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   LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12   

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https://dejure.org/2014,28388
LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2014,28388)
LG München I, Entscheidung vom 18.09.2014 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2014,28388)
LG München I, Entscheidung vom 18. September 2014 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2014,28388)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Grundsatzfrage der Haftungsbefreiung bei Betrieb eines offenen WLAN (durch Gewerbetreibenden) wird dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt

  • JurPC

    "Bring mich nach Hause" - Vorlagefragen bei Haftung für offene WLAN-Netze

  • offenenetze.de

    Frage der Haftung bei offenen WLANs dem EuGH vorgelegt

Kurzfassungen/Presse (19)

  • internet-law.de (Kurzinformation)

    Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs an EuGH vorgelegt

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Auf zum EuGH: Sicherungspflichten für Betreiber von gewerblichen WLAN

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Fragen zur Haftung beim Betrieb eines offenen W-LANs

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Vorlage bezüglich Haftung für gewerblich genutztes WLAN

  • anwaltskanzlei-online.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Haftung für gewerblich genutztes WLAN

  • blogspot.de (Kurzinformation)

    Filesharing-Abmahnung vor dem EuGH - Piraten-Klage für offenes W-LAN

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten eines freien WLAN-Betreibers

  • golem.de (Pressebericht, 09.10.2014)

    Offenes WLAN: EU-Gerichtshof soll über WLAN-Haftung entscheiden

  • e-recht24.de (Kurzinformation)

    Filesharing: Wer haftet bei Filesharing über ein offenes W-Lan?

  • wlan-recht.de (Kurzinformation)

    LG München I legt Fragen zur Haftung bei gewerblichen WLANs dem EuGH zur Entscheidung vor

  • urheberrecht-leipzig.de (Kurzinformation)

    Filesharing über offenes WLAN kommt zum Europäischen Gerichtshof

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Freies W-LAN im Gastro- oder Hotelgewerbe - bald keine Haftung mehr?

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Freies W-LAN im Gastro- oder Hotelgewerbe - bald keine Haftung mehr?

  • anwalt24.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Offenes WLAN und Filesharing-Abmahnung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Freies WLAN im Gastro- oder Hotelgewerbe - bald keine Haftung mehr?

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Offenes WLAN und Filesharing-Abmahnung

  • ecovis.com (Kurzinformation)

    Haftung des Anschlussinhabers für offenes WLAN?

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Sorgfaltspflichten eines freien WLAN-Betreibers

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    EuGH Frage zur Haftung eines Gewerbetreibenden wegen Bereitstellen eines öffentlich zugänglich nicht gesicherten WLAN-Netzes vorgelegt - Landgericht verneint wegen § 8 Abs. 1 Satz 1 TMG und Art. 12 Abs. 1 der Richtlinie 2000/31 EG Haftung wegen Urheberrechtsverletzung ...

Besprechungen u.ä. (4)

  • offenenetze.de (Entscheidungsbesprechung)

    Die Vorlage des LG München I zum EuGH zur Haftung bei WLANs in der Kurzanalyse

  • retosphere.de PDF (Entscheidungsbesprechung)

    Die Verantwortlichkeit des Access-Providers auf dem europäischen Prüfstand - Vorlage an den EuGH zu Haftungsprivilegierung, Unterlassungsanspruch und Prüfpflichten des WLAN-Betreibers (Ri Dr. Reto Mantz und RA Dr. Thomas Sassenberg; MMR 2015, ...

  • jurpc.de (Aufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    Haftung des Betreibers eines Freifunk-Netzwerks für durch Nutzer begangene Verletzung von Urheberrechten Dritter (RA Michael Weller; JurPC Web-Dok. 88/2015, Abs. 1 - 27)

  • new-media-law.net (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Haftung eines Betreibers eines W-LAN Hotspots für anonyme Urheberrechtsverletzungen von Nutzern

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2015, 70
  • GRUR Int. 2014, 1166
  • MMR 2014, 772 (Ls.)
  • K&R 2014, 827
  • ZUM 2015, 344
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 27.03.2014 - C-314/12

    Einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kann aufgegeben werden, für seine

    Auszug aus LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12
    Es kommt nach derzeitigen Verständnis des vorlegenden Gerichts zunächst allein auf den technischen Vorgang der Vermittlung eines Zugangs an (vgl. Erw~9ungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31 lEG), weswegen es auch gleichgültig ist, ob ein Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und Diensteanbieter besteht (so auch EuGH, Urteil vom 27.3.2014, Rs. C-314/12 - UPC Telekabel Wien GmbH I Constantin Film Verleih GmbH u,a., GRUR Int. 2014, 469 zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG), ob ein direkter oder indirekter Zugang zu den fremden Informationen verschafft wird und ob dies absichtlich oder unbewusst geschieht (so auch Holznagel/Ricke, in: Spindler/Schuster/Hoffmann, TMG § 2 Rn. 2 ff.) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre ein Anbieter jedoch dann kein Vermittler mehr, wenn er seine Leistung nicht neutral erbringt, sondern eine aktive Rolle einnimmt, die ihm Kenntnis und Kontrolle der von ihm verarbeiteten Daten verschafft (EuGH, Urteil vom 12.7.2011, Rs. C-324/09, Rn. 113-L'OrealleBay).

    Einer solchen Auslegung könnte aber die Entscheidung des Gerichtshofs vom 27.03.2014 in der Rechtssache C-314/12 - UPC Telekabel Wien GmbH I Constantin Film Verleih GmbH u.a., GRUR lnt, 2014, 469 (ZU Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG) entgegenstehen, weil im Ausgangsverfahren der beklagte Internetserviceprovider zur Unterlassung verurteilt worden ist, ohne dass sich aus der mitgeteilten Prozessgeschichte ergibt, dass der Verurteilung ein (kostenneutraler) Hinweis auf eine erste Rechtsverletzung und im Anschluss daran eine (kostenpflichtige) Abmahnung auf der Grundlage einer zeitlich nachfolgenden zweiten Rechtsverletzung mit der Begründung vorausgegangen war.

    Insoweit ist sich das vorlegende Gericht nicht sicher, wie das Urteil des Gerichtshofs vom 27.03.2014 in der Rs. C-314/12 (UPC-Telekabel Wien I Constantin Film Verleih GmbH u.a.) zu verstehen ist.

  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12
    Insofern neigt das vorlegende Gericht einer entsprechenden Anwendung der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof zu (BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121108, GRUR 2010, 633, Rn. 22 - Sommer unseres Lebens), wonach es auch Privatpersonen, die einen WLAN-Anschluss in Betrieb nehmen, zuzumuten ist zu prüfen, ob ihr Anschluss durch angemessene Sicherungsmaßnahmen hinreichend dagegen geschützt ist, von außenstehenden Dritten für die Begehung von Rechtsverletzungen missbraucht zu werden.

    Die Prüfpflicht sei mit der Folge der Haftung auf Unterlassung, Abmahnkosten und Gerichtsgebühren verletzt, wenn die gebotenen Sicherungsmaßnahmen unterblieben seien (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.2010 - I ZR 121/08, GRUR 2010, 633, Rn. 22 - Sommer unseres Lebens).

  • AG Hamburg, 10.06.2014 - 25b C 431/13

    Haftung des Hoteliers für durch Gäste über das Hotel-WLAN begangene

    Auszug aus LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12
    In diesem Sinne hat auch das Amtsgericht Hamburg die Haftung des Betreibers eines Hotels (Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13) als auch des Vermieters einer Ferienwohnung (Urteil vom 24.06.2014, Az.. 25b C 924/13) für Rechtsverletzungen von Gästen über den WLAN-Anschluss des Hotels bzw. der Ferienwohnung abgelehnt, weil eine Verantwortlichkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG ausgeschlossen ist.
  • EuGH, 12.07.2011 - C-324/09

    Verantwortlichkeit des Betreibers eines Online-Marktplatzes für

    Auszug aus LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12
    Es kommt nach derzeitigen Verständnis des vorlegenden Gerichts zunächst allein auf den technischen Vorgang der Vermittlung eines Zugangs an (vgl. Erw~9ungsgrund 42 der Richtlinie 2000/31 lEG), weswegen es auch gleichgültig ist, ob ein Vertragsverhältnis zwischen Nutzer und Diensteanbieter besteht (so auch EuGH, Urteil vom 27.3.2014, Rs. C-314/12 - UPC Telekabel Wien GmbH I Constantin Film Verleih GmbH u,a., GRUR Int. 2014, 469 zu Art. 8 Abs. 3 der Richtlinie 2001/29/EG), ob ein direkter oder indirekter Zugang zu den fremden Informationen verschafft wird und ob dies absichtlich oder unbewusst geschieht (so auch Holznagel/Ricke, in: Spindler/Schuster/Hoffmann, TMG § 2 Rn. 2 ff.) Im Einklang mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre ein Anbieter jedoch dann kein Vermittler mehr, wenn er seine Leistung nicht neutral erbringt, sondern eine aktive Rolle einnimmt, die ihm Kenntnis und Kontrolle der von ihm verarbeiteten Daten verschafft (EuGH, Urteil vom 12.7.2011, Rs. C-324/09, Rn. 113-L'OrealleBay).
  • AG Hamburg, 24.06.2014 - 25b C 924/13

    Vermieter von Ferienwohnung haftet nicht für P2P-Verstöße

    Auszug aus LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12
    In diesem Sinne hat auch das Amtsgericht Hamburg die Haftung des Betreibers eines Hotels (Urteil vom 10.06.2014, Az. 25b C 431/13) als auch des Vermieters einer Ferienwohnung (Urteil vom 24.06.2014, Az.. 25b C 924/13) für Rechtsverletzungen von Gästen über den WLAN-Anschluss des Hotels bzw. der Ferienwohnung abgelehnt, weil eine Verantwortlichkeit durch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 TMG ausgeschlossen ist.
  • OLG Hamburg, 28.03.2012 - 5 U 176/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Störerhaftung eines Sharehosters bei

    Auszug aus LG München I, 18.09.2014 - 7 O 14719/12
    Darüber hinaus ist das Betreiben eines ungesicherten WLAN-Netzwerks deshalb so gefährlich, weil der Klager den Nutzern seines WLAN-Netzwerks ein Handeln in vollständiger Anonymität ermöglicht (vgl. OLG Hamburg ZUM-RD 2013, 536, 542 - Haftung eines Sharehosters als Störer).
  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

    Nach Einlegung des Einspruchs hat das Landgericht die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung vorgelegt (LG München I, ZUM 2015, 344).
  • OLG München, 15.03.2018 - 6 U 1741/17

    Nutzungssperren bei Tauschbörsen

    Das Landgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss 18.9.2014 (GRURInt. 2014, 1166 = ZUM 2015, 344) ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union mehrere Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt, über die der EuGH mit Urteil vom 15.9.2016 (GRUR 2016,1146 = WRP 2016, 1486 - Mc Fadden /Sony Music Entertainment Germany) wie folgt entschieden hat:.
  • LG Bochum, 13.08.2015 - 8 S 34/15

    Ersatz von Abmahnkosten wegen Zurverfügungstellen eines Films durch Filesharing

    Zudem sei das Verfahren aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG München I vom 18.09.2014 (Az.: 7 O 14719/12) an den EuGH über verschiedene Fragen zur Haftung des Betreibers eines WLAN-Anschlusses auszusetzen.

    Einer Aussetzung des Verfahrens aufgrund des Vorlagebeschlusses des LG München I vom 18.09.2014 an den EuGH bedurfte es nicht.

  • LG Frankfurt/Main, 05.08.2015 - 3 O 306/15

    Keine Übertragung der Haftungsmaßstäbe der Host-Provider auf Registrare

    Die Privilegierung ist nach bisheriger Rechtsprechung des BGH zwar nicht unmittelbar auf Unterlassungsansprüche anwendbar (BGH GRUR 2004, 860, 862 f. [BGH 11.03.2004 - I ZR 304/01] - Internetversteigerung I; ähnlich wohl auch EuGH GRUR 2014, 468 [EuGH 27.03.2014 - Rs. C-314/12] - UPC Telekabel / Constantin; Spindler, GRUR 2014, 826; das LG München I hat die Frage mittlerweile dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt LG München I, Beschl. v. 18.09.2014 - 7 O 14719/12), sie findet aber auch im Rahmen von Unterlassungsansprüchen bei der Bewertung der zumutbaren Prüfungs- und Überwachungspflichten Anwendung (KG Berlin MMR 2014, 46 [KG Berlin 16.04.2013 - 5 U 63/12] ; Volkmann, K&R 2013, 257, 258; Brüggemann, a.a.O.).
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Rechtsprechung
   LG München I, 20.04.2017 - 7 O 14719/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,24754
LG München I, 20.04.2017 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2017,24754)
LG München I, Entscheidung vom 20.04.2017 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2017,24754)
LG München I, Entscheidung vom 20. April 2017 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2017,24754)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    BGB § 670, § 678, § 683; UrhG § 97a Abs. 4; ZPO § 269 Abs. 3 S. 2, § 286; ECRL Art. 12 Abs. 1, Abs. 3
    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bei ungesichertem Internetanschluss

  • kanzlei.biz

    Betreiber eines freien WLAN haftet weiterhin

  • rewis.io

    Urheberrechtsverletzung durch Filesharing bei ungesichertem Internetanschluss

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 381
  • MMR 2017, 639
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • BGH, 07.03.2019 - I ZR 53/18

    Störerhaftung bei nicht gesichertem WLAN-Anschluss - Altfälle

    Sodann hat das Landgericht das Versäumnisurteil hinsichtlich der Klageabweisung und der Verurteilung zur Zahlung von Abmahnkosten aufrechterhalten und im Übrigen aufgehoben (LG München I, ZUM-RD 2018, 180).
  • OLG München, 15.03.2018 - 6 U 1741/17

    Nutzungssperren bei Tauschbörsen

    Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 20.4.2017 - Az. 7 O 14719/12 - abgeändert.

    Das Versäumnisurteil des Landgerichts München I vom 16.1.2014 - Az. 7 O 14719/12 - wird in folgendem Umfang aufrechterhalten:.

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Rechtsprechung
   LG München I, 16.01.2014 - 7 O 14719/12   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,80470
LG München I, 16.01.2014 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2014,80470)
LG München I, Entscheidung vom 16.01.2014 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2014,80470)
LG München I, Entscheidung vom 16. Januar 2014 - 7 O 14719/12 (https://dejure.org/2014,80470)
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Verfahrensgang

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