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   BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83   

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https://dejure.org/1984,7562
BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83 (https://dejure.org/1984,7562)
BSG, Entscheidung vom 22.08.1984 - 7 RAr 12/83 (https://dejure.org/1984,7562)
BSG, Entscheidung vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 (https://dejure.org/1984,7562)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Arbeitszeitbeschränkung - Arbeitsschutz - Versagung von Arbeitslosengeld

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Wird zitiert von ... (43)Neu Zitiert selbst (1)

  • BSG, 17.12.1980 - 12 RK 34/80

    Herstellungsanspruch - Unterlassungklage - Rentenantragsteller - Pflichtmitglied

    Auszug aus BSG, 22.08.1984 - 7 RAr 12/83
    Ungeachtet der Frage, ob die Beklagte überhaupt für eine unrichtige Auskunft der Krankenkasse einzustehen hätte (vgl dazu BSGE 51, 89, 9H ff), kann sich der Kläger in diesem Verfahren mithin deshalb nicht auf ein solches-Geschehen berufen, weil es dazu führen soll, daß die Beklagte ihm Alg'gewährt, obwohl er eine gesetzliche Voraussetzung dafür, nämlich die Anwartschaftszeit, nicht erfüllt.
  • BSG, 29.10.2008 - B 11 AL 44/07 R

    Arbeitslosigkeit - kurzzeitige Beschäftigung - schwankende Wochenarbeitszeit -

    Ist die Vereinbarung einer Monatsarbeitszeit von vornherein auf eine Überschreitung der wöchentlichen Zeitgrenze von unter 15 Stunden angelegt, handelt es sich um keine kurzzeitige Beschäftigung; dies gilt auch dann, wenn die Wochenarbeitszeit bezogen auf die Gesamtdauer der Beschäftigung im Durchschnitt unterhalb der Kurzzeitigkeitsgrenze bleibt (Fortführung von und Abgrenzung zu BSG vom 22.8.1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6 sowie BSG-Urteile vom 15.5.1985 - 7 RAr 22/84 -und vom 15.6.1988 - 7 RAr 12/87 = Die Beiträge 1988, 286).

    Nach dieser zu § 102 Abs. 1 AFG entwickelten Rechtsprechung kommt es bei der Beurteilung der Kurzzeitigkeit einer Beschäftigung mit schwankenden Arbeitszeiten, bei denen es sich nicht nur um gelegentliche Abweichungen von geringer Dauer (§ 102 Abs. 1 Satz 2 AFG) handelt, auf den voraussichtlichen Durchschnitt der Wochenarbeitszeit an (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 = SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG, Urteil vom 15. Mai 1985 - 7 RAr 22/84; BSG, Urteil vom 15. Juni 1988 - 7 RAr 12/87 - jeweils veröffentlicht in juris).

    Diese Entscheidungen betrafen Beschäftigungsverhältnisse, in denen - anders als hier - entweder die Vereinbarung von Woche zu Woche schwankende oder wechselnde Arbeitszeiten vorsah (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984, aaO und BSG, Urteil vom 15. Mai 1985, aaO - jeweils zur wissenschaftlichen Hilfskraft) oder keine Vereinbarungen über die Arbeitszeit existierten, aber eine Beschränkung der Beschäftigung der "Natur der Sache nach" (vgl § 102 Abs. 1 Satz 2 AFG), dh der Art und dem Umfang der anfallenden Verrichtungen nach, in Betracht kam (vgl BSG, Urteil vom 15. Juni 1988, aaO - zur Verkäuferbeschäftigung).

    In diesem Zusammenhang hat das BSG betont, die erforderliche Ermittlung einer voraussichtlichen durchschnittlichen Wochenarbeitszeit folge bei schwankenden Arbeitszeiten "aus dem Wesen der notwendigerweise vorausschauenden Betrachtung bei der Frage, ob eine Beschäftigung beitragspflichtig ist oder nicht" (vgl BSG, Urteil vom 22. August 1984 - 7 RAr 12/83 - SozR 4100 § 102 Nr. 6).

  • BSG, 14.02.1989 - 7 RAr 18/87

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beim Anspruch auf Kurzarbeitergeld

    Etwas anderes gilt jedoch für einen rechtserheblichen Tatbestand, den herzustellen nicht in der Verfügungsmacht des Leistungsträgers steht; denn der Leistungsträger darf nicht zu einem Handeln verpflichtet werden, das gesetzeswidrig ist (vgl hierzu etwa BSGE 44, 114, 121 = SozR 2200 § 886 Nr. 1; BSGE 49, 76, 80 = SozR 2200 § 1418 Nr. 6; BSGE 50, 25, 29 = SozR 2200 § 172 Nr. 14; BSGE 51, 89, 92 = SozR 2200 § 381 Nr. 44; BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSGE 60, 43, 48 = SozR 4100 § 105 Nr. 2; SozR 4100 § 102 Nr. 6; BSG Urteil vom 11. Januar 1989 - 7/11b RAr 16/87 -).

    Das gleiche gilt für fehlende Arbeitslosmeldung (BSGE 60, 43 = SozR 4100 § 105 Nr. 2; BSG vom 11. Januar 1989 - 7/11b RAr 16/87 -), fehlende Anwartschaftszeit (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6), fehlende Verfügbarkeit (BSGE 58, 104, 109 = SozR 4100 § 103 Nr. 36) sowie fehlende Eingliederungschancen (BSG SozR 4100 § 56 Nr. 18).

  • BSG, 06.02.1992 - 7 RAr 134/90

    Beitragspflichtige Beschäftigung in der Rahmenfrist für Anspruch auf

    Ein Arbeitsloser, der eine die Beitragspflicht begründende Beschäftigung in der Rahmenfrist zurückgelegt hat, ist hiernach auch dann geschützt, wenn Beiträge zur BA nicht entrichtet worden sind (BSG SozR 4100 § 102 Nr. 6; Gagel, Komm zum AFG, Stand Oktober 1991, § 104 RdNr 5; Knigge/Ketelsen/Marschall/Wittrock, Komm zum AFG, 2. Aufl 1988, § 104 RdNr 6).

    über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) als auch zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) stets die Ansicht vertreten, daß weder die fehlerhafte Entrichtung von Beiträgen noch die widerspruchslose Entgegennahme der Beiträge durch die Einzugsstelle die anwartschaftsbegründende Beschäftigung ersetzt (BSGE 44, 193, 197 = SozR 4100 § 118 Nr. 4; BSGE 49, 22, 28 f = SozR 4100 § 168 Nr. 10; SozR 4100 § 102 Nr. 6, § 168 Nr. 16 und SozR 3-4100 § 168 Nr. 5; vgl zum Ges. über Arbeitsvermittlung u. Arbeitslosenversicherung (AVAVG) BSGE 13, 98, 101 = SozR Nr. 1 zu § 75a Ges.

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