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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13   

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https://dejure.org/2013,26225
OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13 (https://dejure.org/2013,26225)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.09.2013 - 7 N 78.13 (https://dejure.org/2013,26225)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. September 2013 - 7 N 78.13 (https://dejure.org/2013,26225)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    Art 6 GG, Art 103 Abs 1 GG, § 102 Abs 2 VwGO, § 108 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 1 VwGO, § 124 Abs 2 Nr 5 VwGO, § 124a Abs 4 S 4 VwGO, § 227 ZPO, § 27 Abs 1 AufenthG, § 28 Abs 1 S 1 Nr 1 AufenthG
    Zulassungsbegehren; Visum; Ehegattennachzug; Kurde; Türkei; 22 Jahre ältere deutsche Ehefrau; Überlassung eines Imbissgeschäfts unter Wert durch den Bruder des Ehemannes; Ehefrau früher dort Beschäftigte; Gehörsverstoß; Terminsverlegung; Ablehnung; Übernahme einer ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldhafte Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten durch einen Einzelanwalt durch Unterlassen der Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schuldhafte Verletzung der prozessualen Mitwirkungspflichten durch einen Einzelanwalt durch Unterlassen der Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    Terminsverlegung für den Einzelanwalt: Nicht wegen Vortrag bei der Polizei

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Lehrveranstaltungen durch einen Rechtsanwalt berechtigt nicht ohne weiteres zur Terminsverlegung

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Übernahme von Lehrveranstaltungen durch einen Rechtsanwalt berechtigt nicht ohne weiteres zur Terminsverlegung

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Lehrtätigkeit eines Anwalts ist kein Grund für eine Terminsverlegung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Terminsverlegung: Rechtsanwalt kann Gerichtstermin nicht wegen Lehrtätigkeit verlegen lassen - Lehrtätigkeit begründet verschuldete Abwesenheit und stellt Verletzung von Mitwirkungspflichten dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 3739
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 26.04.1999 - 5 B 49.99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist in der Regel ein solcher erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 5 B 49.99 -, juris, Rn. 4, und vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21), auch wenn im Verwaltungsprozess das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 87 b VwGO) zu berücksichtigen ist.

    Die Gründe müssen dem Gericht von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1999, a.a.O., Rn. 5; Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 -, BVerwGE 81, 229 m.w.N), denn auf einen Gehörsverstoß kann sich in der Folge nur berufen, wer selbst alles getan hat, um sich Gehör zu verschaffen.

  • BVerwG, 22.05.2001 - 8 B 69.01

    Erheblicher Grund für Terminsaufhebung; chronische Erkrankung des

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Wenn ein Rechtsanwalt bei solchermaßen absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 - NJW 2001, 2735, juris Rn. 8), so dass kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung anerkannt werden muss.(Rn.7).

    Wenn ein Rechtsanwalt bei solchermaßen absehbarer Verhinderung keine Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft, stellt dies eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflichten dar (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2001 - 8 B 69.01 - NJW 2001, 2735, juris Rn. 8).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 05.12.2012 - 11 N 57.11

    Türkei; Visum; Ehegattennachzug; Lebensunterhalt; Angriffe gegen die

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Eine schlüssige Gegenargumentation in Bezug auf die Tatsachenbewertung setzt voraus, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, dass hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde oder die gerichtliche Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, so dass Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rz. 27 f., sowie Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2012 - OVG 11 N 57.11 -, vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris).
  • BVerfG, 23.06.2000 - 1 BvR 830/00

    Mangels Vorliegens der Annahmevoraussetzungen des BVerfGG § 93a Abs 2

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Solche sind gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden und sich ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens nicht beantworten lässt, ob das Urteil in seinem Ergebnis aus anderen Gründen richtig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163; BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4.03 -, NVwZ-RR 2004, 542).
  • BVerwG, 30.03.2010 - 1 C 7.09

    Aufenthaltserlaubnis; Beweislast; Ehe; Ehegatte; eheliche Lebensgemeinschaft;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    a) Soweit der Kläger formal auf das Band der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen abstellt und daraus ein Aufenthaltsrecht nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG ableiten möchte, lässt dies die gebotene Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil vermissen, das zutreffend zugrunde legt, dass aufenthaltsrechtliche Schutzwirkungen von Art. 6 GG nur ausgehen, wenn beide Ehegatten die Herstellung und Wahrung der ehelichen Lebensgemeinschaft beabsichtigen, und Behörden und Gerichte bei berechtigtem Anlass zur Prüfung befugt sind, ob dieser Wille nur vorgeschützt ist (BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 7.09 -, BVerwGE 136, 222, juris Rn.16 m.w.N.).
  • BVerwG, 22.05.2013 - 1 B 25.12

    Eheliche Lebensgemeinschaft; familiäre Lebensgemeinschaft; gemeinsame Wohnung;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Dabei geht es zu Lasten des den Nachzug begehrenden Ehegatten, wenn sich ein solcher Herstellungswille nicht erweisen lässt (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 13 ff., 18; zuletzt Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 -, AuAS 2013, 158, juris Rn. 4).
  • BVerwG, 02.11.1998 - 8 B 162.98
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Das Ermessen des Gerichts verdichtet sich angesichts des hohen Rangs des Anspruchs auf rechtliches Gehör regelmäßig auf eine entsprechende Verpflichtung zur Terminsaufhebung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. November 1998 - 8 B 162.98 - Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 285).
  • BVerwG, 05.07.1994 - 9 C 158.94

    Asylrecht - Gruppenverfolgung - EntscheidungserheblicheTatsachenfeststellung -

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Eine schlüssige Gegenargumentation in Bezug auf die Tatsachenbewertung setzt voraus, dass gewichtige Anhaltspunkte dafür aufgezeigt werden, dass hinsichtlich entscheidungserheblicher Tatsachen von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wurde oder die gerichtliche Beweiswürdigung die Grenze einer objektiv willkürfreien, die Natur- und Denkgesetze sowie allgemeinen Erfahrungssätze beachtenden Würdigung überschreitet, beispielsweise auf gedanklichen Lücken oder Ungereimtheiten beruht, so dass Zweifel an der (Ergebnis-)Richtigkeit des Urteils vorliegen (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 158.94 -, juris Rz. 27 f., sowie Beschlüsse des OVG Berlin-Brandenburg vom 5. Dezember 2012 - OVG 11 N 57.11 -, vom 15. November 2012 - OVG 12 N 74.12 - und vom 30. April 2012 - OVG 2 N 16.11 -, juris).
  • BVerwG, 23.01.1995 - 9 B 1.95

    Voraussetzungen für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels - Voraussetzungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Das Fehlen einer ordnungsgemäßen Vertretung in der mündlichen Verhandlung ist in der Regel ein solcher erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. April 1999 - 5 B 49.99 -, juris, Rn. 4, und vom 23. Januar 1995 - BVerwG 9 B 1.95 - Buchholz 303 § 227 ZPO Nr. 21), auch wenn im Verwaltungsprozess das Gebot der Verfahrensbeschleunigung (vgl. § 87 b VwGO) zu berücksichtigen ist.
  • BVerwG, 26.01.1989 - 6 C 66.86

    Versagung des rechtlichen Gehörs bei Ablehnung eines Vertagungsantrags unter

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.09.2013 - 7 N 78.13
    Die Gründe müssen dem Gericht von dem an der Terminswahrnehmung verhinderten Beteiligten dargetan werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. April 1999, a.a.O., Rn. 5; Urteil vom 26. Januar 1989 - 6 C 66.86 -, BVerwGE 81, 229 m.w.N), denn auf einen Gehörsverstoß kann sich in der Folge nur berufen, wer selbst alles getan hat, um sich Gehör zu verschaffen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 30.04.2012 - 2 N 16.11

    Zulassung der Berufung; ernstliche Zweifel; fehlerhafte Beweiswürdigung;

  • BVerwG, 10.03.2004 - 7 AV 4.03

    Berufungszulassung; Zulassungsgründe; ernstliche Zweifel; tragende

  • VG Augsburg, 29.03.2021 - Au 6 K 19.30146

    Geltend gemachte Besorgnis der Befangenheit wegen Versagung einer erneuten

    So ist z.B. eine durch Übernahme von Lehrveranstaltungen absehbare und wiederkehrende Verhinderung eines Einzelanwalts kein erheblicher Grund für eine Terminverlegung, wenn der Rechtsanwalt keine rechtzeitige Vorsorge für die Wahrnehmung von Gerichtsterminen trifft; es handelt sich vielmehr um eine schuldhafte Verletzung seiner prozessualen Mitwirkungspflicht (so OVG Berlin-Brandenburg, B.v. 17.9.2013 - OVG 7 N 78/13 - NJW 2013, 3739; arg ex § 53 Abs. 1 BRAO).
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