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   LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16   

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LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2017,21814)
LG Krefeld, Entscheidung vom 03.05.2017 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2017,21814)
LG Krefeld, Entscheidung vom 03. Mai 2017 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2017,21814)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung von Sorgfaltspflichten eines Verwalters aus dem Verwaltervertrag wegen Fehlbuchung eines Mitarbeiters; Schaden der Wohnungseigentümergemeinschaft in der Form des Verlusts eines Auszahlungsanspruchs gegenüber der kontoführenden Bank

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Gefährliche Buchprüfung: Entlastung des Verwalters auch bei unzureichender Kassenprüfung wirksam; §§ 276, 278, 280 Abs. 1, 397, 675, 812 BGB

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Nach Entlastung des Verwalters keine Schadensersatzansprüche mehr gegen ihn!

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Verwalterentlastung betrifft bekannte und erkennbare Verstöße

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümergemeinschaft bei Fehlbuchung des Verwalters schadensersatzberechtigt

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Wohnungseigentümer sollten wissen, was es bedeutet, dem Verwalter Entlastung zu erteilen und

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Entlastung des Verwalters: Untergang von Schadensersatzansprüchen! (IMR 2017, 410)

Papierfundstellen

  • ZMR 2018, 364
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 17.07.2003 - V ZB 11/03

    Beschwerdebefungnis der Wohnungseigentümer bei gerichtlicher Entscheidung über

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Unstreitig basierte die Beziehung zwischen der WEG und der Beklagten auf einem schriftlichen Verwaltervertrag, der die Besorgung der Geschäfte für die Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013, Az. V ZB 11/03, zitiert nach juris, Rdnr. 19) und damit als ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 6. März 1997, Az. III ZR 248/95, zitiert nach juris, Rdnr. 18).

    Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters bedeutet im Regelfall die Billigung der Verwaltertätigkeit und befreit den Verwalter von der Pflicht zur weiteren Erklärung über Vorgänge, die bei der Beschlussfassung bekannt oder für die Eigentümergemeinschaft bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1999, Az. 11 Wx 76/99, zitiert nach juris, Rdnr. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, 2 ZBR 136/99, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az. V ZB 11/03, zitiert nach juris, Rdnr. 19).

    Die Entlastung sähe sich lediglich dann erschüttert, wenn es um Folgen der Tätigkeit der Beklagten ginge, die nicht auf bloße Unzulänglichkeiten oder Fehler bzw. Irrtümer der Verwaltung zurückzuführen sind, sondern ihren Ursprung in strafbarem Verhalten haben (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az. V ZB 11/03, zitiert nach juris, Rdnr. 18, 19, 20 und 22; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 1991, Az. 4 W 335/90, NJW-RR 1991, 979, 980).

  • OLG Celle, 20.03.1991 - 4 W 335/90
    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Dabei stellt die Entlastung rechtlich ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB dar, das jegliche Schadenersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1999, Az. 11 Wx 76/99, zitiert nach juris, Rdnr. 5; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, Az. 2 ZBR 136/99, zitiert nach juris, Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 1991, Az. 4 W 335/90, NJW-RR 1991, 979, 979 m. w. Nachw.).

    Die Entlastung sähe sich lediglich dann erschüttert, wenn es um Folgen der Tätigkeit der Beklagten ginge, die nicht auf bloße Unzulänglichkeiten oder Fehler bzw. Irrtümer der Verwaltung zurückzuführen sind, sondern ihren Ursprung in strafbarem Verhalten haben (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az. V ZB 11/03, zitiert nach juris, Rdnr. 18, 19, 20 und 22; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 1991, Az. 4 W 335/90, NJW-RR 1991, 979, 980).

  • BGH, 06.03.1997 - III ZR 248/95

    Ansprüche der Wohnungseigentümergemeinschaft gegen den Verwalter

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Unstreitig basierte die Beziehung zwischen der WEG und der Beklagten auf einem schriftlichen Verwaltervertrag, der die Besorgung der Geschäfte für die Wohnungseigentümer zum Gegenstand hatte (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Juli 2013, Az. V ZB 11/03, zitiert nach juris, Rdnr. 19) und damit als ein auf Geschäftsbesorgung gerichteter Dienstvertrag zu qualifizieren ist (BGH, Urteil vom 6. März 1997, Az. III ZR 248/95, zitiert nach juris, Rdnr. 18).

    Nach dem gesamten Geschehensablauf ist davon auszugehen, dass auch zwischen der Klägerin und der Beklagten konkludent ein Verwaltervertrag zustande gekommen, da dieser gelebt worden ist (vgl. hierzu auch BGH, Urteil vom 6. März 1997, Az. III ZR 248/95, zitiert nach juris, Rdnr. 18).

  • OLG Karlsruhe, 03.12.1999 - 11 Wx 76/99

    Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen nach vorbehaltloser Entlastung des

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters bedeutet im Regelfall die Billigung der Verwaltertätigkeit und befreit den Verwalter von der Pflicht zur weiteren Erklärung über Vorgänge, die bei der Beschlussfassung bekannt oder für die Eigentümergemeinschaft bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1999, Az. 11 Wx 76/99, zitiert nach juris, Rdnr. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, 2 ZBR 136/99, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az. V ZB 11/03, zitiert nach juris, Rdnr. 19).

    Dabei stellt die Entlastung rechtlich ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB dar, das jegliche Schadenersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1999, Az. 11 Wx 76/99, zitiert nach juris, Rdnr. 5; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, Az. 2 ZBR 136/99, zitiert nach juris, Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 1991, Az. 4 W 335/90, NJW-RR 1991, 979, 979 m. w. Nachw.).

  • BayObLG, 31.01.2000 - 2Z BR 136/99

    Entlastung des Hausverwalters durch die Wohnungseigentümer

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Ein Eigentümerbeschluss über die Entlastung des Verwalters bedeutet im Regelfall die Billigung der Verwaltertätigkeit und befreit den Verwalter von der Pflicht zur weiteren Erklärung über Vorgänge, die bei der Beschlussfassung bekannt oder für die Eigentümergemeinschaft bei Anwendung zumutbarer Sorgfalt erkennbar waren (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1999, Az. 11 Wx 76/99, zitiert nach juris, Rdnr. 5; Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, 2 ZBR 136/99, zitiert nach juris, Rdnr. 15 m. w. Nachw.; vgl. auch BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003, Az. V ZB 11/03, zitiert nach juris, Rdnr. 19).

    Dabei stellt die Entlastung rechtlich ein negatives Schuldanerkenntnis gegenüber dem Verwalter gem. § 397 Abs. 2 BGB dar, das jegliche Schadenersatzansprüche und andere konkurrierende Ansprüche wegen solcher Vorgänge ausschließt, die die Wohnungseigentümer bei gehöriger, zumutbarer Sorgfalt mindestens hätten erkennen können (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 3. Dezember 1999, Az. 11 Wx 76/99, zitiert nach juris, Rdnr. 5; vgl. auch Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 31. Januar 2000, Az. 2 ZBR 136/99, zitiert nach juris, Rdnr. 15; OLG Celle, Beschluss vom 20. März 1991, Az. 4 W 335/90, NJW-RR 1991, 979, 979 m. w. Nachw.).

  • BGH, 11.03.1999 - IX ZR 164/98

    Behandlung des Erlöses aus der Veräußerung massefremder Gegenstände

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Soweit auf das Konto Zahlungen zugunsten der Klägerin eingegangen sind, haben diese ihren eigenständigen Rechtscharakter durch den dem Kontokorrent innewohnenden antizipierten Verrechnungsvertrag (vgl. BGH ZIP 1999, 665, 666; BGHZ 107, 192, 197; BGHZ 93, 315, 323; BGHZ 93, 307, 314) zwischen der WEG und der T. E.spätestens mit der zeitnächsten Saldoanerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft verloren (vgl. BGHZ 58, 257, 260; BGHZ 80, 172, 176; BGHZ 141, 116, 120f.).
  • OLG München, 24.07.2006 - 32 Wx 77/06

    Erfüllungsgehilfin des Wohnungseigentumsverwalters bei Kontenführung

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Die Beklagte hat vertraglich gemäß § 278 BGB für das schuldhafte Verhalten ihrer damaligen Mitarbeiterin einzustehen (vgl. OLG München, Beschluss vom 24. Juli 2006, Az. 32 Wx 77/06, zitiert nach juris, Rdnr. 9).
  • BGH, 13.03.1981 - I ZR 5/79

    Pfändung künftiger Kontokorrentforderungen

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Soweit auf das Konto Zahlungen zugunsten der Klägerin eingegangen sind, haben diese ihren eigenständigen Rechtscharakter durch den dem Kontokorrent innewohnenden antizipierten Verrechnungsvertrag (vgl. BGH ZIP 1999, 665, 666; BGHZ 107, 192, 197; BGHZ 93, 315, 323; BGHZ 93, 307, 314) zwischen der WEG und der T. E.spätestens mit der zeitnächsten Saldoanerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft verloren (vgl. BGHZ 58, 257, 260; BGHZ 80, 172, 176; BGHZ 141, 116, 120f.).
  • BGH, 24.01.1985 - I ZR 201/82

    Saldierung von Posten aus unverbindlichen Börsentermin- und Differenzgeschäften

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Soweit auf das Konto Zahlungen zugunsten der Klägerin eingegangen sind, haben diese ihren eigenständigen Rechtscharakter durch den dem Kontokorrent innewohnenden antizipierten Verrechnungsvertrag (vgl. BGH ZIP 1999, 665, 666; BGHZ 107, 192, 197; BGHZ 93, 315, 323; BGHZ 93, 307, 314) zwischen der WEG und der T. E.spätestens mit der zeitnächsten Saldoanerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft verloren (vgl. BGHZ 58, 257, 260; BGHZ 80, 172, 176; BGHZ 141, 116, 120f.).
  • BGH, 18.04.1989 - XI ZR 133/88

    Hinweis eines Kreditinstituts auf die Möglichkeit von Termingeschäften gegenüber

    Auszug aus LG Krefeld, 03.05.2017 - 7 O 20/16
    Soweit auf das Konto Zahlungen zugunsten der Klägerin eingegangen sind, haben diese ihren eigenständigen Rechtscharakter durch den dem Kontokorrent innewohnenden antizipierten Verrechnungsvertrag (vgl. BGH ZIP 1999, 665, 666; BGHZ 107, 192, 197; BGHZ 93, 315, 323; BGHZ 93, 307, 314) zwischen der WEG und der T. E.spätestens mit der zeitnächsten Saldoanerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft verloren (vgl. BGHZ 58, 257, 260; BGHZ 80, 172, 176; BGHZ 141, 116, 120f.).
  • BGH, 20.10.2008 - II ZR 207/07

    Vorliegen einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts

  • BGH, 08.03.1972 - VIII ZR 40/71

    Ersatzaussonderung und Kontokorrent

  • BGH, 24.01.1985 - IX ZR 65/84

    Pfändung von Ansprüchen aus Girovertrag: Pfändbarkeit der Ansprüche des

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Rechtsprechung
   LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16   

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https://dejure.org/2016,31435
LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2016,31435)
LG Tübingen, Entscheidung vom 19.05.2016 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2016,31435)
LG Tübingen, Entscheidung vom 19. Mai 2016 - 7 O 20/16 (https://dejure.org/2016,31435)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Widerrufsrecht eines Verbrauchers bei Vertragsschluss in seinen Räumlichkeiten mit dem dorthin bestellten Unternehmer; Zahlung einer Maklerprovision aufgrund Maklervertrags

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 312b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
    Wirksamer Widerruf eines Maklervertrags auch bei Bestellung des Unternehmers in die Räume des Verbrauchers

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    § 242 BGB, § 312b Abs 1 S 1 Nr 1 BGB, § 312g Abs 1 BGB, § 355 BGB, § 356 Abs 4 BGB
    Wohnungsmaklervertrag: Wirksamkeit des Widerrufs bei Vertragsschluss in Räumlichkeiten des Kunden/Verbrauchers bei bestelltem Maklerbesuch

  • ibr-online

    Trotz Einladung: In Privatwohnung geschlossener Maklervertrag kann widerrufen werden!

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Maklervertrag kann widerrufen werden wenn Maklervertrag in der Wohnung des Auftraggebers abgeschlossen wird und in Geschäftsräumen nur Vertragstext übergeben wurde

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online (Entscheidungsbesprechung)

    Keine Maklerprovision für vermittelten Wohnungsverkauf nach Widerruf des Maklervertrags! (IMR 2016, 392)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 16.03.2016 - VIII ZR 146/15

    Widerruf von Fernabsatzverträgen von Gesetzes wegen ohne Rücksicht auf die

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer ( vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 25.11.2009, VIII ZR 318/08, juris, Rn. 20; Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16 ).

    Die Ausübung des Widerrufsrechts ist, wie die fehlende Begründungspflicht nach § 355 Abs. 1 S. 4 BGB zeigt, nicht an ein berechtigtes Interesse des Verbrauchers gekoppelt, sondern allein seinem freien Willen überlassen ( vgl. zur alten Rechtslage BGH, Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 20 ).

  • BGH, 25.11.2009 - VIII ZR 318/08

    Widerrufsrecht bei nichtigen und sittenwidrigen Fernabsatzverträgen

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des BGH kommt ein Ausschluss des Widerrufsrechts wegen Rechtsmissbrauchs beziehungsweise unzulässiger Rechtsausübung nach § 242 BGB nur ausnahmsweise unter dem Gesichtspunkt besonderer Schutzbedürftigkeit des Unternehmers in Betracht, etwa bei arglistigem Verhalten des Verbrauchers gegenüber dem Unternehmer ( vgl. statt vieler BGH, Urt. v. 25.11.2009, VIII ZR 318/08, juris, Rn. 20; Urt. v. 16.03.2016, VIII ZR 146/15 juris, Rn. 16 ).
  • BGH, 05.07.1990 - IX ZR 10/90

    Pflichten des Notars als Treuhänder im Rahmen der Abwicklung eines

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist bei ihrer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte ( st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 1990, 3206; 2006, 3777 ).
  • BGH, 05.10.2006 - III ZR 166/05

    Auslegung von Willenserklärungen und Zustandekommen eines Treuhandvertrages

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Da es sich bei der Annahme um eine empfangsbedürftige Willenserklärung handelt, ist bei ihrer Auslegung nach §§ 133, 157 BGB entscheidend, wie der Empfänger sie nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte verstehen durfte ( st. Rspr., vgl. statt aller BGH NJW 1990, 3206; 2006, 3777 ).
  • BGH, 21.05.2008 - IV ZR 238/06

    Rechtsnatur der Erklärung des Versicherungsnehmers über die Bezugsberechtigung im

    Auszug aus LG Tübingen, 19.05.2016 - 7 O 20/16
    Der Empfänger muss dabei alle ihm erkennbaren Umstände mit einbeziehen ( vgl. BGH NJW 2008, 2702; Ellenberger in: Palandt, BGB, 74. Aufl. 2015, § 133 Rn. 9 ).
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