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   BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86   

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BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86 (https://dejure.org/1986,1948)
BSG, Entscheidung vom 13.08.1986 - 7 RAr 1/86 (https://dejure.org/1986,1948)
BSG, Entscheidung vom 13. August 1986 - 7 RAr 1/86 (https://dejure.org/1986,1948)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1987, 180
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 12.04.1984 - 7 RAr 28/83

    Feststellung einer Sperrzeit - Fußball-Lehrer mit Lizenz des Deutschen

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86
    Es genügt, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat; es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer oder, was hier der Fall gewesen sein dürfte, vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.8. 1981 - 7 RAr 53/80 - und v. 12.4. 1984 - 7 RAr 28/83; Gagel, AFG, Stand: Januar 1986, § 119 Rdnr. 128; Hennig-Kühl-Heuer, AFG, Stand: August 1986, § 119 Anm. 2; a. A. Eckert u. a., GK-AFG, Stand: Oktober 1985, § 119 Rdnr. 9; Knigge-Ketelsen-Marschall-Wittrock, AFG, § 119 Rdnr. 20).

    Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d. h. der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269 (271) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (277) = SozR 4100 § 119 Nr. 17; Urt. v. 25.8.1981 - 7 RAr 53/80; Urt. v. 12.4.1984 - 7 RAr 28/83).

  • BSG, 20.04.1977 - 7 RAr 112/75

    Ruhen eines Arbeitslosengeldanspruchs wegen einer Sperrzeit - Herstellung der

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86
    Der Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269 (270) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (281) = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d. h. der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269 (271) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (277) = SozR 4100 § 119 Nr. 17; Urt. v. 25.8.1981 - 7 RAr 53/80; Urt. v. 12.4.1984 - 7 RAr 28/83).

  • BSG, 12.11.1981 - 7 RAr 21/81

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft - Herstellung durch Zuzug - Wichtiger Grund

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86
    Der Arbeitnehmer führt mit einer Lösung des Arbeitsverhältnisses die Arbeitslosigkeit, wenn nicht vorsätzlich, so doch grob fahrlässig herbei, wenn er nicht mindestens konkrete Aussichten auf einen Anschlussarbeitsplatz hat (BSGE 43, 269 (270) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (281) = SozR 4100 § 119 Nr. 17).

    Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d. h. der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269 (271) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (277) = SozR 4100 § 119 Nr. 17; Urt. v. 25.8.1981 - 7 RAr 53/80; Urt. v. 12.4.1984 - 7 RAr 28/83).

  • BSG, 25.08.1981 - 7 RAr 53/80

    Feststellung des Eintritts einer Sperrzeit - Vorzeitige Beendigung des

    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86
    Es genügt, dass der Arbeitnehmer durch seine Zustimmung zu dem Aufhebungsvertrag eine wesentliche Ursache für die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gesetzt hat; es kommt deshalb nicht darauf an, ob die Initiative zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Arbeitnehmer oder, was hier der Fall gewesen sein dürfte, vom Arbeitgeber ausgegangen ist (vgl. Senat, Urt. v. 25.8. 1981 - 7 RAr 53/80 - und v. 12.4. 1984 - 7 RAr 28/83; Gagel, AFG, Stand: Januar 1986, § 119 Rdnr. 128; Hennig-Kühl-Heuer, AFG, Stand: August 1986, § 119 Anm. 2; a. A. Eckert u. a., GK-AFG, Stand: Oktober 1985, § 119 Rdnr. 9; Knigge-Ketelsen-Marschall-Wittrock, AFG, § 119 Rdnr. 20).

    Der wichtige Grund muss auch den Zeitpunkt der Auflösung des Arbeitsverhältnisses decken, d. h. der Arbeitslose muss einen wichtigen Grund dafür haben, dass er das Arbeitsverhältnis gerade zu dem bestimmten Zeitpunkt auflöst (BSGE 43, 269 (271) = SozR 4100 § 119 Nr. 2; BSGE 52, 276 (277) = SozR 4100 § 119 Nr. 17; Urt. v. 25.8.1981 - 7 RAr 53/80; Urt. v. 12.4.1984 - 7 RAr 28/83).

  • BSG, 22.06.1977 - 7 RAr 131/75
    Auszug aus BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 1/86
    Erst wenn sich eine Vermittlung in eine solche Beschäftigung nicht als möglich erweist, muss der Arbeitslose auch für Beschäftigungen bereit sein, die unterhalb des qualitativen Wertes der bisherigen Beschäftigung liegen, zunächst allerdings nur für Beschäftigungen der nächstunteren Stufe (§§ 14 ff., 103 II AFG; § 2 der Zumutbarkeits-Anordnung vom 3.10.1979, ANBA 1387; BSGE 44, 71 = SozR 4100 § 119 Nr. 3; BSG, SozR 4100 § 119 Nrn. 4 und 9).
  • LSG Hessen, 11.10.2006 - L 6 AL 24/05

    Arbeitslosengeldanspruch - Ruhen - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - wichtiger

    Die dort getroffene Sperrzeitregelung beruht auf dem Grundgedanken, dass sich die Versichertengemeinschaft gegen Risikofälle wehren muss, deren Eintritt der Versicherte selbst zu vertreten hat, oder an deren Behebung er unbegründet nicht mithilft (BSG, Urteil v. 13.8.1986 -7 RAr 1/86 = SozR 4100 § 119 Nr. 28 m.w.N.).

    Diese Verpflichtung ergibt sich aus dem von der Rechtsprechung (vgl. z.B. BSG, Urteil v. 13.8.1986, a.a.O.) zu den Sperrzeittatbeständen der §§ 119 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) bzw. zu §§ 144 SGB III hervorgehobenen Grundsatz, dass gerade bei der Auflösung von Beschäftigungsverhältnissen die Versichertengemeinschaft vor selbst zu vertretenden Risikofällen in besonderem Maße geschützt werden muss.

  • SG Karlsruhe, 08.11.2016 - S 17 AL 1291/16

    Ruhen des Arbeitslosengeldes - Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe - Eigenkündigung -

    Durch die Lösung seines Beschäftigungsverhältnisses bei der Fa. W. hat der Kläger seine Arbeitslosigkeit zumindest grob fahrlässig herbeigeführt, da er keine konkrete Aussicht auf einen Anschlussarbeitsplatz zum Zeitpunkt der Kündigung am 12.11.2014 zum 28.02.2015 hatte (vgl. z.B. BSG, U.v. 13.8.1986 -7 RAr 1/86- juris; Karmanski, in: Brand, SGB III, 7. Aufl., 2015, § 159, Rn. 27 m.w.N.).
  • LSG Schleswig-Holstein, 15.02.2019 - L 3 AL 5/17

    Arbeitslosengeldanspruch - Sperrzeit bei Arbeitsaufgabe - wichtiger Grund -

    Die Anerkennung eines wichtigen Grundes erfordert, dass sich die jeweiligen Umstände so auswirken, dass nach verständigem Abwägen dem Arbeitnehmer die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann, weil sonst sein Interesse in unbilliger Weise geschädigt würde (Valgolio in: Hauck/Noftz, SGB, 01/19, § 159 SGB III, Rn. 183 mit Verweis auf BSG, Urteil vom 13. August 1986 - 7 RAr 1/86 wohl Rn. 25 juris)).
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