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   LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11   

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LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11 (https://dejure.org/2011,40747)
LG München I, Entscheidung vom 09.06.2011 - 7 O 2403/11 (https://dejure.org/2011,40747)
LG München I, Entscheidung vom 09. Juni 2011 - 7 O 2403/11 (https://dejure.org/2011,40747)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Einstweiliges Verfügungsverfahren wegen Patentverletzung: Treuwidrige Berufung auf das Fehlen einer ordnungsgemäßen Abmahnung im Kostenwiderspruch im Falle der Vereitelung einer Abmahnung auf einem Messestand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 19.10.1989 - I ZR 63/88

    "Antwortpflicht des Abgemahnten"

    Auszug aus LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11
    Der Störer soll durch die Abmahnobliegenheit, wie der BGH (GRUR 1990, 381, 382) ausführt, " Gelegenheit erhalten, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden (vgl. BGHZ 52, 393, 399 - Fotowettbewerb)" .

    ... Ausdruck gefunden hat dieses Gebot bei der Geltendmachung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche vor allem in der ständigen wettbewerbsrechtlichen Rechtsprechung, wonach es einem Gläubiger zur Vermeidung des Prozeßrisikos aus § 93 ZPO grundsätzlich obliegt, den Störer vor Erhebung einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage abzumahnen" BGH (GRUR 1990, 381, 382, Antwortpflicht des Abgemahnten).

  • OLG München, 23.10.1991 - 21 W 2048/91

    Anspruch auf Unterlassung einer in der Presse veröffentlichten Behauptung;

    Auszug aus LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11
    § 93 ZPO findet nach allgemeiner Auffassung auch im einstweiligen Rechtsschutz Anwendung, wenn der Antragsgegner die einstweilige Verfügung in der Sache sofort akzeptiert und keinen Anlass zur Beantragung gerichtlicher Maßnahmen gegeben hatte (OLG München, NJW-RR 1992, 731; Giebel , in: MünchKomm ZPO, 3. Aufl. 2008, § 93 Rn. 2).
  • LG München I, 26.05.2011 - 7 O 172/11

    Kostenwiderspruch gegen eine einstweilige Verfügung wegen

    Auszug aus LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11
    Die Grenzen der Antwortpflicht auf eine inhaltlich ungenügende schriftliche Abmahnung hat die Kammer in der Entscheidung 7 O 172/11 vom 26.05.2011 beschrieben.
  • LG Düsseldorf, 16.03.2010 - 4a O 238/09

    Infrarotthermometer

    Auszug aus LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11
    Ferner sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen der Verletzte, ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO fürchten zu müssen, auf eine Abmahnung verzichten darf, wenn etwa (1) die damit einhergehende Verzögerung nicht zumutbar wäre, (2) die damit erfolgende Warnung die Gefahr einer Vereitelung von Ansprüchen, insbesondere des durch Sequestration zu sichernden Vernichtungsanspruchs, mit sich bringen oder (3) die Abmahnung aus Sicht des Verletzten zwecklos erscheint, da der Verletzer bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich einem Unterlassungsbegehren sicher nicht unterwerfen würde (OLG Düsseldorf InstGE 2, 237 Rdnr. 4, 5 und 14; KG Berlin, WRP 2003, 101-102; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11, Rdnr. 22, zitiert nach Juris; a.A. zum letztgenannten Fall OLG Düsseldorf InstGE 6, 120, Rdnr. 3, das es nur genügen lassen will, "wenn sich dem Verletzten der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzte wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen" . Rückschlüsse auf die Zwecklosigkeit der Abmahnung können sich schließlich (4) auch aus dem Nachtatverhalten des Verletzers ergeben, etwa aus seiner Reaktion nach Erhalt einer verspätet zugegangenen Abmahnung oder nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, wobei im einzelnen streitig ist, ob diese Indizien alleine es rechtfertigen, eine Abmahnung als entbehrlich anzusehen (vgl. OLG München, OLGR München 2001, 131; OLGR Hamburg 2002, 226; LG Düsseldorf, InstGE 12, 234-238, Rdnr. 30-32).
  • KG, 17.05.2011 - 5 W 75/11

    Kostenwiderspruch gegen einstweilige Verfügung im Lauterkeitsrecht

    Auszug aus LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11
    Ferner sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen der Verletzte, ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO fürchten zu müssen, auf eine Abmahnung verzichten darf, wenn etwa (1) die damit einhergehende Verzögerung nicht zumutbar wäre, (2) die damit erfolgende Warnung die Gefahr einer Vereitelung von Ansprüchen, insbesondere des durch Sequestration zu sichernden Vernichtungsanspruchs, mit sich bringen oder (3) die Abmahnung aus Sicht des Verletzten zwecklos erscheint, da der Verletzer bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich einem Unterlassungsbegehren sicher nicht unterwerfen würde (OLG Düsseldorf InstGE 2, 237 Rdnr. 4, 5 und 14; KG Berlin, WRP 2003, 101-102; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11, Rdnr. 22, zitiert nach Juris; a.A. zum letztgenannten Fall OLG Düsseldorf InstGE 6, 120, Rdnr. 3, das es nur genügen lassen will, "wenn sich dem Verletzten der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzte wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen" . Rückschlüsse auf die Zwecklosigkeit der Abmahnung können sich schließlich (4) auch aus dem Nachtatverhalten des Verletzers ergeben, etwa aus seiner Reaktion nach Erhalt einer verspätet zugegangenen Abmahnung oder nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, wobei im einzelnen streitig ist, ob diese Indizien alleine es rechtfertigen, eine Abmahnung als entbehrlich anzusehen (vgl. OLG München, OLGR München 2001, 131; OLGR Hamburg 2002, 226; LG Düsseldorf, InstGE 12, 234-238, Rdnr. 30-32).
  • KG, 01.11.2002 - 5 W 139/02

    Begriff des sofortigen Anerkenntnisses in Wettbewerbsstreitigkeiten

    Auszug aus LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11
    Ferner sind in der Rechtsprechung Konstellationen anerkannt, in denen der Verletzte, ohne die Kostenfolge des § 93 ZPO fürchten zu müssen, auf eine Abmahnung verzichten darf, wenn etwa (1) die damit einhergehende Verzögerung nicht zumutbar wäre, (2) die damit erfolgende Warnung die Gefahr einer Vereitelung von Ansprüchen, insbesondere des durch Sequestration zu sichernden Vernichtungsanspruchs, mit sich bringen oder (3) die Abmahnung aus Sicht des Verletzten zwecklos erscheint, da der Verletzer bereits deutlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er sich einem Unterlassungsbegehren sicher nicht unterwerfen würde (OLG Düsseldorf InstGE 2, 237 Rdnr. 4, 5 und 14; KG Berlin, WRP 2003, 101-102; KG Berlin, Beschluss vom 17.05.2011, Az. 5 W 75/11, Rdnr. 22, zitiert nach Juris; a.A. zum letztgenannten Fall OLG Düsseldorf InstGE 6, 120, Rdnr. 3, das es nur genügen lassen will, "wenn sich dem Verletzten der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzte wolle die grundsätzliche Abmahnpflicht dazu ausnutzen, die Verletzungshandlungen noch mindestens eine Zeit lang ungestört fortsetzen zu können und sich ggf. nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen" . Rückschlüsse auf die Zwecklosigkeit der Abmahnung können sich schließlich (4) auch aus dem Nachtatverhalten des Verletzers ergeben, etwa aus seiner Reaktion nach Erhalt einer verspätet zugegangenen Abmahnung oder nach Zustellung der einstweiligen Verfügung, wobei im einzelnen streitig ist, ob diese Indizien alleine es rechtfertigen, eine Abmahnung als entbehrlich anzusehen (vgl. OLG München, OLGR München 2001, 131; OLGR Hamburg 2002, 226; LG Düsseldorf, InstGE 12, 234-238, Rdnr. 30-32).
  • BGH, 15.10.1969 - I ZR 3/68

    Fotowettbewerb - Abmahnungskosten, §§ 91 ff ZPO, zur Frage der Erstattungspflicht

    Auszug aus LG München I, 09.06.2011 - 7 O 2403/11
    Der Störer soll durch die Abmahnobliegenheit, wie der BGH (GRUR 1990, 381, 382) ausführt, " Gelegenheit erhalten, im eigenen Interesse einen aussichtslosen Unterlassungsrechtsstreit und die damit für ihn verbundenen Kosten zu vermeiden (vgl. BGHZ 52, 393, 399 - Fotowettbewerb)" .
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