.1978 - 7 N 1/78]; Senatsbeschluß vom 15. September 1987 - BVerwG 7 N 1.87 -, Buchholz 310 § 47 VwGO Nr. 17).
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