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   BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95   

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BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95 (https://dejure.org/1996,949)
BVerwG, Entscheidung vom 24.04.1996 - 7 NB 2.95 (https://dejure.org/1996,949)
BVerwG, Entscheidung vom 24. April 1996 - 7 NB 2.95 (https://dejure.org/1996,949)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Datenbank zur Rechtsprechung im Kommunalrecht

    Zuweisung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben an Kreise durch Generalklausel; Gewährung von Zuschüssen durch Kreise

  • Wolters Kluwer

    Verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung - Mangelnde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden - Gewährung von Zuschüssen an die kreisangehörigen Gemeinden oder an private Dritte durch die Kreise - Kreis - Haushaltssatzung - Kreisumlage - ...

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Zulässigkeit der Wahrnehmung von Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben durch die Kreise

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kommunalrecht: Zuweisung von sog. Argänzungs- und Ausgleichsaufgaben an die Kreise und gemeindliche Selbstverwaltungsgarantie

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 101, 99
  • NVwZ 1996, 1222
  • NJ 1997, 55
  • DVBl 1996, 1062
  • DVBl 1996, 1063
  • DÖV 1996, 875
 
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Wird zitiert von ... (28)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerfG, 23.11.1988 - 2 BvR 1619/83

    Rastede - Übertragung der Abfallbeseitigung von kreisangehörigen Gemeinden auf

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    Diese Aufgabenzuweisung wahre entsprechend der Rechtsauffassung des Bundesverfassungsgerichts in seinem Beschluß vom 23. November 1988 (BVerfGE 79, 127 - Rastede) das in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zum Ausdruck gebrachte Prinzip der Allzuständigkeit der Gemeinden für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft, indem sie diese Angelegenheiten grundsätzlich im gemeindlichen Zuständigkeitsbereich belasse.

    Ein gesetzlicher Aufgabenentzug zu Lasten der Gemeinden, wie er dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1988 (a.a.O.) zugrunde gelegen habe, sei mit den Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben nach §§ 2, 20 KrO Schl.-Holst.

    Außerdem sei das Oberverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollbeschluß von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1988 (a.a.O. - Rastede) und vom 7. Februar 1991 (BVerfGE 83, 363 - Krankenhausfinanzierungsumlage) sowie von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1993 (DVBl 1993, 894 - Simmern) abgewichen.

    Die aufgeworfene Frage war für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich, betrifft die Grundlagen des Verhältnisses zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Gemeinden und ist vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht auf der Grundlage der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1988 (a.a.O. - Rastede) gewonnenen und von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG teilweise abweichenden (vgl. BVerwGE 67, 321) Erkenntnisse geprüft und beantwortet worden.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 23. November 1988 (a.a.O. S. 143 ff. - Rastede; ebenso BVerfGE 83, 363, 381 ff. - Krankenhausfinanzierungsumlage) der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kreisen und den kreisangehörigen Gemeinden folgenden Regelungsinhalt entnommen: Im Gegensatz zu den Kreisen, deren Aufgaben gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt werden, ist den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein Aufgabenbereich gewährleistet, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfaßt; die Kreise haben also an der verfassungsunmittelbaren Zuweisung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an die Gemeinden keinen Anteil.

  • BVerfG, 07.02.1991 - 2 BvL 24/84

    Krankenhausumlage

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    Außerdem sei das Oberverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollbeschluß von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1988 (a.a.O. - Rastede) und vom 7. Februar 1991 (BVerfGE 83, 363 - Krankenhausfinanzierungsumlage) sowie von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1993 (DVBl 1993, 894 - Simmern) abgewichen.

    Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Beschluß vom 23. November 1988 (a.a.O. S. 143 ff. - Rastede; ebenso BVerfGE 83, 363, 381 ff. - Krankenhausfinanzierungsumlage) der Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG zur Zuständigkeitsabgrenzung zwischen den Kreisen und den kreisangehörigen Gemeinden folgenden Regelungsinhalt entnommen: Im Gegensatz zu den Kreisen, deren Aufgaben gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 2 GG vom Gesetzgeber bestimmt werden, ist den Gemeinden in Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG ein Aufgabenbereich gewährleistet, der grundsätzlich alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft umfaßt; die Kreise haben also an der verfassungsunmittelbaren Zuweisung der Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft an die Gemeinden keinen Anteil.

    Die Subventionierung privater Dritter stellt mithin lediglich die Wahrnehmung einer bestimmten Sachaufgabe mit anderen Mitteln dar (vgl. BVerfGE 83, 363, 384 f. - Krankenhausfinanzierungsumlage).

    Auch gegenüber solchen Einschränkungen ihrer Gestaltungsfreiheit sind die Gemeinden verfassungsrechtlich geschützt, weil die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung neben der grundsätzlichen Zuständigkeit für alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft zugleich die Befugnis zur eigenverantwortlichen Führung der Geschäfte in diesem Bereich umfaßt (BVerfGE 83, 363, 382 - Krankenhausfinanzierungsumlage m.w.N.).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 21.05.1993 - 10 C 10178/92

    Unterstützungsaufgabe; Leistungskraft der kreisangehörigen Gemeinden; Zuweisung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    Außerdem sei das Oberverwaltungsgericht in seinem Normenkontrollbeschluß von den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1988 (a.a.O. - Rastede) und vom 7. Februar 1991 (BVerfGE 83, 363 - Krankenhausfinanzierungsumlage) sowie von der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1993 (DVBl 1993, 894 - Simmern) abgewichen.

    Der Normenkontrollbeschluß des Oberverwaltungsgerichts weicht nicht von dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 21. Mai 1993 (a.a.O.) ab.

    Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz hat in seinem Urteil vom 21. Mai 1993 (a.a.O.) nicht die Ansicht geäußert, eine kreisangehörige Gemeinde könne auch durch die Festsetzung des Haushaltsplans des Kreises, des Gesamtbetrags der Verpflichtungsermächtigungen und des Höchstbetrags der Kassenkredite einen Nachteil im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO erleiden.

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 2/61

    Breitenborn-Gelnhausen

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    Während die Kreise ursprünglich rein staatliche Verwaltungsbezirke waren, haben sie sich im Lauf ihrer Geschichte zu festgefügten, die kreisangehörigen Gemeinden verbindenden Selbstverwaltungskörperschaften entwickelt (BVerfGE 23, 353, 366) und im Zuge dieser Entwicklung zunehmend Aufgaben übernommen, die über die Kraft der ihnen angehörigen Gemeinden hinausgingen; zu dieser Aufgabenstellung wurden auch Beihilfen an leistungsschwache Gemeinden gezählt, die damit zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben instand gesetzt werden sollten (vgl. v. Unruh, Der Kreis, 1964, S. 173, 178 ff.).

    In Übereinstimmung mit diesem Regelungszusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt die "Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion" der Kreise gewürdigt (BVerfGE 23, 353, 368; 58, 177, 196) und ihnen diese Funktion auch in seinem Beschluß vom 23. November 1988 nicht abgesprochen (a.a.O S. 152).

  • BVerwG, 04.08.1983 - 7 C 2.81

    Verhältnis Gemeinde-Staat

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    Die aufgeworfene Frage war für das Oberverwaltungsgericht entscheidungserheblich, betrifft die Grundlagen des Verhältnisses zwischen dem Kreis und den kreisangehörigen Gemeinden und ist vom Bundesverwaltungsgericht bislang nicht auf der Grundlage der in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. November 1988 (a.a.O. - Rastede) gewonnenen und von der früheren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG teilweise abweichenden (vgl. BVerwGE 67, 321) Erkenntnisse geprüft und beantwortet worden.

    Da es bei der Zuweisung der Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben, wie dargelegt, um die Wahrnehmung von andernfalls wegen mangelnder Leistungsfähigkeit der Gemeinden brachliegenden Aufgaben geht, kommt für den auf Generalisierung und Typisierung verwiesenen Gesetzgeber (BVerwGE 67, 321, 329 f.) als Alternative nur eine Zuständigkeitsregelung in Betracht, die entweder allen kreisangehörigen Gemeinden oder zumindest den kleineren unter ihnen bestimmte Sachaufgaben zugunsten der Kreise entzieht.

  • BVerwG, 27.07.1995 - 7 NB 1.95

    Rechtmäßigkeit einer Pflicht zur Verbringung bestimmter zu verwertender Abfälle

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    Die Antragstellerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen; denn sie ist ungeachtet der Zulässigkeit und Begründetheit der Beschwerde mit ihrem Rechtsmittel im Ergebnis ohne Erfolg geblieben (vgl. Beschluß des Senats vom 27. Juli 1995 - BVerwG 7 NB 1.95 - NVwZ 1996, 63).
  • BVerfG, 06.10.1981 - 2 BvR 384/81

    Inkompatibilität/Kreisangestellter

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    In Übereinstimmung mit diesem Regelungszusammenhang hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Rechtsprechung wiederholt die "Ergänzungs- und Ausgleichsfunktion" der Kreise gewürdigt (BVerfGE 23, 353, 368; 58, 177, 196) und ihnen diese Funktion auch in seinem Beschluß vom 23. November 1988 nicht abgesprochen (a.a.O S. 152).
  • BVerwG, 24.08.1994 - 7 NB 5.93

    Abfallrecht - Altöl - Gesetzgebungskompetenz - Konkurrierende Gesetzgebung

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, was im Hinblick auf das "Verwerfungsmonopol" des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht statthaft wäre; sie beschränkt sich vielmehr auf die im Rahmen des § 47 Abs. 5 und 7 zulässige Frage nach dem Inhalt und der Tragweite einer bundesrechtlichen Vorschrift, die für die Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm von Bedeutung ist (vgl. BVerwGE 85, 332, 336 ff.; BVerwGE 96, 318, 320).
  • OVG Schleswig-Holstein, 20.12.1994 - 2 K 4/94

    Kreisumlage in Schleswig-Holstein

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    Das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht hat den Normenkontrollantrag zurückgewiesen (DVBl 1995, 469) und zur Begründung ausgeführt: Der Antrag sei unzulässig, soweit er sich gegen die §§ 1 und 2 der Haushaltssatzung richte, weil die Antragstellerin insoweit keinen Nachteil im Sinne des § 47 VwGO dargetan habe.
  • BVerwG, 03.09.1990 - 4 N 1.88

    Normenkontrolle - Vorlage - Naturschutz - Reiten

    Auszug aus BVerwG, 24.04.1996 - 7 NB 2.95
    mit Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, was im Hinblick auf das "Verwerfungsmonopol" des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 1 GG nicht statthaft wäre; sie beschränkt sich vielmehr auf die im Rahmen des § 47 Abs. 5 und 7 zulässige Frage nach dem Inhalt und der Tragweite einer bundesrechtlichen Vorschrift, die für die Gültigkeit der zur Überprüfung gestellten Norm von Bedeutung ist (vgl. BVerwGE 85, 332, 336 ff.; BVerwGE 96, 318, 320).
  • BVerwG, 28.02.1997 - 8 N 1.96

    Gültigkeit einer Haushaltssatzung unter Beachtung der gemeindlichen

    Die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) hindert den Landesgesetzgeber nicht daran, den Kreisen mittels einer an die mangelnde Leistungsfähigkeit der kreisangehörigen Gemeinden anknüpfenden Generalklausel Aufgaben zuzuweisen, die herkömmlich mit dem Begriff "Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben" umschrieben werden (im Anschluß an den Beschluß des 7. Senatsvom 24. April 1996 - BVerwG 7 NB 2.95 - Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 105).

    Die Zuschußgewährung setzt nicht den Erlaß einer besonderen Förderungssatzung voraus (Bestätigung der Rechtsprechung im Beschluß des 7. Senats vom 24. April 1996, a.a.O.).

    Die wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache beschlossene Vorlage (§ 47 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 VwGO a.F.) hat sich nicht dadurch erledigt, daß die Grundsatzfrage durch den nachträglich ergangenen Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichtsvom 24. April 1996 - BVerwG 7 NB 2.95 - (Buchholz 11 Art. 28 GG Nr. 105 S. 16 ) geklärt worden ist.

    Er teilt die in dem Beschluß des 7. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 24. April 1996 (a.a.O. S. 19 ff.) dargelegte Rechtsauffassung, daß die verfassungsrechtliche Garantie der gemeindlichen Selbstverwaltung (Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG) dem Landesgesetzgeber nicht untersagt, den Kreisen im Aufgabenbereich der kreisangehörigen Gemeinden generell und ohne Bezug auf eine bestimmte Sachmaterie Ergänzungs- und Ausgleichsaufgaben zuzuweisen, deren Wahrnehmung an die Voraussetzung mangelnder Leistungsfähigkeit der Gemeinde geknüpft ist.

    Sie dient dem Ziel, annähernd gleiche Lebensverhältnisse für die Bürger im Kreisgebiet zu schaffen, und ist allein darauf gerichtet, solche Aufgaben zu erfüllen, die ohne das Eintreten des Kreises mangels Leistungsfähigkeit kreisangehöriger Gemeinden unerledigt blieben (vgl. Beschluß vom 24. April 1996, a.a.O. S. 20 ff.).

    Entzöge der Gesetzgeber statt dessen den kreisangehörigen Gemeinden bestimmte im einzelnen bezeichnete Sachaufgaben zugunsten der Kreise, griffe er in den verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsvorrang der Gemeinden ein; zudem entbehrte eine solche Regelung der erforderlichen Flexibilität (vgl. Beschluß vom 24. April 1996, a.a.O. S. 23).

    Die ergänzende Subventionierung privater Dritter stellt lediglich die Wahrnehmung einer Ergänzungsaufgabe mit anderen Mitteln dar (vgl. BVerfGE 83, 363 [BVerfG 07.02.1991 - 2 BvL 24/84]; BVerwG, Beschluß vom 24. April 1996, a.a.O. S. 24).

    Aus der Möglichkeit eines solchen Mißbrauchs der finanziellen Förderung läßt sich deren Unzulässigkeit überhaupt aber nicht herleiten (vgl. Beschluß vom 24. April 1996, a.a.O. S. 24 f.).

    Ist der Kreis nach der landesrechtlichen Aufgabenzuweisung für die Förderung nicht zuständig oder wirkt er durch die Beifügung von Förderungsbedingungen unzulässig auf die gemeindliche Entscheidungsfreiheit ein, können die betroffenen Gemeinden dagegen gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen mit dem Verlangen, die Förderung als solche oder zu den gewählten Bedingungen zu unterlassen (vgl. Beschluß vom 24. April 1996, a.a.O. S. 26).

  • OVG Niedersachsen, 07.07.2004 - 10 LB 4/02

    Allzuständigkeit; Anhörung; Ausgleichsaufgabe; Ausgleichszahlung; Bedarfsdeckung;

    Unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in der sogenannten Rastede-Entscheidung (Beschl. v. 23.11.1988 - 2 BvR 1619, 1628/83 -, BVerfGE 79, 127) und die darauf ergangenen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 24.04.1996 -7 NB 2/95 -, NVwZ 1996, 1222; Beschl. v. 28.02.1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63; Beschl. v. 03.03.1997 - 8 B 130/96 -, NVwZ 1998, 66), hat der Senat dargelegt, dass nach den Maßstäben der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Regelung des § 2 Abs. 1 NLO nicht zu beanstanden sei.

    Von dieser selbstverantworteten und von der kreisangehörigen Gemeinde im Rahmen der gesetzlichen Aufgabenverteilung als rechtmäßig hinzunehmenden Aufgabenbestimmung hänge die Höhe der Kreisumlage ab (BVerwG, Beschl. v. 24.04.1996, aaO; Beschl. v. 28.02. 1997, aaO; Beschl. v. 03.03.1997, aaO; OVG Schleswig, Urt. v. 20.12.1994 - 2 K 4/94 -, DVBl. 1995, 469, 474).

    Auch in diesen Fällen sei die Schaffung einer spezialgesetzlichen Förderungsgrundlage neben dem von der Volksvertretung beschlossenen und damit die Förderung demokratisch legitimierenden Haushaltsplan grundsätzlich nicht erforderlich (BVerwG, Beschl. v. 24.4. 1996 - 7 NB 2.95 -, BVerwGE 101, 99, 111 = NVwZ 1996, 1222, 1225; Beschl. v. 28.2. 1997 - 8 N 1/96 -, NVwZ 1998, 63, 65).

    Die jeweilige Fördermaßnahme des Kreises werde erst dann unzulässig, wenn er sich über die Förderungsbedingungen einen unberechtigten, d.h. nicht mehr durch seine besondere gesetzliche Aufgabenstellung gedeckten Einfluss auf die Entscheidungsfreiheit der Gemeinden bei der Erfüllung der örtlichen Aufgaben verschaffe (Beschl. v. 24.4. 1996, aaO, S. 110; Beschl. v. 28.2. 1997, aaO, S. 65).

  • OVG Niedersachsen, 20.06.2017 - 10 LB 83/16

    Ausgleichsaufgabe; Bagatellgrenze; Gemeindefusion; Geringfügigkeitsschwelle;

    Der Beklagte kann sich für die Zuwendung zur Unterstützung der Fusion der Städte Goslar und Vienenburg allenfalls auf die Kompetenznorm des § 3 Abs. 2 Satz 2 NKomVG stützen (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 24.4.1996 - 7 NB 2/95 -, Rn. 16, juris).

    Zu demselben Zweck dürfen Kreise auf landesrechtlicher Grundlage den kreisangehörigen Gemeinden administrative oder finanzielle Hilfen gewähren, um Unterschiede ihrer Verwaltungs- oder Finanzkraft auszugleichen (Ausgleichsaufgaben) (BVerwG, Beschluss vom 24.4.1996 - 7 NB 2/95 -, Rn. 10, juris; Beschluss vom 28.2.1997 - 8 N 1/96 -, Rn. 12, juris).

    Der Senat lässt offen, ob die beanstandete Zuwendung an die Beigeladene auch deshalb unzulässig wäre, weil der Beklagte diese Zahlung ohne jede Zweckbindung der zugewandten Mittel vornahm (kritisch wegen eines möglichen Konflikts mit dem landesinternen kommunalen Finanzausgleichs BVerwG, Beschluss vom 24.4.1996 - 7 NB 2/95 -, BVerwGE 101, 99-112, Rn. 18, juris).

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