Rechtsprechung
   LG Heidelberg, 15.05.2002 - 7 O 19/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,25311
LG Heidelberg, 15.05.2002 - 7 O 19/02 (https://dejure.org/2002,25311)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15.05.2002 - 7 O 19/02 (https://dejure.org/2002,25311)
LG Heidelberg, Entscheidung vom 15. Mai 2002 - 7 O 19/02 (https://dejure.org/2002,25311)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2002,25311) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines Radfahrers mit einem Fußgänger an einer Bushaltestelle

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (2)

  • KG, 15.01.2015 - 29 U 18/14

    Haftungsverteilung bei Verkehrsunfall: Kollision eines Radfahrers mit einem aus

    Fahrbahnen im Sinne dieser Vorschrift sind auch Radwege (Heß in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, StVR, 23. Auflage 2014, § 25 StVO Rn. 10; Landgericht Heidelberg, ZfSch 2004, 257 f.).
  • OLG Hamm, 19.01.2018 - 26 U 53/17

    Fußgängerunfall auf Radweg - Haftung

    Aufgrund des häufig regen Fußgängerverkehrs in Bahnhofsnähe und der Tatsache, dass viele Fußgänger gerade dort in Eile und unaufmerksam sind, hätte der Beklagte seine Geschwindigkeit ausnahmsweise wegen der besonderen Verkehrssituation anpassen und entsprechend reduzieren müssen (vgl. dazu den ähnlich gelagerten Fall des LG Heidelberg, Urteil vom 15. Mai 2002 -  7 O 19/02 -, juris; ZfSch 2004, 257-258 ).

    Konnte die Klägerin demnach von ihrem Standpunkt auf dem Gehweg aus nicht genau überblicken, ob aus der Kurve Radfahrer auf dem Radweg herangefahren kamen, die sie wegen deren Vorranges hätte vorbeifahren lassen müssen, so hätte sie sich vorsichtig in den Bereich des Radweges hineintasten müssen (vgl. zu dieser Argumentation den ähnlich gelagerten Fall des LG Heidelberg, Urteil vom 15. Mai 2002 - 7 O 19/02 -, juris; ZfSch 2004, 257-258 ).

    Angesichts dieser kritischen Verkehrslage und des inkorrekten Verhaltens beider Seiten erscheint daher eine Haftungsquote von 50 Prozent für beide Parteien gerechtfertigt (vgl. dazu die Quote in dem ähnlich gelagerten Fall des LG Heidelberg, Urteil vom 15. Mai 2002 - 7 O 19/02 -, juris; ZfSch 2004, 257-258 ).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht