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   BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 116/73   

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https://dejure.org/1975,3820
BSG, 03.06.1975 - 7 RAr 116/73 (https://dejure.org/1975,3820)
BSG, Entscheidung vom 03.06.1975 - 7 RAr 116/73 (https://dejure.org/1975,3820)
BSG, Entscheidung vom 03. Juni 1975 - 7 RAr 116/73 (https://dejure.org/1975,3820)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • REHADAT Informationssystem (Leitsatz)

    Zahlung von Unterhaltsgeld auch für die Zeit der Anfertigung des Meisterstücks und für die Zeit der Meisterprüfung

 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BSG, 14.02.1985 - 7 RAr 96/83

    Förderung der Teilnahme an einer Maßnahme der beruflichen Bildung - unwesentliche

    vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 116/73 - BSG SozR Uü60 5 11 Nr. 6).

    Das von der Klägerin in R. /Schweiz besuchte neurologische Praktikum bildete mit den übrigen Lehrgangsteilen eine einheitliche Maßnahme, da es in einem engen zeitlichen, inhaltlichen und organisatorischen Zusammenhang mit diesem ablief (vgl BSGE 36, 296, 298; BSG Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 116/73 - BSGE NO, 29, 31 : SozR N100 $ UN Nr. 4; BSG Urteil vom 27. Januar 1977 - 7 RAr 36/75 -" DBlR 2150, AFG/% "7; BSG SozR M100 5 39 Nr. 16).

  • BSG, 29.01.2003 - B 11 AL 40/02 R

    Unterhaltsgeldanspruch in Sonderfällen - Fortzahlung für Zeiten zwischen dem Ende

    Einer zusätzlichen Heranziehung der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), wonach ein Lehrgang und die abschließende Prüfung als einheitliche Bildungsmaßnahme anzusehen sind, wenn die Prüfung in zeitlichem und organisatorischem Zusammenhang mit dem Lehrgang steht (BSGE 40, 29, 32 = SozR 4100 § 44 Nr. 4; BSG Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 116/73 -), bedarf es in einem derartigen Fall nicht.
  • BSG, 17.07.1997 - 7 RAr 106/96

    Verfügbarkeit beim Arbeitslosengeld, Teilnahme an einer Meisterprüfung iS. von §

    Insoweit könnte sich lediglich die Frage stellen, ob für die Zeit der Anfertigung des Meisterstücks ggf Uhg zu gewähren wäre (vgl hierzu BSG, Urteil vom 3. Juni 1975 - 7 RAr 116/73 -, unveröffentlicht; die Entscheidung ist allerdings vor Inkrafttreten des § 34 Abs. 3 AFG zum 1. Januar 1976 ergangen).
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