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   LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07   

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https://dejure.org/2007,41662
LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07 (https://dejure.org/2007,41662)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27.09.2007 - 7 Qs 95/07 (https://dejure.org/2007,41662)
LG Stuttgart, Entscheidung vom 27. September 2007 - 7 Qs 95/07 (https://dejure.org/2007,41662)
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Volltextveröffentlichung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Auswertung eines Computers durch einen kriminaltechnischen Sachverständigen

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Stuttgart, 05.03.1993 - 2 Ss 60/93

    Sozialhilfeempfänger; Bemessung einer Geldstrafe; Persönliche Verhältnisse;

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07
    Bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, ist die Tagessatzhöhe nach § 40 StGB durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745).

    Bei der nach § 40 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Bemessung der Höhe der verhängten Tagessätze ist zwar grundsätzlich vom Nettoeinkommensprinzip auszugehen, dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter beispielsweise als Hartz IV-Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745; OLG Celle StV 1999, S. 213).

    Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass bei einem Hartz IV-Empfänger, der mit Geldmitteln in der Näher des Existenzminimums auskommen muss, die Tagessatzhöhe durch das Dreifache des Differenzbetrags zwischen dem Grundbedarf und dem unerlässlichen Lebensunterhalt eingegrenzt ist (so auch: OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745).

  • OLG Celle, 07.04.1998 - 23 Ss 56/98
    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07
    Bei der nach § 40 Abs. 2 StGB vorzunehmenden Bemessung der Höhe der verhängten Tagessätze ist zwar grundsätzlich vom Nettoeinkommensprinzip auszugehen, dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, wenn der Täter beispielsweise als Hartz IV-Empfänger nur über Geldmittel in der Nähe des Existenzminimums verfügt (OLG Stuttgart NJW 1994, S. 745; OLG Celle StV 1999, S. 213).
  • LSG Baden-Württemberg, 29.01.2007 - L 7 SO 5672/06

    Einstweiliger Rechtsschutz - Sozialhilfe für Ausländer - Hilfe zum

    Auszug aus LG Stuttgart, 27.09.2007 - 7 Qs 95/07
    Dieser zum Lebensunterhalt unerlässliche Betrag - der unter Orientierung an § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB XII bei 80 % des Regelsatzes, also betragsmäßig mit EUR 278,-, anzusetzen ist (vgl. Landessozialgericht Baden-Württemberg, Beschluss vom 29.01.2007 - Az.: L 7 SO 5672/06 ER-B; Grube/Wahrendorf, Kommentar zum SGB XII, § 26 RdNr. 6) - muss dem Täter auch bei Verhängung einer Geldstrafe verbleiben.
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