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   BVerwG, 20.12.1988 - 7 NB 3.88   

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Zeitschriftenfundstellen

  • BVerwGE 81, 139
  • NVwZ 1989, 461



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Wird zitiert von ... (42)  

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98  

    Verwaltungsprozeßrecht

    Darüber, ob eine mündliche Verhandlung entbehrlich ist, entscheidet es nach richterlichem Ermessen (BVerwG, Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139 ).
  • LG Düsseldorf, 19.06.2000 - 2b O 26/99  
    Vielmehr bilden allein die Grundsätze der gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung den Maßstab, an dem sich die Planung zu orientieren hat; innerhalb dieses durch gesetzliche Planungsleitsätze begrenzten Rahmens ist das Wesensmerkmal der Abfallwirtschaftsplanung die planerische Gestaltungsfreiheit des Planungsträgers (vgl. BVerwGE 81, 139, 146f; Paetow in Kuning/Paetow a.a.O., § 29 Rn. 44).

    Selbst ein vorhandener Unternehmer genießt regelmäßig keinen Schutz vor der Zulassung von Konkurrenten im Rahmen der Fortschreibung eines Planes (vgl. BVerwGE 81, 139, 148; Paetow in Kuning/Paetow a.a.O., § 29 Rn. 9).

    Etwas anderes kann allenfalls dann gelten, wenn dem Inhaber der Beseitigungsanlage der bisherige Plan eine schutzwürdige Position einräumte (vgl. BVerwGE 81, 139, 148).

    Die Abfallwirtschaftsplanung unterliegt zwar wie jede andere Planungsentscheidung auch den Anforderungen des rechtsstaatlichen Abwägungsgebotes (vgl. BVerwGE 81, 139, 146f; OVG Münster Beschluss v. 16.03.1995, 15 B 2839/93, S. 12f - Anl. B; Paetow in Kunig/Paetow, § 32 Rn. 60).

    Überdies ist zu berücksichtigen, daß sich die überörtliche Abfallbeseitungungsplanung wettbewerbsneutral verhält, sie begründet grundsätzlich auch kein schutzwürdiges Vertrauen auf die Aufrechterhaltung bestimmter Marktchancen (vgl. BVerwGE 81, 139, 148); entsprechendes muß erst recht für die Schaffung bestimmter Marktchancen gelten.

  • BVerwG, 23.01.1997 - 4 NB 7.96  

    Bauplanungsrecht - Maß der baulichen Nutzung, Rechtsänderung durch BauNVO 1990

    Das Bundesverwaltungsgericht wird im Nichtvorlageverfahren nach § 47 Abs. 7 VwGO nicht als Rechtsmittelgericht tätig (vgl. z.B. Beschlüsse vom 12. Februar 1988 - BVerwG 4 NB 4.88 - und vom 6. August 1990 - BVerwG 4 NB 18.90 - Buchholz 310 § 47 VwGO Nrn. 22 und 49 sowie Beschluß vom 20. Dezember 1988 - BVerwG 7 NB 3.88 - BVerwGE 81, 139).

    Die Rüge, das Normenkontrollgericht sei nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung in das Beschlußverfahren übergegangen und mit dieser Verfahrensweise von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE 81, 139) abgewichen, rechtfertigt nicht die Divergenzrüge nach § 47 Abs. 7 VwGO, weil damit der Sache nach eine unzulässige Verfahrensrüge erhoben wird.

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