Rechtsprechung
LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- openjur.de
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
IKB Deutsche Industriebank Aktiengesellschaft
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiederholte Veröffentlichung von nachweisbar falschen Meldungen und bewusste Täuschung des Kapitalmarktes durch Erklärungen der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft als vorsätzliche sittenwidrige Schädigung; Notwendigkeit eines konkreten Kausalzusammenhangs ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 16.12.2004 - 1 StR 420/03
Revisionen der Angeklagten im Fall Haffa/EM.TV verworfen
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Denn der Quartalsbericht ist gekennzeichnet durch den Anspruch auf vollständige Information der Adressaten über die Unternehmenssituation im Berichtszeitraum (BGH, Urteil vom 16.12.2004, Az. 1 StR 420/03, NZG 2005, 132, 135).Denn Bestandteil eines Quartalsberichts sind zwingend Zahlenangaben über Umsatzerlöse und das Ergebnis vor und nach Steuern bzw. eine Gewinn- und Verlustrechnung (BGH, Urteil vom 16.12.2004, Az. 1 StR 420/03, NZG 2005, 132, 135).
- BGH, 25.02.2008 - II ZB 9/07
Kapitalanleger-Musterverfahren gegen Daimler AG wegen unterlassener …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Hinreichende Wahrscheinlichkeit bedeutet dabei, dass aufgrund konkreter Anhaltspunkte zumindest eine überwiegende Eintrittswahrscheinlichkeit, das heißt eine Wahrscheinlichkeit von über 50 %, vorliegen muss (BGH, Beschluss vom 25.02.2008, Az. II ZB 9/07, Rz. 25 zitiert nach juris).Mangels Vorliegen einer Insiderinformation im Sinne des § 13 Abs. 1 WpHG im Zeitraum vor dem 27.07.2007 kann mithin die Frage, ob eine hinreichende Wahrscheinlichkeit in dem oben beschriebenen Sinne für § 13 Abs. 1 S. 3 WpHG ausreicht, oder ob sogar eine erhöhte Wahrscheinlichkeit notwendig ist, dahinstehen (ebenfalls offen gelassen durch BGH, Beschluss vom 25.02.2008, Az. II ZB 9/07, Rz. 25 zitiert nach juris).
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 217/03
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Vielmehr muss F sich um ein besonders verwerfliches Vorgehen handeln, wobei sich die Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteile vom 19.07.2004, Az. II ZR 271/03, NJW 2004, 2668, 2670 und Az. II ZR 402/02, NJW 2004, 2971, 2973 - "Infomatec").
- BGH, 19.07.2004 - II ZR 402/02
Persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft für …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Vielmehr muss F sich um ein besonders verwerfliches Vorgehen handeln, wobei sich die Verwerflichkeit aus dem verfolgten Ziel, den eingesetzten Mitteln, der zu Tage tretenden Gesinnung oder den eingetretenen Folgen ergeben kann (BGH, Urteile vom 19.07.2004, Az. II ZR 271/03, NJW 2004, 2668, 2670 und Az. II ZR 402/02, NJW 2004, 2971, 2973 - "Infomatec"). - BGH, 09.05.2005 - II ZR 287/02
Umfang der persönlichen Haftung der Vorstandsmitglieder eine Aktiengesellschaft …
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Dies verlangt einen Bericht, der den Vermögensstand umfassend wiedergibt, so dass er ein Gesamtbild über die wirtschaftliche M ermöglicht und den Eindruck der Vollständigkeit erweckt (BGH, Urteil vom 09.05.2005, Az. II ZR 287/02, NJW 2005, 2450, 2451;… Kropf, in: Münchener Kommentar zum AktG, 2. Auflage 2006, § 400 Rn. 21). - BGH, 04.06.2007 - II ZR 147/05
"ComROAD IV"
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des offenen Tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB muss für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen stets der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der fehlerhaften Meldung und der individuellen Anlageentscheidung geführt werden, selbst wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist (BGH…, Urteil vom 04.06.2007, Az. II ZR 173/05, Rz. 16 zitiert nach juris; BGH, Urteil vom 04.06.2007, Az. II ZR 147/05, Rz. 16 zitiert nach juris). - RG, 11.04.1901 - VI 443/00
Illoyale Handlungen.; Klage auf Unterlassung.
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Eine sittenwidrige Schädigung erfordert ein Handeln, das gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden verstößt (st. Rspr. seit RGZ 48, 114, 124). - RG, 14.11.1921 - III 864/21
Zum Begriff der Tatsachen im § 263 StGB.
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Bei Tatsachen handelt F sich um gegenwärtige oder vergangene Zustände oder Geschehnisse, dagegen grundsätzlich nicht um all dasjenige, das noch in der Zukunft liegt (RGSt 56, 227, 232). - BGH, 04.06.2007 - II ZR 173/05
"ComROAD V"
Auszug aus LG Düsseldorf, 04.08.2009 - 7 O 379/08
Zur Vermeidung einer uferlosen Ausweitung des offenen Tatbestandes der vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB muss für fehlerhafte Ad-hoc-Mitteilungen stets der Nachweis des konkreten Kausalzusammenhangs zwischen der fehlerhaften Meldung und der individuellen Anlageentscheidung geführt werden, selbst wenn die Kapitalmarktinformation vielfältig und extrem unseriös gewesen ist (BGH, Urteil vom 04.06.2007, Az. II ZR 173/05, Rz. 16 zitiert nach juris; BGH…, Urteil vom 04.06.2007, Az. II ZR 147/05, Rz. 16 zitiert nach juris).
Rechtsprechung
LG Bonn, 14.05.2009 - 7 O 379/08 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Bonn, 14.05.2009 - 7 O 379/08
- OLG Köln, 20.07.2010 - 3 U 94/09
Wird zitiert von ...
- OLG Köln, 20.07.2010 - 3 U 94/09
Unterlassungsanspruch hinsichtlich Vornahme von Observationsmaßnahmen und …
Auf die Berufungen der Beklagten wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 14.05.2009 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 7 O 379/08 - teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.Die Beklagten beantragen, das Urteil des Landgerichts Bonn vom 14.05.2009 - 7 O 379/08 - teilweise abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.