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   BVerwG, 26.09.1969 - VII P 13.68   

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BVerwG, 26.09.1969 - VII P 13.68 (https://dejure.org/1969,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 26.09.1969 - VII P 13.68 (https://dejure.org/1969,1660)
BVerwG, Entscheidung vom 26. September 1969 - VII P 13.68 (https://dejure.org/1969,1660)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Verletzung von Pflichten eines Personalratsmitglieds - Neuwahl eines Personalrats

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 27.05.1960 - VII P 13.59

    Rechtmäßigkeit der Zurückweisung eines Wahlvorschlags für eine Beamtengruppe -

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII P 13.68
    Zwar ist ein Wahlvorschlag, auf dem nicht alle Bewerber wählbar sind, ungültig und vom Wahlvorstand gemäß § 10 Abs. 2 der Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz vom 4. November 1955 (BGBl. I S. 709) - WOPersVG - unverzüglich nach Eingang unter Angabe der Gründe zurückzugeben (BVerwGE 10, 344 [347]).
  • BVerwG, 23.11.1962 - VII P 2.62

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII P 13.68
    Das hat der Senat bereits in BVerwGE 15, 166 ausgesprochen.
  • BVerwG, 12.01.1962 - VII P 10.60
    Auszug aus BVerwG, 26.09.1969 - VII P 13.68
    § 10 PersVG regelt nicht nur abschließend die Voraussetzungen der Wählbarkeit, sondern auch die Tatbestände, die sie ausschließen (BVerwGE 13, 296).
  • BVerwG, 07.05.2003 - 6 P 17.02

    Ausschluss aus dem Personalrat; Personalratswahl; Rücktritt des Personalrats;

    Vor allem wird damit auch dem Umstand Rechnung getragen, dass die Mitglieder des Personalrats nicht gezwungen werden können, im Amt zu bleiben (vgl. Beschlüsse vom 26. September 1969 - BVerwG 7 P 13.68 - Buchholz 238.3 § 10 PersVG Nr. 6 = ZBR 1970, 334 und vom 26. November 1992 - BVerwG 6 P 14.91 - Buchholz 251.2 § 24 BlnPersVG Nr. 1 = PersR 1993, 119).

    Der Gesetzgeber hat der gerichtlichen Entscheidung über den Ausschluss aus dem amtierenden Personalrat abgesehen von ihrer Gestaltungswirkung keine Wirkung beigemessen, die über die Bedeutung der gerichtlichen Feststellung, dass das Personalratsmitglied seine gesetzlichen Pflichten in grober Weise verletzt hat, als solcher hinaus ginge (vgl. dazu im Einzelnen Beschluss vom 26. September 1969, a.a.O.).

    An den diesbezüglichen Ausführungen im erwähnten Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1969 (a.a.O.) ist festzuhalten.

  • OVG Berlin, 11.12.1990 - PV Bln 20.90

    Rücktritt eines Personalrates, um den Weg zu einer Neuwahl zu eröffnen; Teilnahme

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  • BVerwG, 26.11.1992 - 6 P 14.91

    Bedeutung der zum Rücktritt des Personalrats führenden Motive für die Wirksamkeit

    Die Frage, ob die erkennbar gewordenen Motive billigenswert sind, hat allein der Wähler und nicht das Gericht zu beantworten (vgl. auch schon Beschluß vom 26. September 1969 - BVerwG 7 P 13.68 - Buchholz 238.3 § 10 PersVG Nr. 6).

    Mit Recht hat es im Anschluß an den schon genannten Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. September 1969 - BVerwG 7 P 13.68 - auch auf Praktikabilitätsbedenken hingewiesen.

  • BVerwG, 22.02.1991 - 6 PB 9.90

    Begründetheit einer Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtmäßigkeit der Anordnung

    Damit ist eindeutig und unmißverständlich - zumal angesichts der Hervorhebung im Text - die zuerst genannte Alternative angesprochen, und zwar mit Formulierungen, die denjenigen der angegriffenen Beschwerdeentscheidung gleichen, überdies beruft sich der Hessische Verwaltungsgerichtshof zu dem zuletzt wiedergegebenen Satz ausdrücklich und zu Recht auf den Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. November 1969 - BVerwG 7 P 13.68 - <PersV 1970, 187>.
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