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   OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 7 N 9.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 7 N 9.15 (https://dejure.org/2015,48078)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17.06.2015 - 7 N 9.15 (https://dejure.org/2015,48078)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juni 2015 - 7 N 9.15 (https://dejure.org/2015,48078)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BVerwG, 14.06.2012 - 5 A 1.12

    Dienstreise; Dienstgeschäft; Reise aus Anlass einer auswärtigen Wahrnehmung eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 7 N 9.15
    Hierbei kann offen bleiben, ob dem Darlegungserfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO mit dem bloßen Hinweis Genüge getan ist, das (versehentlich mit einer unzutreffenden Jahresangabe zitierte) Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 - 5 A 1.12 - (juris Rn. 21 ff.) sei "eindeutig" dahingehend zu verstehen, dass bei Unterschreiten einer der beiden zeitlichen Grenzen des § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV eine tägliche Rückkehr zum Wohnort zumutbar sei.

    Nur ausnahmsweise könne - entsprechend den in seinem Beschluss vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - (juris Rn. 28 ff.) aufgestellten Grundsätzen - auf die Abwesenheits- und Fahrtzeiten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 a.a.O., juris Rn. 22, 24).

    Denn der Verordnungsgeber geht davon aus, dass es generell nicht zu rechtfertigen wäre, einem Berechtigten, der täglich an seinen Wohnort zurückkehrt, obgleich ihm dies wegen der großen Entfernung eigentlich nicht zuzumuten wäre, im Hinblick auf den dann entstehenden hohen Fahrkostenaufwand ein höheres Trennungsgeld zu gewähren als demjenigen, der am auswärtigen Dienstort verbleibt und Trennungsgeld nach §§ 3 und 4 TGV erhält (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 a.a.O., juris Rn. 22).

    Schließlich liegt die - zudem ohne Formulierung eines konkreten Rechtssatzes - geltend gemachte Abweichung von dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 14. Juni 2012 a.a.O. nicht vor (Berufungszulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO).

  • BVerwG, 12.11.2009 - 6 PB 17.09

    Freigestellte Mitglieder der Stufenvertretung; Trennungsgeld; Große

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 17.06.2015 - 7 N 9.15
    Nur ausnahmsweise könne - entsprechend den in seinem Beschluss vom 12. November 2009 - 6 PB 17.09 - (juris Rn. 28 ff.) aufgestellten Grundsätzen - auf die Abwesenheits- und Fahrtzeiten bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges abgestellt werden (BVerwG, Urteil vom 14. Juni 2012 a.a.O., juris Rn. 22, 24).

    Dementsprechend stellt das Bundesverwaltungsgericht in dem mit dem Urteil in Bezug genommenen Beschluss vom 12. November 2009 a.a.O. (juris Rn. 30, 31) für den (in dem angefochtenen Urteil ergänzend unterstellten) Ausnahmefall einer fehlenden oder völlig unzulänglichen Verbindung mit öffentlichen Verkehrsmitteln darauf ab, ob bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV normierten "zeitlichen Grenzen" eingehalten werden.

  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 5 LB 205/15

    Organisationsermessen; Routenplaner; Trennungsgeld; Trennungsgeldverordnung;

    Dementsprechend sei mittlerweile in der Rechtsprechung die Verwendung des Routenplaners "reiseplanung.de" gebilligt worden (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 - OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 - VG Stade, Urteile vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 und 3 A 716/14 - sowie VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -).

    Bereits die verwendete Formulierung "Abwesenheits- und Fahrzeiten" verdeutlicht, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Juni 2012 eine tägliche Rückkehr zum Wohnort auch dann als unzumutbar angesehen hat, wenn zwar die Fahrzeit 3 Stunden nicht überschreitet, jedoch der Berechtigte mehr als 12 Stunden von der Wohnung abwesend ist (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -).

    Aus der Verwendung des Plural ("zeitlichen Grenzen") geht somit hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 12. November 2009 von einer Zumutbarkeit nur ausgeht, wenn beide in § 3 Abs. 1 Satz 2 TGV benannten zeitlichen Grenzen eingehalten werden (so argumentierend auch OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 3; der Sache nach ebenso VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9).

    Der Zeitraum von 3 Stunden entspricht hierbei der Zeit, die fiktiv als Fahrzeit bei der Festsetzung der 12-Stunden-Grenze unterstellt ist (OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 3).

    51 Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6f.; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA S. 2f.; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, BA, S. 9f; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9 [in Bezug auf diese Entscheidung ist beim erkennenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 ein Zulassungsverfahren anhängig]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [Zulassungsverfahren beim Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 anhängig]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9f. sowie VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).

    Der Senat verkennt zwar nicht, dass sich Unschärfen bei der Berechnung von Fahrzeiten durch Routenplaner nicht vermeiden lassen, weil sich Berechnungsgrößen wie etwa Verkehrsaufkommen, Verkehrsstauungen oder Anzahl und Dauer von Ampelstopps nie sicher voraussagen und festlegen lassen (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 6; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5; in diesem Sinne auch VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8).

    Außerdem sind - um eine bestmögliche Vergleichbarkeit mit dem Routenplaner "reiseplanung.de" zu gewährleisten - vornehmlich "Vergleichsroutenplaner" heranzuziehen, in welche die Option "schnellste Route" eingestellt werden kann, weil die Beklagte nach der entsprechenden Erlasslage so verfahren ist, in den Routenplaner "reiseplanung.de" die Einstellung "schnell" einzugeben (vgl. OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 4; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 8); ist die Eingabe einer solchen Option nicht möglich, so ist bei der Angabe unterschiedlicher Fahrzeiten entsprechend die kürzeste in die Vergleichsbetrachtung einzustellen.

    Der Routenplaner des ADAC, der regelmäßig längere Fahrzeiten auswirft als der von der Beklagten herangezogene Routenplaner "reiseplanung.de" (vgl. etwa VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), ist aus Sicht des Senats schon deshalb nicht zur Begründung der Auffassung geeignet, dass die mithilfe des Routenplaners "reiseplanung.de" ermittelte Fahrzeit im Vergleich zu günstigeren Fahrzeitenberechnungen anderer Routenplaner einen tolerablen "Mittelwert" bilde (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, UA, S. 5; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 5f.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, UA, S. 9; Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9), weil in diesen die genaue Zieladresse nicht einzugeben ist, es bei der Fahrzeitberechnung aber auf den exakten Endpunkt (Außengrenze der Dienststelle wie "Kasernentor"; vgl. Nds. OVG, Beschluss vom 13.12.2010 - 5 LA 331/09 -, juris Rn. 8) ankommt; soweit die Beklagte in ihrem Schriftsatz vom 11. Januar 2016 angegeben hat, in den "ADAC"-Routenplaner die ca. 1 km vom Ziel entfernte Adresse "L. " eingestellt zu haben, erschließt sich dem Senat daher eine Vergleichbarkeit dieses Routenplaners mit denjenigen, die als Zielpunkt das Kasernentor ("J.") bezeichnen, nicht.

    Diese Begründung überzeugt den Senat indes nicht (anders: OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, BA, S. 4; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 11f.; VG Hannover, Urteil vom 20.1.2016 - 2 A 13090/14 -, UA, S. 8), und zwar insbesondere deshalb, weil es in der Unterrichtung des Deutschen Bundestages durch den Wehrbeauftragten vom 27. Januar 2015 (BT-Drs. 18/3750, S. 67) unter dem Punkt "23.1 Verwendung eines Routenplaners zur Ermittlung des Trennungsgeldanspruches" wörtlich heißt:.

    Die - vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg in seinem Nichtzulassungsbeschluss vom 17. Juni 2015 (- 7 N 9.15 -, BA, S. 4f.) bejahte - Frage, ob der von der Beklagten in der Vergangenheit zur Trennungsgeldberechnung verwendete Routenplaner "reiseplanung.de" eine wirklichkeitsnahe Fahrzeitermittlung gewährleistet hat und dessen Einsatz dementsprechend vom Organisationsermessen der Beklagten gedeckt gewesen ist, hat indes die Tatsachenwürdigung zum Gegenstand.

  • OVG Niedersachsen, 08.08.2016 - 5 LA 72/15

    Regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel; unangemessene Bedingungen; unzumutbar;

    Dieses Ergebnis entspricht im Übrigen der einhelligen Ansicht der zu dieser Fragestellung bislang ergangenen Rechtsprechung (VG Cottbus, Urteil vom 29.12.2014 - 5 K 810/14 -, juris Rn. 24; OVG Berl.-Bbg., Beschluss vom 17.6.2015 - 7 N 9.15 -, juris Rn. 4; Nds. OVG, Beschluss vom 10.11.2015 - 5 LA 179/14 -, juris Rn. 23; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 977/14 -, UA, S. 9; [das in Bezug auf diese Entscheidung beim beschließenden Senat unter dem Aktenzeichen 5 LA 233/15 anhängig gewesene Zulassungsverfahren ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags der dortigen Beklagten eingestellt worden]; VG Oldenburg, Urteil vom 11.11.2015 - 6 A 1813/14 -, UA, S. 7f. [das in Bezug auf diese Entscheidung unter dem Aktenzeichen 5 LA 234/15 beim beschließenden Senat anhängig gewesene Zulassungsverfahren ist nach Rücknahme des Zulassungsantrags der dortigen Beklagten ebenfalls eingestellt worden]; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 602/14 -, juris Rn. 28ff.; VG Stade, Urteil vom 14.12.2015 - 3 A 716/14 -, UA, S. 9f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 - 4 S 2477/19

    Trennungsgeld für Soldaten, dessen persönliche Verhältnisse eine atypische

    Für die Feststellung der Unzumutbarkeit reicht es nach dem eindeutigen Wortlaut der Regelung aus, dass (nur) eine der beiden Zeitgrenzen bei täglicher Rückkehr zum Wohnort überschritten würde, der Betreffende also entweder mehr als zwölf Stunden von seiner Wohnung abwesend wäre oder für den Weg zwischen Wohn- und Dienstort mehr als drei Stunden täglich pendelte (Meyer/Fricke/Baez, Umzugskosten im öffentlichen Dienst, Stand: Februar 2020, § 3 TGV Rn. 18; Kopicki/Irlenbusch, Reisekostenrecht, Stand August 2013, § 3 TGV Rn. 24; ebenso Nds. OVG, Urteil vom 10.02.2016 - 5 LB 205/15 -, Juris Rn. 38 ff.; OVG B.-B., Beschluss vom 17.06.2015 - 7 N 9.15 -, Juris Rn. 4 [jew. unter Auseinandersetzung mit der unklaren Formulierung in BVerwG, Urteil vom 14.06.2012 - 5 A 1.12 -, Juris Rn. 24]).
  • VG Würzburg, 06.07.2016 - W 1 K 14.901

    Anspruch auf Trennungsgeld ohne Höchstbetragsberechnung nur bei zumutbarer

    a) Nach ständiger Rechtsprechung, der sich das erkennende Gericht anschließt, ist § 6 Abs. 4 TGV nicht anzuwenden, wenn der Trennungsgeldberechtigte täglich zum Wohnort zurückkehrt und ihm dies zuzumuten ist (BVerwG, U. v. 14.6.2012 - 5 A 1.12 - juris Rn. 21; OVG Lüneburg, U. v. 10.2.2016 - 5 LB 205/15 - juris Rn. 31; OVG Berlin-Brandenburg, B. v. 17.6.2015 - 7 N 9.15 - juris Rn. 4; ebenso BayVGH, U. v. 4.2.2016 - 14 BV 15.1563 - juris Rn. 21 zu § 6 Abs. 4 BayTGV).
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