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   BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86   

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BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86 (https://dejure.org/1987,1118)
BSG, Entscheidung vom 29.09.1987 - 7 RAr 23/86 (https://dejure.org/1987,1118)
BSG, Entscheidung vom 29. September 1987 - 7 RAr 23/86 (https://dejure.org/1987,1118)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BSGE 62, 179
 
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Wird zitiert von ... (64)Neu Zitiert selbst (15)

  • BSG, 09.12.1982 - 7 RAr 116/81

    Anspruch auf Arbeitslosengeld; Zuerkennung von Krankengeld; Fortfall des

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Die Frist des § 125 Abs. 2 AFG für die wirksame Geltendmachung eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld läuft grundsätzlich auch während der Zeit ab, in der die frühere Arbeitslosengeldbewilligung wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld aufgehoben war (Anschluß an BSG vom 9.12.1982 - 7 RAr 116/81 = BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

    Im Urteil vom 9. Dezember 1982 (BSG SozR 4100 § 125 Nr. 2) habe das Bundessozialgericht (BSG) zwar offengelassen, ob dies auch für Ansprüche gelte, deren Ruhenszeitraum von vornherein kalendermäßig feststehe.

    Der Senat hat dies bereits unter Hinweis auf die Rechtsentwicklung und die Rechtsprechung hierzu entschieden (BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2) und sieht keine Veranlassung, hiervon abzuweichen.

    Der Senat hat dies schon im Urteil vom 9. Dezember 1982 (BSGE 54, 212, 218 = SozR 4100 § 125 Nr. 2) offengelassen.

    Erforderlich war dafür eine Beendigung der Ruhenswirkung vor dem 20. August 1982, also auch eine entsprechende Begrenzung des Bezuges von Mutterschaftsgeld; denn Geltendmachung im Sinne des § 125 Abs. 2 AFG bedeutet Geltendmachung zu einem Zeitpunkt, in dem alle Voraussetzungen für die Bewilligung des beantragten Alg vorliegen, was bei Fortdauer eines Ruhenstatbestandes nicht der Fall wäre (vgl. BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2).

  • BSG, 12.10.1979 - 12 RK 47/77

    Herstellungsanspruch - Unrichtige Rechtsauskunft des Versicherungsträgers -

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor, wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind (vgl. ua BSGE 49, 76 s SozR 2200 § 1418 Nr. 6 mwN); dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, daß der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (vgl. § 14 Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- -SGB 1-) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat (vgl. BSGE 60, 79, 85 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSGE 50, 12, 13 = SozR 2200 § 313 Nr. 6, jeweils mwN).

    Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Versäumung von Ausschlußfristen, wenn sich die Berufung des Versicherungsträgers darauf aus den oa Gründen als rechtsmißbräuchlich erweist (vgl. BSG SozR 4100 § 72 Nr. 2; BSGE 49, 76, 81 s SozR 2200 § 1418 Nr. 6 mwN; BSGE 58, 283, 284 = SozR 1200 § 14 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 141e Nr. 7 mwN).

    Auf Verschulden kommt es insoweit nicht an (BSGE 49, 76, 77 = SozR 2200 § 1418 Nr. 6).

  • BSG, 27.09.1983 - 12 RK 44/82

    Gestaltungsmöglichkeit - Beratung - Rechtsrat - Beitragsnachentrichtung

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Typischerweise ist dies der Fall, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSGE 41, 126 s SozR 7610 § 242 Nr. 5; BSGE 48, 211, 213 = SozR 2600 § 50 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15).

    Die Kenntnis über den Umfang dieser Schutzfristen muß sich der Sachbearbeiter und damit die Beklagte zurechnen lassen (vgl. dazu BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15 und BSG vom 15. Mai 1984 - 12 RK 32/83 -).

    In welcher Weise die Klägerin sich nach Aufklärung veranlaßt sehen wollte, von Gestaltungsmöglichkeiten mutmaßlich Gebrauch zu machen, hat keinen Einfluß auf die erforderliche Aufklärungspflicht des Versicherungsträgers (BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15).

  • BSG, 10.12.1980 - 7 RAr 76/79
    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Auf diese Pflichtwidrigkeit könnte die Klägerin ihren Anspruch allerdings nicht stützen, wenn diese nicht kausal dafür gewesen ist, daß sie die Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 AFG versäumt hat (vgl. BSG vom 10. Dezember 1980 - 7 RAr 76/79 - Dienstblatt R der Beklagten Nr. 2471a zu § 81 AFG).
  • BSG, 18.12.1975 - 12 RJ 88/75

    Sozialgerichtsbarkeit - Rechtsweg - Naturalrestitution -

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Typischerweise ist dies der Fall, wenn der Versicherungsträger den Versicherten nicht auf solche Gestaltungsmöglichkeiten hingewiesen hat, die klar zutage liegen und deren Wahrnehmung offensichtlich so zweckmäßig erscheint, daß sie jeder verständige Versicherte mutmaßlich nutzen würde (vgl. BSGE 41, 126 s SozR 7610 § 242 Nr. 5; BSGE 48, 211, 213 = SozR 2600 § 50 Nr. 2; BSG SozR 1200 § 14 Nr. 15).
  • BSG, 25.04.1978 - 5 RJ 18/77

    Auslegung des Begriffs "Erhöhung der Rente" i.S. des § 1290 Abs. 3 S. 1

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Die Verletzung solcher Betreuungspflichten führt zum Anspruch auf Herstellung des Zustandes, der bestehen würde, wenn sich der Versicherungsträger pflichtgemäß verhalten hätte (BSG aaO; ebenso BSGE 46, 124, 126 = SozR 2200 § 1290 Nr. 11).
  • BSG, 21.02.1980 - 5 RKn 19/78

    Beitragshöhe - Unkenntnis von der objektiver Rechtswidrigkeit - Knappschaftliche

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor, wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind (vgl. ua BSGE 49, 76 s SozR 2200 § 1418 Nr. 6 mwN); dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, daß der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (vgl. § 14 Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- -SGB 1-) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat (vgl. BSGE 60, 79, 85 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSGE 50, 12, 13 = SozR 2200 § 313 Nr. 6, jeweils mwN).
  • BSG, 24.07.1985 - 10 RKg 18/84

    Rückwirkende Gewährung von Kindergeld an eine verwitwete Ehefrau eines

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Nichts anderes gilt im Ergebnis für die Versäumung von Ausschlußfristen, wenn sich die Berufung des Versicherungsträgers darauf aus den oa Gründen als rechtsmißbräuchlich erweist (vgl. BSG SozR 4100 § 72 Nr. 2; BSGE 49, 76, 81 s SozR 2200 § 1418 Nr. 6 mwN; BSGE 58, 283, 284 = SozR 1200 § 14 Nr. 20; BSG SozR 4100 § 141e Nr. 7 mwN).
  • BSG, 17.04.1986 - 7 RAr 81/84

    Anspruch auf Arbeitslosengeld - Rücknahme des Antrags - Verpflichtung des

    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    Nach der Rechtsprechung des BSG kann ein Versicherter in bestimmten Fällen trotz Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen im Wege des sogenannten sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs verlangen, so gestellt zu werden, als lägen die Voraussetzungen vor, wenn es sich um Gestaltungen handelt, die gesetzlich zulässig sind (vgl. ua BSGE 49, 76 s SozR 2200 § 1418 Nr. 6 mwN); dies gilt insbesondere dann, wenn der Rechtsverlust darauf zurückzuführen ist, daß der Versicherungsträger eine sich aus dem Versicherungsverhältnis ergebende Nebenpflicht zur Auskunft, Beratung und verständnisvollen Förderung des Versicherten (vgl. § 14 Sozialgesetzbuch -Allgemeiner Teil- -SGB 1-) verletzt hat, weil er sie, obwohl ein konkreter Anlaß zu den genannten Dienstleistungen bestand, nicht oder nicht ausreichend erfüllt hat (vgl. BSGE 60, 79, 85 = SozR 4100 § 100 Nr. 11; BSGE 50, 12, 13 = SozR 2200 § 313 Nr. 6, jeweils mwN).
  • BSG, 17.11.1970 - 1 RA 233/68
    Auszug aus BSG, 29.09.1987 - 7 RAr 23/86
    In Fällen der Versäumung von gesetzlichen Antragsfristen bedeutet dies, daß sich der Versicherungsträger auf den eingetretenen Fristablauf nicht berufen darf, den Versicherten vielmehr so zu behandeln hat, als sei der Antrag rechtzeitig gestellt worden (BSGE 32, 60 = SozR Nr. 15 zu § 1286 RVO aF).
  • BSG, 15.05.1984 - 12 RK 32/83
  • BSG, 10.10.1978 - 7 RAr 55/77

    Nach Entstehung des Anspruchs - Anwartschaft - Arbeitsablehnung - Rechtsfolgen -

  • BSG, 23.10.1984 - 10 RAr 6/83

    Entgeltanspruch - Konkursausfallgeld - Vollmacht - Abtretungsempfänger -

  • BSG, 20.06.1979 - 5 RKn 16/78

    Ersatzzeit - Nachversicherung - Leistungsanspruch - Beschränkung auf einen

  • BSG, 23.06.1976 - 7 RAr 80/74

    Schlechtwettergeldantrag - Frist für Einreichung - Ausschlussfrist -

  • BVerwG, 18.04.1997 - 8 C 38.95

    Wohngeldrecht - Auf rückwirkende Wohngeldbewilligung gerichteter

    Der vom Bundessozialgericht entwickelte und seither in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 (77 ff.) m.w.N.; 50, 12 (13 f.); 55, 40 (43); 58, 283 (284 f.); 60, 43 (48); 62, 179 (182); 63, 112 (114); 66, 258 (265); 69, 85 (89); 71, 17 (22); 73, 56 (59 f.); 73, 204 (210)) bestätigte verschuldensunabhängige (vgl. BSGE 49, 76 (77) m.w.N.; 73, 56 (59); stRspr) Herstellungsanspruch knüpft zwar an die Verletzung behördlicher Auskunfts-, Beratungs- und Betreuungspflichten im Sozialrechtsverhältnis an (vgl. etwa BSGE 65, 21 (26) [BSG 22.03.1989 - 7 RAr 80/87]; 73, 56 (59) [BSG 25.08.1993 - 13 RJ 27/92]; 73, 204 (210) [BSG 10.11.1993 - 11 RAr 47/93]) und soll "als Institut des Verwaltungsrechts eine Lücke im Schadensersatzrecht" schließen (BSGE 55, 261 (263 f.) [BSG 18.08.1983 - 11 RA 60/82]).

    Die Verletzung der aus dem Sozialleistungsverhältnis erwachsenen behördlichen Nebenpflichten soll auch namentlich zur Folge haben, daß versäumte Anträge und Erklärungen des betroffenen Bürgers als rechtzeitig und ordnungsgemäß gelten (vgl. etwa BSGE 62, 179 (182 ff.) [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86]).

  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 36/88

    Geltendmachung eines ruhender Anspruch auf Arbeitslosengeld iS. von § 125 Abs. 2

    Zum Herstellungsanspruch wegen Unterlassung einer möglichen Beratung, wenn der Zweck der Beratung im Widerspruch zu gesetzlichen Aufgaben des Sozialleistungsträgers steht (Fortführung von BSGE 54, 212 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Nach der ständigen Rechtspr des Senats hat § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) nämlich die Bestimmung einer Ausschlußfrist zum Inhalt, die ohne Hemmungs- und Unterbrechungsmöglichkeit kalendermäßig abläuft (BSGE 54, 212, 214 = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Nach der Rechtspr des Senats läuft die Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) auch während des Ruhens eines in seinem Stammrecht existenten Alg-Anspruchs weiter und ggf ab (BSGE 54, 212, 216 f = SozR 4100 § 125 Nr. 2; BSGE 62, 179, 180 f [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Bereits im Urteil vom 29. September 1987 (BSGE 62, 179, 181 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3) hat der Senat jedoch darauf hingewiesen, daß Bedenken bestehen, für den Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) Unterschiede zwischen den einzelnen im Arbeitsförderungsgesetz (AFG) enthaltenen Ruhenstatbeständen anzunehmen.

    Der Senat hat schon entschieden, daß eine allgemeine Pflicht der Beklagten, Leistungsbezieher regelmäßig über den Ablauf der Verfallsfrist des § 125 Abs. 2 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) aufzuklären, nicht besteht (BSGE 62, 179, 183 f [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3).

    Er setzt sich damit nicht in Widerspruch zu seiner Entscheidung vom 29. September 1987 (BSGE 62, 179, 183 [BSG 29.09.1987 - 7 RAr 23/86] = SozR 4100 § 125 Nr. 3), auf die das Landessozialgericht (LSG) hingewiesen hat.

  • BVerwG, 08.12.1995 - 8 C 37.93

    Nachträgliche Kraftloserklärung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

    Allerdings hat das Bundessozialgericht in ständiger Rechtsprechung (vgl. etwa BSGE 49, 76 [77 ff.] m.w.N.; 50, 12 [13 f.]; 55, 40 [43]; 58, 283 [284 f.]; 60, 43 [48]; 62, 179 [182]; 63, 112 [114]; 66, 258 [265]; 69, 85 [89]; 71, 17 [22]; 73, 56 [59 f.]; 73, 204 [210]) den sog. Herstellungsanspruch entwickelt, der im Sozialrechtsverhältnis als Folge der Verletzung behördlicher Betreuungspflichten auf Herbeiführung des Zustandes gerichtet ist, der bestünde, wenn die Behörde ihrer sozialrechtlich begründeten Betreuungspflicht durch zutreffende Auskunft oder Beratung entsprochen hätte.
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