Rechtsprechung
LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07 |
Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Auswertung eines Computers durch einen kriminaltechnischen Sachverständigen
Verfahrensgang
- AG Leonberg, 05.09.2007 - 3 Gs 146/07
- LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93
Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse; …
Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07
Bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, ist die Tagessatzhöhe nach § 40 StGB durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745).Bei der nach § 40 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Bemessung der Höhe der verhängten Tagessätze ist zwar grundsätzlich vom Nettoeinkommensprinzip auszugehen, dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter beispielsweise als Hartz IV-Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745;… OLG Celle StV 1999, S. 213).
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, die Tagessatzhöhe durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt ist (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745).
- OLG Celle, 07.04.1998 - 23 Ss 56/98
Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07
Bei der nach § 40 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Bemessung der Höhe der verhängten Tagessätze ist zwar grundsätzlich vom Nettoeinkommensprinzip auszugehen, dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter beispielsweise als Hartz IV-Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (…OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745; OLG Celle StV 1999, S. 213). - LSG Baden-Württemberg, 29.01.2007 - L 7 SO 5672/06
Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum …
Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07
Dieser zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag - der unter Orientierung an § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei 80 % des Regelsatzes, also betragsmäßig mit EUR 278,-, anzusetzen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007 - Az.: L 7 SO 5672/06 ER-B; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 26 RdNr. 6) - muss dem Täter auch bei Verhängung einer Geldstrafe verbleiben.