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   LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05, AK 63/06   

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LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05, AK 63/06 (https://dejure.org/2006,28843)
LG Freiburg, Entscheidung vom 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05, AK 63/06 (https://dejure.org/2006,28843)
LG Freiburg, Entscheidung vom 08. Mai 2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05, AK 63/06 (https://dejure.org/2006,28843)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de

    Führerscheintourismus: Keine Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im Ausland erteiltem EU Führerschein

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bemessung der Gesamtfreiheitsstrafe bei Verurteilung des Angeklagten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in zwei Fällen; Bestehen einer Fahrberechtigung in Deutschland mit nachträglich im Ausland erteiltem EU Führerschein; Anwendung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 ...

  • ra.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (17)

  • VGH Baden-Württemberg, 19.09.2005 - 10 S 1194/05

    Keine Pflicht zur Vorlage an den Europäischen Gerichtshof im vorläufigen

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97, ZAR 1999, 41; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153; VG München NJW 2005, 1818).

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Dem Aufnahmemitgliedstaat stehe zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EG gegen den ausstellenden Mitgliedstaat zur Verfügung, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen zu Unrecht erteilte Führerscheine ergreife (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153 (1154)).

    Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos nicht mehr einschränken könne, verbleibe der Norm mithin kein Anwendungsbereich (VGH Mannheim NJW 2006, 1153f; VG München NJW 2005, 1818; Otte/Kühner NZV 2004, 321 (326)).

    Nach dem Urteil des EuGH dürfe jedoch der Charakter des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG als Ausnahmevorschrift von dem grundsätzlich geltenden Prinzip der gegenseitigen Anerkennung nicht verkannt werden, weil dieses die erleichterte Ausübung der primär-rechtlich garantierten Grundfreiheiten bezwecke (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157); Otte/Kühner NZV 2004, 321 (322)).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Im Kontext zu Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 91/439/EWG, wonach eine Person nicht Inhaber zweier EU-Führerscheine verschiedener Mitgliedstaaten sein kann, ist Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG somit dahingehend auszulegen, dass der aufnehmende Mitgliedstaat die Anerkennung einer EU-Fahrerlaubnis hinsichtlich solcher Ereignisse ablehnen kann, die bereits vor ihrer Erteilung eingetreten sind (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155)).

    Insbesondere bei begründeten Zweifeln an der ausreichenden Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen seitens der Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates ist es (entgegen der Rechtsprechung des OVG Koblenz NJW 2005, 3228 (3229f)) wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates trotz der Kenntnis vom Gefahrenpotential des Führerscheininhabers erst nach erneuten Verkehrsauffälligkeiten zulässig sein sollen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157) sowie NJOZ 2006, 487 (490, 493)).

    Da nach Nr. 14.1 des Anhangs III der Richtlinie 91/439/EWG eine Alkoholabhängigkeit oder die Unfähigkeit der Trennung des Führens von Kraftfahrzeugen und des Alkoholkonsums der Fahrerlaubniserteilung ausdrücklich entgegensteht, ist eine Beschränkung der Prüfungskompetenz des Aufnahmestaates, dem die mangelnde Eignung bereits bekannt ist, unvereinbar mit dem Schutz der Verkehrssicherheit (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1156)).

    Die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist bei einer Alkoholabhängigkeit des Betroffenen wegen der von ihm im Straßenverkehr ausgehenden Gefahren für die Verkehrssicherheit nur möglich, wenn eine nachhaltige Änderung des Alkoholtrinkverhaltens mittels eines Sachverständigengutachtens nachgewiesen ist (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1156)).

    Daher ist der aufnehmende Mitgliedstaat - im Gegensatz zur Einhaltung des Wohnsitzerfordernisses nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 91/439/EWG - zur Ablehnung der Anerkennung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis berechtigt, wenn eine Bemühung des Betroffenen um die Beseitigung der Mängel der Fahreignung nicht ersichtlich ist und begründete Zweifel an der ausreichenden Eignungsprüfung durch den ausstellenden Mitgliedstaat bestehen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157)).

    Im Verfahren C-476/01 hat die Kommission implizit ihre Zustimmung zu § 28 FeV 1999 erteilt (EuGH DAR 2004, 333 (339); VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155); OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05).

  • VG München, 13.01.2005 - M 6b S 04.5843

    Eine schon vor der strafgerichtlichen Entziehung der deutschen FE vorhandene

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Mit Erlass der Richtlinie 91/439/EWG vom 29.07.1991, die die Erste europäische Führerscheinrichtlinie 80/1263/EWG mit Wirkung vom 01.07.1996 abgelöst hat, haben sich die Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG grundsätzlich zur unbefristeten gegenseitigen Anerkennung der von ihnen ausgestellten Führerscheine verpflichtet (VG München NJW 2005, 1818; Ferner, Teil 8 A.III.3a).

    Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97, ZAR 1999, 41; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153; VG München NJW 2005, 1818).

    Nach dem Prinzip des Anwendungsvorrangs von Gemeinschaftsrecht hat die Anwendung des § 28 FeV, insbesondere der in § 28 Abs. 2 bis 4 FeV enthaltenen Einschränkungen, stets im Lichte der Richtlinie 91/439/EWG zu erfolgen (VG München NJW 2005, 1818).

    Nach § 28 Abs. 1 S. 1 FeV sind Inhaber einer gültigen EU- oder EWG-Fahrerlaubnis mit ordentlichem Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland - vorbehaltlich der Einschränkungen nach § 28 Abs. 2 bis 4 FeV - zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland im Umfang ihrer Fahrerlaubnis ohne Weiteres berechtigt (VG München NJW 2005, 1818).

    Einer förmlichen Umschreibung des EU- oder EWR-Führerscheins bedarf es nicht mehr, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten nunmehr allein auf der Innehabung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beruht (VGH Mannheim DAR 2004, 606; VG München NJW 2005, 1818).

    Da § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ausnahmslos nicht mehr einschränken könne, verbleibe der Norm mithin kein Anwendungsbereich (VGH Mannheim NJW 2006, 1153f; VG München NJW 2005, 1818; Otte/Kühner NZV 2004, 321 (326)).

    Diese stünden einer strengeren Rechtssetzung durch die Mitgliedstaaten nicht entgegen (Otte/Kühner NZV 2004, 321 (324); VG München NJW 2005, 1818).

    Im Ergebnis ist die Entscheidung des EuGH einschränkend dahingehend zu interpretieren, dass § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV der Bundesrepublik Deutschland die Prüfung der materiell-rechtlichen Wiedererteilungsvoraussetzungen vor der Anerkennung einer von einem anderen Mitgliedstaat nach Ablauf der Sperrfrist erteilten EU- oder EWR-Fahrerlaubnis ermöglicht (Geiger DAR 2004, 340f und 690 (691); VG München NJW 2005, 1818).

  • EuGH, 29.04.2004 - C-476/01

    EIN MITGLIEDSTAAT DARF EINEM VON EINEM ANDEREN MITGLIEDSTAAT AUSGESTELLTEN

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Nach dem Urteil des EuGH vom 29.04.2004 (Az. C-476/01, DAR 2004, 333 (337)) stehen derartige Bedenken der Gültigkeit einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis jedoch nicht entgegen, da § 28 Abs. 4 Nr. 2 FeV mit dem in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG verankerten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung der von den Mitgliedstaaten ausgestellten Führerscheine unvereinbar sei.

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Dem Aufnahmemitgliedstaat stehe zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EG gegen den ausstellenden Mitgliedstaat zur Verfügung, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen zu Unrecht erteilte Führerscheine ergreife (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153 (1154)).

    Im Verfahren C-476/01 hat die Kommission implizit ihre Zustimmung zu § 28 FeV 1999 erteilt (EuGH DAR 2004, 333 (339); VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155); OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05).

  • VGH Hessen, 16.12.2005 - 2 TG 2511/05

    EU-Führerschein; Anerkennung im Inland; Alkoholproblematik

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Die Einschränkung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt jedoch gerade dann, wenn das nationale Recht an die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist nicht nur formale, sondern auch materiell-rechtliche Anforderungen knüpft (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); OVG Münster vom 04.11.2005; Az.: 16 B 736/05).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Vielmehr besteht das Verkehrsgefährdungspotential für die Allgemeinheit auch nach Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis weiterhin (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338, 1340)).

    Daher ist zu bezweifeln, dass der EuGH die Berücksichtigung gravierender Eignungsmängel bei der Anerkennung ausländischer Führerscheine nach Ablauf der Sperrfrist generell ausschließen wollte, da diese zum Einen in der Regel nicht allein durch Zeitablauf determiniert sind und es zum Anderen an einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung fehlt (OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05; VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338f)).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.11.2005 - 16 B 736/05

    EU-Führerschein vorerst kein Ausweg bei Entzug der Fahrerlaubnis

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Daher sei Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG eng auszulegen, denn die Anerkennung von EU- oder EWR-Fahrerlaubnissen dürfe auch bei Maßnahmen nach Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG nicht auf unbestimmte Zeit von den Mitgliedstaaten versagt werden (OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05).

    Die Einschränkung des § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV gilt jedoch gerade dann, wenn das nationale Recht an die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist nicht nur formale, sondern auch materiell-rechtliche Anforderungen knüpft (VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); OVG Münster vom 04.11.2005; Az.: 16 B 736/05).

    Daher ist zu bezweifeln, dass der EuGH die Berücksichtigung gravierender Eignungsmängel bei der Anerkennung ausländischer Führerscheine nach Ablauf der Sperrfrist generell ausschließen wollte, da diese zum Einen in der Regel nicht allein durch Zeitablauf determiniert sind und es zum Anderen an einer gemeinschaftsweiten Harmonisierung der materiell-rechtlichen Voraussetzung für die Fahrerlaubniserteilung fehlt (OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05; VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1338f)).

    Im Verfahren C-476/01 hat die Kommission implizit ihre Zustimmung zu § 28 FeV 1999 erteilt (EuGH DAR 2004, 333 (339); VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1155); OVG Münster vom 04.11.2005, Az.: 16 B 736/05).

  • VGH Baden-Württemberg, 21.06.2004 - 10 S 308/04

    Anerkennung des von einem anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellten Führerscheins

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Trotz ihres formalen Richtliniencharakters entfaltet die Richtlinie 91/439/EWG unmittelbare Wirkung mit der Folge, dass sich der Einzelne vor den nationalen Gerichten auf die Regelungen berufen kann (EuGH Urteil v. 29.10.1998, C-230/97, ZAR 1999, 41; VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153; VG München NJW 2005, 1818).

    Einer förmlichen Umschreibung des EU- oder EWR-Führerscheins bedarf es nicht mehr, weil durch die Richtlinie 91/439/EWG die früher bestehende Verpflichtung zum Umtausch des Führerscheins aufgehoben worden ist und die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in den anderen Mitgliedstaaten nunmehr allein auf der Innehabung einer EU- oder EWR-Fahrerlaubnis beruht (VGH Mannheim DAR 2004, 606; VG München NJW 2005, 1818).

    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Dem Aufnahmemitgliedstaat stehe zur Wahrung seiner Interessen die Möglichkeit der Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 227 EG gegen den ausstellenden Mitgliedstaat zur Verfügung, wenn dieser nicht die erforderlichen Maßnahmen gegen zu Unrecht erteilte Führerscheine ergreife (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606 sowie NJW 2006, 1153 (1154)).

  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2005 - 10 S 1057/05

    Abgabe eines ausländischen Führerscheins

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

    Insbesondere bei begründeten Zweifeln an der ausreichenden Überprüfung der Fahreignung des Betroffenen seitens der Behörden des ausstellenden Mitgliedstaates ist es (entgegen der Rechtsprechung des OVG Koblenz NJW 2005, 3228 (3229f)) wegen des hohen Rangs der bedrohten Rechtsgüter des Lebens und der körperlichen Unversehrtheit anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen, dass Maßnahmen des aufnehmenden Mitgliedstaates trotz der Kenntnis vom Gefahrenpotential des Führerscheininhabers erst nach erneuten Verkehrsauffälligkeiten zulässig sein sollen (VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1157) sowie NJOZ 2006, 487 (490, 493)).

  • VG Karlsruhe, 18.08.2004 - 11 K 4476/03

    Geltung von Bundesbürgern erteilten EU-Führerscheinen im Inland, wenn zur

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Daher sei die Regelung des Art. 1 Abs. 2 iVm Art. 7 Abs. 1 lit. b und Art. 9 S. 1 der Richtlinie 91/439/EWG dahingehend auszulegen, dass ein Mitgliedstaat dem von einem anderen Mitgliedstaat ausgestellten Führerschein die Anerkennung nicht allein deshalb versagen dürfe, weil der Inhaber des Führerscheins im Zeitpunkt der Ausstellung seinen ordentlichen Wohnsitz nicht im Hoheitsgebiet des ausstellenden Mitgliedstaates gehabt habe (EuGH DAR 2004, 333 (337); VGH Mannheim DAR 2004, 606, NJOZ 2006, 487 (495) sowie NJW 2006, 1153; VG Karlsruhe NJW 2005, 460).

    Folglich sei der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland auf Grund des Anerkennungsmechanismus des Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG unmittelbar zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, so dass eine Strafbarkeit wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht mehr in Betracht komme (OVG Lüneburg NJW 2006, 1158 (1159f); OLG Saarbrücken NStZ-RR 2005, 50 (51); OVG Koblenz NJW 2005, 3228; VG Karlsruhe NJW 2005, 460; Otte/Kühner NZV 2004, 321 (328)).

  • AG Kassel, 19.07.2005 - 9831 Js 47054/03

    Anerkennung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft nach

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Daher bleibt bis zu einer vollständigen Angleichung der mitgliedstaatlichen Fahrerlaubnisvorschriften die nach Ziffer 5 des Anhangs III mögliche Normierung strengerer Voraussetzungen für den Erwerb bzw. die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis den einzelnen Mitgliedstaaten vorbehalten (AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 690 (691)).

    Zudem spricht auch der Aspekt der Verkehrssicherheit, der sowohl die Richtlinie 91/439/ EWG als auch § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV zu dienen bestimmt sind, gegen eine automatische Anerkennung, denn mangels eines gemeinschaftsweiten Fahrerlaubnisregisters ist eine Kenntniserlangung der Behörden des Ausstellungsstaates von den Gründen der Fahrerlaubnisentziehung des anderen Mitgliedstaates noch nicht gesichert (BVerwG NJW 2006.1151; VGH Mannheim NJW 2006, 1153 (1154f) sowie NJOZ 2006, 487 (490); VGH Kassel NJOZ 2006, 1336 (1339); VG Aachen Beschluss vom 24.06.2005, Az. 3 L 270/05; AG Kassel NZV 2005, 601 (602); Geiger DAR 2004, 340).

  • BVerwG, 17.11.2005 - 3 C 54.04

    Ausländische Fahrerlaubnis; Recht zum Gebrauch einer ausländischen Fahrerlaubnis

    Auszug aus LG Freiburg, 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05
    Daher darf den Mitgliedstaaten vor der Anerkennung nach dem eindeutigen Wortlaut des Art. 8 Abs. 4 der Richtlinie 91/439/EWG die Möglichkeit der Prüfung des Fortbestehens der für die Entziehung maßgebenden Gründe im Rahmen einer Zuerkennungsentscheidung nach § 28 Abs. 5 S. 1 FeV nicht versagt werden (BVerwG NJW 2006, 1151f; VGH Mannheim v. 12.10.2004, Az. 10 S 1346/04).

    Vielmehr hängt dieses Recht vom Nachweis der Behebung der Eignungsmängel ab, da die nach § 28 Abs. 4 Nr. 3, Abs. 5 FeV reglementierte Gefährdungssituation nicht mehr bestehen darf (BVerwG NJW 2006, 1151f).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 15.08.2005 - 7 B 11021/05

    Ausländische Fahrerlaubnis wegen Europarecht gültig

  • VG München, 04.05.2005 - M 6a K 04.1

    Vorlagebeschluss an den EuGH zur Vereinbarung der MPU-Anforderung mit der

  • VGH Baden-Württemberg, 12.10.2004 - 10 S 1346/04

    Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis für die Erhebung einer Klage vor dem

  • VG Aachen, 24.06.2005 - 3 L 270/05

    Gebrauch einer tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet; Berechtigung aus

  • OLG Saarbrücken, 04.11.2004 - Ss 16/04

    Anerkennung eines EU-Führerscheins; Fahren ohne Fahrerlaubnis

  • OVG Niedersachsen, 11.10.2005 - 12 ME 288/05

    Vereinbarkeit der Sperrfristregelungen für die Neuerteilung einer entzogenen

  • EuGH, 29.10.1998 - C-230/97

    Awoyemi

  • VG Sigmaringen, 25.07.2006 - 6 K 924/06

    Aberkennung einer EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

    Auch nach dem Beschluss des EuGH in der Rechtssache Halbritter, auf den sich der Antragstellervertreter beruft, sind die hier entscheidenden gemeinschaftsrechtlichen Fragestellungen jedoch noch nicht abschließend geklärt (ebenso - z.T. mit unterschiedlicher Begründung -: VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21.07.2006 - 10 S 1337/06 - VG Chemnitz, Beschluss vom 05.07.2006 - 2 K 1025/05 - VG Karlsruhe, Beschluss vom 21.06.2006 - 9 K 1542/06 unter Berufung auf EuGH, Urteil vom 10.01.1985 - Rs. 229/83 -, Buchpreisbindung , NJW 1985, 1615, Rn 27; VG Freiburg, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 K 752/06 - VG Münster, Beschluss vom 26.06.2006 - 10 L 361/06 - VG Wiesbaden, Beschluss vom 30.05.2006 - 7 G 508/06 (V) - VG Sigmaringen, Beschluss vom 11.07.2006 - 7 K 474/06 - LG Freiburg, Urteil vom 08.05.2006 - 7 Ns 540 Js 26426/05 - zu einem teilweise anderen - dem Antragsteller günstigen - Ergebnis gelangen VG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2006 - 2 K 356/06 - OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.06.2006 - 4 MB 44/06 -).
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