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   BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89   

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BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89 (https://dejure.org/1990,1946)
BSG, Entscheidung vom 25.04.1990 - 7 RAr 20/89 (https://dejure.org/1990,1946)
BSG, Entscheidung vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89 (https://dejure.org/1990,1946)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosenhilfe (Alhi) - Anspruch auf Erstattung überzahlter Alhi-Beträge - Voraussetzungen für die Verfügbarkeit des Arbeitslosen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (44)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 29.11.1989 - 7 RAr 138/88

    Verfügbarkeit des Arbeitslosen bei Wohnsitzwechsel, Ermessensausübung bei

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Unerheblich ist, wie der Senat bereits entschieden hat, daß der Arbeitslose der Bundespost einen Nachsendeauftrag erteilt oder auf sonstige Weise dafür gesorgt hat, daß ihn an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht; denn es kommt nicht darauf an, daß der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muß - so verlangt es § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung - unter der von ihm dem ArbA benannten Anschrift täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar sein (BSG vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 21/86 - AuB 1989, 161; BSGE 58, 104, 108 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

    Darf daher die Leistungsgewährung an einen Arbeitslosen nur dann erfolgen, wenn zugleich für das zuständige ArbA jederzeit die Möglichkeit besteht, unverzüglich den Leistungsempfänger zu erreichen, um ihm eine zumutbare Arbeit anzubieten, so bedeutet dies, daß Erreichbarkeit iS des § 1 der Aufenthalts-Anordnung nicht bereits dann zu bejahen ist, wenn der Arbeitslose für das ArbA postalisch erreichbar ist, sondern nur dann, wenn er unter der Wohnanschrift, die er im Leistungsantrag der Beklagten bekanntgegeben hat, von der Beklagten und deren Bediensteten täglich zumindest während der üblichen Zeit des Eingangs der Briefpost auch tatsächlich dort angetroffen werden kann (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 - aA SG Mannheim info also 1986, 131, 132; Steinmeyer in Gagel, Komm zum AFG, Stand Februar 1989, § 103 RdNrn 203 f, 207).

    Hierzu ist inzwischen klargestellt, daß die Frage, ob ein atypischer Fall vorliegt, nicht im Wege der Ermessensausübung zu klären ist, sondern vielmehr als Rechtsvoraussetzung im Rechtsstreit vor den Gerichten zu überprüfen und zu entscheiden ist (vgl hierzu BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nrn 24, 25; Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 21/86 - AuB 1989, 161, 163; BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

    Zum anderen durfte der Kläger aufgrund der ihm von der Beklagten gegebenen Hinweise nicht darauf bauen, mit dem Nachsendeauftrag das Erforderliche getan zu haben, um seine tägliche Erreichbarkeit und damit seine Vermittelbarkeit sicherzustellen (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

    Ein solches Verhalten ist geeignet, den Wegfall der Anspruchsvoraussetzungen zu beheben und die Erstattungspflicht zu begrenzen und der Beklagten deshalb grundsätzlich auch zuzumuten (BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

  • BSG, 15.05.1985 - 7 RAr 103/83

    Vorschriftswidrige Besetzung der Richterbank - Revisionsverfahren - Rüge -

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Unerheblich ist, wie der Senat bereits entschieden hat, daß der Arbeitslose der Bundespost einen Nachsendeauftrag erteilt oder auf sonstige Weise dafür gesorgt hat, daß ihn an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht; denn es kommt nicht darauf an, daß der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muß - so verlangt es § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung - unter der von ihm dem ArbA benannten Anschrift täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar sein (BSG vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 21/86 - AuB 1989, 161; BSGE 58, 104, 108 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

    Desgleichen ist, worauf das LSG mit Recht hinweist, ohne Bedeutung, ob der Kläger im erwähnten Zeitraum überhaupt in Arbeit hätte vermittelt werden können (BSGE 58, 104, 106 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36).

  • BSG, 21.07.1988 - 7 RAr 21/86
    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Unerheblich ist, wie der Senat bereits entschieden hat, daß der Arbeitslose der Bundespost einen Nachsendeauftrag erteilt oder auf sonstige Weise dafür gesorgt hat, daß ihn an seine frühere Anschrift gerichtete Post erreicht; denn es kommt nicht darauf an, daß der Arbeitslose irgendwie erreichbar ist, sondern er muß - so verlangt es § 1 Satz 1 der Aufenthalts-Anordnung - unter der von ihm dem ArbA benannten Anschrift täglich mindestens zur Zeit des Eingangs der Briefpost erreichbar sein (BSG vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 21/86 - AuB 1989, 161; BSGE 58, 104, 108 [BSG 15.05.1985 - 7 RAr 103/83] = SozR 4100 § 103 Nr. 36; BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestandes nach § 48 Abs. 1 SGB X ergeben (vgl BSG SozR 1300 § 48 Nrn 24, 25; Urteil vom 21. Juli 1988 - 7 RAr 21/86 - AuB 1989, 161, 163; BSG vom 29. November 1989 - 7 RAr 138/88 -).

  • BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 24/87
    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Zweck dieser durch § 1 der Aufenthalts-Anordnung begründeten sog Residenzpflicht ist es, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicherzustellen, um auf diese Weise dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wie er in § 5 AFG zum Ausdruck kommt, Geltung zu verschaffen; denn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit soll nur derjenige Arbeitslose erhalten, der dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung steht und sich subjektiv zur Verfügung hält, weil nur auf diese Weise eine sofortige Vermittlung in Arbeit möglich ist, durch die in erster Linie die Arbeitslosigkeit beendet werden soll (vgl BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr. 8; Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 20/80 - DBl BA R Nr. 2529 zu § 151 AFG; Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 24/87 -).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 86/87

    Anrechnung des Unterhaltsbeitrags auf die Arbeitslosenhilfe, Rundung der

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Soweit die ausgesprochene Bewilligung reicht, fehlt für eine Klage auf Leistung das Rechtsschutzbedürfnis; da die Bewilligung schon dann wiederhergestellt wird, wenn der abändernde Verwaltungsakt aufgehoben wird, verwirklicht der Kläger sein Ziel bereits mit der Anfechtungsklage (BSGE 33, 34 = SozR 4100 § 44 Nr. 19; BSGE 49, 197, 198 f = SozR 4100 § 119 Nr. 11; BSG vom 12. Juli 1989 - 7 RAr 58/88 - und vom 21. März 1990 - 7 RAr 86/87 -, jeweils zur Veröffentlichung vorgesehen).
  • BSG, 21.07.1977 - 7 RAr 38/76

    Vorliegen der Voraussetzungen des Anspruchs auf Arbeitslosengeld - Möglichkeit

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Zweck dieser durch § 1 der Aufenthalts-Anordnung begründeten sog Residenzpflicht ist es, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicherzustellen, um auf diese Weise dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wie er in § 5 AFG zum Ausdruck kommt, Geltung zu verschaffen; denn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit soll nur derjenige Arbeitslose erhalten, der dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung steht und sich subjektiv zur Verfügung hält, weil nur auf diese Weise eine sofortige Vermittlung in Arbeit möglich ist, durch die in erster Linie die Arbeitslosigkeit beendet werden soll (vgl BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr. 8; Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 20/80 - DBl BA R Nr. 2529 zu § 151 AFG; Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 24/87 -).
  • BSG, 08.06.1989 - 7 RAr 34/88

    Bedürftigkeit des Arbeitslosen bei Anspruch auf Zugewinnausgleich

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Bei der dem Kläger vom 30. Dezember 1984 bis 31. Mai 1986 bewilligten Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu etwa BSG vom 22. September 1988 - 7 RAr 61/86 - und vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 -).
  • BSG, 22.09.1988 - 7 RAr 61/86

    Entziehung von Arbeitslosenhilfe mangels Verfügbarkeit - Verschlossenheit des

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Bei der dem Kläger vom 30. Dezember 1984 bis 31. Mai 1986 bewilligten Alhi handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung (vgl hierzu etwa BSG vom 22. September 1988 - 7 RAr 61/86 - und vom 8. Juni 1989 - 7 RAr 34/88 -).
  • BSG, 17.03.1981 - 7 RAr 20/80
    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Zweck dieser durch § 1 der Aufenthalts-Anordnung begründeten sog Residenzpflicht ist es, im Interesse der Versichertengemeinschaft eine sofortige Vermittelbarkeit des Arbeitslosen sicherzustellen, um auf diese Weise dem Vorrang der Vermittlung in Arbeit vor der Gewährung von Leistungen wegen Arbeitslosigkeit, wie er in § 5 AFG zum Ausdruck kommt, Geltung zu verschaffen; denn Leistungen wegen Arbeitslosigkeit soll nur derjenige Arbeitslose erhalten, der dem Arbeitsmarkt aktuell zur Verfügung steht und sich subjektiv zur Verfügung hält, weil nur auf diese Weise eine sofortige Vermittlung in Arbeit möglich ist, durch die in erster Linie die Arbeitslosigkeit beendet werden soll (vgl BSGE 44, 188, 189 = SozR 4100 § 103 Nr. 8; Urteil vom 17. März 1981 - 7 RAr 20/80 - DBl BA R Nr. 2529 zu § 151 AFG; Urteil vom 29. September 1987 - 7 RAr 24/87 -).
  • BSG, 13.08.1986 - 7 RAr 33/85

    Rückwirkende Ruhen eines Anspruchs - Ermessensausübung - Aufhebung und

    Auszug aus BSG, 25.04.1990 - 7 RAr 20/89
    Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts -BSG- (BSGE 59, 111, 115 = SozR 1300 § 48 Nr. 19; SozR 1300 § 48 Nrn 21, 22, 24, 26, 30, 44; BSGE 60, 180, 185 = SozR 1300 § 48 Nr. 25; SozR 1300 Art. 2 § 40 Nr. 8) und des Bundesverwaltungsgerichts - BVerwG - (Buchholz 436.36 § 53 BaföG Nr. 5) bedeutet das Wort "soll" in § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X, daß der Leistungsträger in der Regel den Verwaltungsakt rückwirkend aufhebt, daß er jedoch in atypischen Fällen nach seinem Ermessen hiervon abweichen kann.
  • BSG, 12.07.1989 - 7 RAr 58/88

    Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte bei Höhe der Arbeitslosenhilfe

  • BSG, 06.11.1985 - 10 RKg 3/84

    Behindertes Kind - Rückwirkende Bewilligung einer Rente - Ablehnung des Antrags

  • BSG, 15.02.1979 - 7 RAr 69/78

    Bestandskraft von Verwaltungsakten - Verfassungsmäßigkeit des AFGHStruktG

  • BSG, 11.12.1979 - 7 RAr 10/79

    Eintritt einer Sperrzeit - Angebotene Arbeitsstelle - Annahme einer anderen

  • BSG, 23.10.1985 - 9a RV 1/84

    Aufhebung eines begünstigenden Verwaltungsaktes - Verwaltungsakt mit Dauerwirkung

  • BSG, 01.07.2010 - B 13 R 77/09 R

    Witwerrentenbezug - Rückforderung der überzahlten Leistung wegen nicht

    Bei der Prüfung, ob eine zur Ermessensausübung zwingende Atypik des Geschehensablaufs vorliegt, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an (BSG Urteile vom 26.10.1998 - B 2 U 35/97 R - Juris RdNr 26, vom 29.6.1994 - 1 RK 45/93 - BSGE 74, 287, 294 = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 72; vom 25.4.1990 - 7 RAr 20/89 - Juris RdNr 43, jeweils mwN) .

    Hierbei ist zu prüfen, ob die mit der Aufhebung verbundene Pflicht zur Erstattung der zu Unrecht erhaltenen Leistungen (§ 50 Abs. 1 SGB X) nach Lage des Falls eine Härte bedeuten, die den Leistungsbezieher in atypischer Weise stärker belastet als den hierdurch im Normalfall Betroffenen (BSG Urteile vom 26.10.1998 aaO; vom 29.6.1994 aaO; vom 25.4.1990 aaO) .

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falls iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu werten ist, kann im Einzelfall die Atypik des verwirklichten Tatbestands nach § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X ergeben (BSG Urteile vom 29.6.1994 aaO = SozR 3-1300 § 48 Nr. 33 S 72 f; vom 25.4.1990 aaO, jeweils mwN).

  • BSG, 18.11.2014 - B 4 AS 3/14 R

    Arbeitslosengeld II - Unterkunft und Heizung - Mietschulden - Darlehen oder

    Mitwirkendes Fehlverhalten auf seiner Seite, das als eine atypische Behandlung des Falles iS einer Abweichung von der grundsätzlich zu erwartenden ordnungsgemäßen Sachbearbeitung zu verstehen ist, kann im Einzelfall eine Atypik des verwirklichten Tatbestandes begründen (vgl BSG vom 29.11.1989 - 7 RAr 138/88 - BSGE 66, 103 = SozR 4100 § 103 Nr. 47, juris RdNr 38, BSG vom 25.4.1990 - 7 RAr 20/89 - juris RdNr 43; BSG vom 28.6.1990 - 7 RAr 132/88 - SozR 3-4100 § 115 Nr. 1, juris RdNr 28) .
  • BSG, 09.02.2006 - B 7a AL 58/05 R

    Aufhebung der Arbeitslosengeldbewilligung für die Vergangenheit - Nichtmitteilung

    Das LSG hat entgegen der ständigen Rechtsprechung des BSG bei der Beurteilung einer groben Fahrlässigkeit des Klägers keinen subjektiven (vgl dazu nur BSG, Urteile vom 25. April 1990 - 7 RAr 20/89 - und 24. April 1997 - 11 RAr 89/96 - mwN), sondern einen objektiven Fahrlässigkeitsmaßstab angelegt.
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