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   LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05   

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LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05 (https://dejure.org/2005,11028)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10.11.2005 - 7 O 116/05 (https://dejure.org/2005,11028)
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 10. November 2005 - 7 O 116/05 (https://dejure.org/2005,11028)
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 99/04

    Anspruch auf Entgelt für die Abfallentsorgung und Straßenreinigung gegenüber

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Bei unbegründeten Schuldnereinwendungen handelt es sich um ein typisches Gläubigerrisiko, dass im Normalfall durch den Anspruch auf Verzugsschadensersatz hinreichend ausgeglichen wird (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 5. Juli 2005, Aktenzeichen: X ZR 99/04, Seite 17/Seite 18).

    In seinen Urteilen vom 5. Juli 2005 (X ZR 60/04 und X ZR 99/04) wurde ausgeführt, dem Kunden eines Versorgungsunternehmens stehe grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu, und zwar bei dem Angebot von Leistungen der Daseinsvorsorge auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist.

  • BGH, 05.07.2005 - X ZR 60/04

    Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen durch das Revisionsgericht

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    In seinen Urteilen vom 5. Juli 2005 (X ZR 60/04 und X ZR 99/04) wurde ausgeführt, dem Kunden eines Versorgungsunternehmens stehe grundsätzlich die Einrede der unbilligen Tariffestsetzung zu, und zwar bei dem Angebot von Leistungen der Daseinsvorsorge auf deren Inanspruchnahme der andere Vertragsteil im Bedarfsfall angewiesen ist.

    Dass die Tarife mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt wurden ist für die privatrechtliche Überprüfung des einseitig festgesetzten Entgeltes anhand § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell, denn es handelt sich um eine rein öffentlich-rechtliche Wirkung, die für die privatrechtliche Überprüfung nicht präjudiziell ist (BGHZ 115/311, 315 ; BGH vom 5.7.2005 X ZR 60/04 Seite 8 ).

  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Dass die Tarife mit Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde festgelegt wurden ist für die privatrechtliche Überprüfung des einseitig festgesetzten Entgeltes anhand § 315 Abs. 3 BGB nicht präjudiziell, denn es handelt sich um eine rein öffentlich-rechtliche Wirkung, die für die privatrechtliche Überprüfung nicht präjudiziell ist (BGHZ 115/311, 315 ; BGH vom 5.7.2005 X ZR 60/04 Seite 8 ).
  • LG Wuppertal, 23.02.1981 - 6 T 100/81

    Vollstreckung einer einstweiligen Verfügung

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Zwar wird teilweise die Rechtsansicht vertreten, die Vollstreckung müsse nach § 890 ZPO erfolgen ( OLG Hamm JMBlNW 1962, 196; LG Wuppertal WuM 1982, 134 zur Beheizung; Peters/Welkerting ZMR 1999, 369 zur Betriebspflicht ).
  • BGH, 30.04.2003 - VIII ZR 279/02

    Zustandekommen eines Wasserversorgungsvertrages; Festsetzung des

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Der Kläger kann damit gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Überprüfung der Entgelte der Beklagten nach billigem Ermessen verlangen, was voraussetzt, dass die Beklagte nicht nur die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts darlegt und beweist ( vgl. BGH ZMR 2003, 566 ), sondern vorab als notwendige Vorstufe auch ihre Kalkulation offen legt ( vgl. Held NJW 2004, 175 ; and. Ans. LG Hannover NJW-RR 1992, 1200).
  • BGH, 04.03.2008 - KZR 36/05

    Entgegennahme von Lotterien und Wetten im Wege des Postwettgeschäfts

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Diese umfassende Überprüfungsbefugnis nach § 315 Abs. 3 BGB hat der Bundesgerichtshof neuerdings auch für das Durchleitungsentgelt bejaht bei einer dynamischen Verweisung auf die jeweils gültigen Preisblätter bei der Durchleitung elektrischer Energie durch fremde Stromnetze (BGH vom 18. Oktober 2005, Aktenzeichen: KZR 36/05 - Presseveröffentlichung -).
  • OLG Hamm, 10.10.1972 - 14 W 72/72
    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn der Weg über § 890 ZPO ist nicht praktikabel, da bei jeder Nichtvornahme der Handlung ein Ordnungsmittel verhängt werden müsste ( Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht Rdn. 1067) und im übrigen vorliegend eine Handlung - Belieferung mit Gas - erzwungen werden soll ( OLG Köln MDR 1995, 95; OLG Hamm NJW 1973, 1135; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63.Aufl. § 887 Rdn 36 " Sperrung von Energiezufuhr usw."; Thomas/ Putzo, ZPO, 26.Aufl. § 890 Rdn. 4).
  • OLG Köln, 13.04.1994 - 2 W 50/94

    Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 890 ZPO auf einstweilige Verfügungen

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Dem kann jedoch nicht gefolgt werden, denn der Weg über § 890 ZPO ist nicht praktikabel, da bei jeder Nichtvornahme der Handlung ein Ordnungsmittel verhängt werden müsste ( Brox/Walker, Zwangsvollstreckungsrecht Rdn. 1067) und im übrigen vorliegend eine Handlung - Belieferung mit Gas - erzwungen werden soll ( OLG Köln MDR 1995, 95; OLG Hamm NJW 1973, 1135; Baumbach/Hartmann, ZPO, 63.Aufl. § 887 Rdn 36 " Sperrung von Energiezufuhr usw."; Thomas/ Putzo, ZPO, 26.Aufl. § 890 Rdn. 4).
  • OLG Frankfurt, 10.06.1992 - 19 U 103/91

    Abnahme als Hauptpflicht im Software-Lizenz- und -Vertriebsvertrag

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Der Kläger kann damit gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Überprüfung der Entgelte der Beklagten nach billigem Ermessen verlangen, was voraussetzt, dass die Beklagte nicht nur die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts darlegt und beweist ( vgl. BGH ZMR 2003, 566 ), sondern vorab als notwendige Vorstufe auch ihre Kalkulation offen legt ( vgl. Held NJW 2004, 175 ; and. Ans. LG Hannover NJW-RR 1992, 1200).
  • BFH, 01.07.2003 - VIII R 45/01

    Haftungsbeschränkung nach § 1629a BGB im Steuerrecht

    Auszug aus LG Mönchengladbach, 10.11.2005 - 7 O 116/05
    Der Kläger kann damit gemäß § 315 Abs. 3 BGB eine Überprüfung der Entgelte der Beklagten nach billigem Ermessen verlangen, was voraussetzt, dass die Beklagte nicht nur die Billigkeit der Ermessensausübung bei Festsetzung des Leistungsentgelts darlegt und beweist ( vgl. BGH ZMR 2003, 566 ), sondern vorab als notwendige Vorstufe auch ihre Kalkulation offen legt ( vgl. Held NJW 2004, 175 ; and. Ans. LG Hannover NJW-RR 1992, 1200).
  • LG Mönchengladbach, 10.07.2006 - 7 O 113/05
    Die Beklagte beantragt , die einstweilige Verfügung des Landgerichts Mönchengladbach vom 26. August 2005 - Aktenzeichen: 7 O 116/05 - aufzuheben, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

    Der Ausdruck wurde als Anlage zum Protokoll genommen (Parallelverfahren LG Mönchengladbach AZ: 7 0 116/05), die Parteivertreter erhielten in der mündlichen Verhandlung ebenfalls eine Kopie davon.

  • OLG Köln, 24.10.2007 - 8 W 80/07

    Zuständigkeit des Amtsgerichts bei Vertragsverletzungen einzelner Kunden des

    Denn das vorliegende Verfahren hat diese Frage nicht zum Gegenstand und unterscheidet sich hierdurch wesentlich von vielen anderen gerichtlichen Verfahren, deren Entscheidungen sich zur sachlichen Zuständigkeit der Amts- oder Landgerichte im Zusammenhang mit § 102 EnWG verhalten; dies gilt namentlich für das von dem Amtsgericht Wipperfürth in Bezug genommene Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2005 (7 O 116/05), in dem es um Überprüfung der Erhöhung des Gasbezugspreises gemäß § 315 BGB geht (weitere Nachweise bei Holling/Peters, ZNER 2007, 161, insbesondere in Fn. 13 und 18).
  • OLG Köln, 03.04.2008 - 8 W 19/08

    Zustimmung des zuständigen Gerichts durch das nächsthöhere Gericht;

    Denn das vorliegende Verfahren hat diese Frage nicht zum Gegenstand und unterscheidet sich hierdurch von anderen gerichtlichen Verfahren, deren Entscheidungen sich zur sachlichen Zuständigkeit der Amts- oder Landgerichte im Zusammenhang mit § 102 EnWG verhalten (z.B. Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 10.11.2005 - 7 O 116/05; weitere Nachweise bei Holling/Peters, ZNER 2007, 161, insbesondere in Fn. 13 und 18).
  • OLG Celle, 08.03.2010 - 4 AR 16/10

    Sachliche Zuständigkeit der Landgerichte für einen Rechtsstreit zwischen einem

    aus folgenden Gründen nicht zu überzeugen: Die Entscheidung des LG Mönchengladbach vom 10. November 2005 (Az: 7 O 116/05 - aus juris) ist nicht einschlägig.
  • LG Kassel, 10.05.2007 - 1 S 430/06

    Sachlich und örtlich zuständiges Gericht für die Klage eines

    Die Kammer hat die Revision in Hinblick darauf, dass die Frage der Anwendbarkeit des § 102 EnWG in vergleichbaren Sachverhalten sowohl innerhalb des Bezirks des Landgerichts Kassel als auch überregional (vgl. LG Mönchengladbach, Urt. Vom 10.11.2005 - 7 O 116/05; AG Delmenhorst, Urt. vom 4.8.2006 - 4 A C 4063/06 (IV)) nicht einheitlich beantwortet wird, die Frage auch für eine Vielzahl von Rechtsstreitigkeiten bedeutsam ist, die Revision zugelassen, weil die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung und des Erfordernisses einer Entscheidung des Revisionsgerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gemäß § 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.
  • LG Rostock, 26.09.2007 - 1 S 21/06
    Nur so sei eine Prüfung möglich, ob angemessene, preisgünstige und verbraucherfreundliche Entgelte (§§ 1 Abs. 1, 17 Abs. 1, 21 Abs. 1 EnWG) verlangt würden (vgL OLG Karlsruhe, GE 2006, 1547, 1548; LG Bonn, Urt. vom 07.09.2006 - 8 S 146/05; LG Dresden, Urteil vom 30.06.2006 - 10 O 3613/05; LG Düsseldorf, Beschluss vom 04.01.2006 - 12 O 544/05; LG Hannover, Urteil vom 19.02.2007 - ... 88/06; LG Mönchengladbach, Urteile vom 10.11.2005 - 7 O 113/05 und 7 O 116/05; AG Heilbronn, Urteil vom 15.04.2005 - 15 C 4394/04; Held, NZM 2004, 169, 175).
  • AG Erkelenz, 11.05.2006 - 8 C 136/06

    Einstellung der Versorgung mit Energie Umfang der Glaubhaftmachung

    Soweit sich die Verfügungsbeklagte hierzu auf das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 7. November 2005 (7 O 116/05) bezieht, ist der diesem Urteil zu Grunde liegende Sachverhalt gleich aus einer Vielzahl von Gründen mit dem hier zu Entscheidenenden nicht vergleichbar: Auf das dort entschiedene Vertragsverhältnis waren die AVBGasV nicht anwendbar, es ging vielmehr um die Frage, ob nach § 36 EnWG 2005 eine Versorgungspflicht des Energieversorgers besteht.
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