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   BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84   

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https://dejure.org/1985,5639
BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84 (https://dejure.org/1985,5639)
BSG, Entscheidung vom 23.10.1985 - 7 RAr 37/84 (https://dejure.org/1985,5639)
BSG, Entscheidung vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 37/84 (https://dejure.org/1985,5639)
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (7)

  • BSG, 21.05.1963 - 7 RAr 76/62

    Festsetzung der Höhe der Arbeitslosenhilfe - Bemessung der Arbeitslosenhilfe

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84
    Die Aufzählung der Beispielsfälle ist nicht erschöpfend, vielmehr werden nach dem Gesetz alle zweckgebundenen Leistungen nicht als Einkommen angesehen (BSGE 19, 137 = SozR Nr. 5 zu § 150 AVAVG).

    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Leistungen aus öffentlichen (vgl. BSGE 19, 62 = SozR Nr. 4 zu § 150 AVAVG) oder - wie hier - aus privaten Kassen handelt (vgl. BSGE 19, 137).

    Es genügt, wenn die Leistung aus einem bestimmten Anlaß und in einer bestimmten Erwartung gegeben wird und im allgemeinen mit einer Verwendung für den gedachten Zweck gerechnet werden kann; es ist nicht einmal erforderlich, daß der Empfänger zu dieser Verwendung von dem Leistenden angehalten werden kann (BSGE 19, 137, 138).

    Eine solche Leistung hat der Senat bejaht, wenn die Zuwendung einen besonderen Bedarf befriedigen soll, etwa Mehraufwendungen anläßlich des Weihnachtsfestes (BSGE 19, 137).

  • BSG, 03.04.1963 - 7 RAr 72/61
    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84
    Dabei macht es keinen Unterschied, ob es sich um Leistungen aus öffentlichen (vgl. BSGE 19, 62 = SozR Nr. 4 zu § 150 AVAVG) oder - wie hier - aus privaten Kassen handelt (vgl. BSGE 19, 137).

    Es ist daher nicht erforderlich, daß der Empfänger hinsichtlich des tatsächlichen Verbrauchs einer solchen Leistung zwingend festgelegt sein muß (BSGE 19, 62, 63 f).

  • BSG, 20.01.1976 - 5 RJ 119/75

    Entgelt - Arbeitseinkommen - Vermögenswirksame Leistung

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84
    Der Senat setzt sieh damit nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge die tariflich zustehende vermögenswirksame Leistung Teil des Entgelts (Arbeitsentgelts) ist bzw zu den Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis gehört, so daß diese Leistungen zusammen mit den weiteren Bezügen sowohl den Anspruch auf Altersruhegeld als auch den Anspruch auf Kinderzuschuß zu Fall bringen können (BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 9; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 13 und Nr. 19); denn die Vorschriften des § 1248 Abs. 4 Satz 1 Buchst b RVO und § 39 Abs. 3 Satz 4 AVG, zu denen diese Rechtsprechung ergangen ist, stellen allein auf das Entgelt oder das Arbeitseinkommen bzw die Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis ab, ohne zweckgebundene Leistungen auszuschließen.
  • BSG, 10.06.1980 - 11 RA 76/79

    Arbeitsentgelt - Sozialversicherung - Haushaltsstrukturgesetz - Bruttobezüge

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84
    Der Senat setzt sieh damit nicht in Widerspruch zu der Rechtsprechung, derzufolge die tariflich zustehende vermögenswirksame Leistung Teil des Entgelts (Arbeitsentgelts) ist bzw zu den Bruttobezügen aus dem Ausbildungsverhältnis gehört, so daß diese Leistungen zusammen mit den weiteren Bezügen sowohl den Anspruch auf Altersruhegeld als auch den Anspruch auf Kinderzuschuß zu Fall bringen können (BSG SozR 2200 § 1248 Nr. 9; BSG SozR 2200 § 1262 Nr. 13 und Nr. 19); denn die Vorschriften des § 1248 Abs. 4 Satz 1 Buchst b RVO und § 39 Abs. 3 Satz 4 AVG, zu denen diese Rechtsprechung ergangen ist, stellen allein auf das Entgelt oder das Arbeitseinkommen bzw die Bruttobezüge aus dem Ausbildungsverhältnis ab, ohne zweckgebundene Leistungen auszuschließen.
  • BSG, 20.10.1983 - 7 RAr 18/82

    Anspruch auf Bewilligung von Arbeitslosenhilfe - Streit über das Ob der Gewährung

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84
    Vermögenswirksame Leistungen nach § 3 des 3. Vermögensbildungsgesetzes, die der Arbeitgeber des Ehegatten des Arbeitslosen zusätzlich zum Arbeitseinkommen erbringt, ohne daß der Arbeitnehmer sie sich zur freien Verfügung auszahlen lassen kann, sind iS des § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG zweckgebunden und deshalb anders als vermögenswirksam angelegte Teile des Arbeitseinkommens (§ 4 des 3. Vermögensbildungsgesetzes) bei der Arbeitslosenhilfe nicht zu berücksichtigen (Abgrenzung zu BSG 20.10.1983 7 RAr 18/82 = SozR 4100 § 138 Nr. 8).
  • BSG, 26.09.1985 - 1 S 12/85

    Amtsenthebung einer Richers - Ehrenamtlicher Richter - Mängel des

    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84
    Die Revision der Beklagten, über die der Senat in der Besetzung mit den geschäftsplanmäßig vorgesehenen ehrenamtlichen Richtern entscheidet, deren Berufung dem Gesetz entspricht (vgl. dazu den Beschluß des 1. Senats vom 26. September 1985 - 1 S 12/85 - SGb 1985, 415), ist unbegründet.
  • BSG, 12.12.1984 - 7 RAr 11/83
    Auszug aus BSG, 23.10.1985 - 7 RAr 37/84
    Ein solcher Fall läge vor, wenn mit der Klagabweisung auch das der gepfändeten Forderung zugrunde liegende Stammrecht zu verneinen wäre, etwa wenn der Arbeitslose den die Alhi-Bewilligung wegen Eintritts einer zweiten Sperrzeit gemäß § 119 Abs. 3 AFG aufhebenden Bescheid anficht (Urteil des Senats vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 11/83 -).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 25.11.2008 - L 3 AS 118/07

    Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung sind bei der Berechnung des

    Anders als der normale Lohn oder das übliche Gehalt sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern der Schaffung von Vermögen (vgl. auch BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13 noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom 27.02.2008 Az.: B 14/7b AS 32/06 R, vgl dort auch zu Eigenleistungen des Arbeitnehmers im Rahmen der vermögenswirksamen Leistungen, welche als Einkommen zu berücksichtigen sind).
  • BSG, 11.01.1990 - 7 RAr 128/88

    Hinterbliebenenrente - Sterbevierteljahr - Rentenbeträge - Anrechenbars Einkommen

    Unerläßliche Voraussetzung ist indes, daß der als privilegierte Leistung in Betracht kommenden Leistung eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die im Falle der Anrechnung der Leistung auf die Alhi zu einer Zweckvereitelung führen würde (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13).

    In diesem Sinne sind als zweckgebundene Leistungen iS des § 138 Abs. 3 Nr. 3 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) ua anerkannt worden: Zuschläge für Nachtarbeit (BSGE 17, 242 = SozR Nr. 18 zu § 33 BVG; Hennig/Kühl/Heuer, Komm zum AFG, Stand August 1989, § 138 Anm 3c); Einzelleistungen an Familienangehörige von eingezogenen Wehrpflichtigen (§ 7 USG), die dem Grunde und der Höhe nach an die Stelle von bisher anrechnungsfreien Leistungen des Einberufenen treten (BSGE 19, 62 = SozR Nr. 4 zu § 150 AVAVG); Weihnachtsgratifikationen, soweit sie steuerfrei sind (BSGE 19, 137 = SozR Nr. 5 zu § 150 AVAVG; Ambs ua in Gemeinschaftskomm zum Arbeitsförderungsgesetz (AFG) - GK-AFG -, Stand Oktober 1989, § 138 Rz 23; Krebs, aaO, § 150 Rz 53); Maßnahmekosten bei Fortbildung und Umschulung nach § 45 Arbeitsförderungsgesetz (AFG) (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 5; Wittrock, aaO, § 138 Rz 16); vermögenswirksame Leistungen nach § 3 des 3. VermBG, die der Arbeitgeber des Ehegatten des Arbeitslosen zusätzlich zum Arbeitseinkommen erbringt, ohne daß der Arbeitnehmer sie sich zur freien Verfügung auszahlen lassen kann (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13; Wittrock, aaO, § 138 Rz 16).

  • BSG, 12.07.1990 - 4 RA 47/88

    Zulässigkeit der Leistungsklage nach § 54 Abs. 5 SGG bei Verrechnung,

    Auch nach der Entscheidung des BSG vom 23. Oktober 1985 (SozR 4100 § 138 Nr. 13) ist in einem Rechtsstreit des Arbeitslosen auf Alhi der Gläubiger, der den Anspruch auf Alhi gepfändet hat, jedenfalls dann nicht gemäß § 75 Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) notwendig beizuladen, wenn die Alhi die Pfändungsgrenze des § 850c Abs. 1 Zivilprozeßordnung (ZPO) nicht überschreiten kann, weil insoweit das der Forderung zugrundeliegende Stammrecht nicht berührt wird (anders jedoch für die Beiladung des Pfändungspfandgläubigers beim Streit über das Erlöschen des Anspruchs auf Alhi: BSG - Urteil vom 12. Dezember 1984 - 7 RAr 11/83).
  • LSG Hessen, 09.02.2011 - L 6 AS 338/09

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung -

    Anders als der normale Lohn oder das übliche Gehalt sind vermögenswirksame Leistungen des Arbeitgebers nicht dazu bestimmt, dem allgemeinen Lebensunterhalt zu dienen, sondern der Schaffung von Vermögen (so überzeugend LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 10.9.2009 - L 34 AS 1308/08; vgl. auch BSG, Urteil vom 23.10.1985 - Az.: 7 RAr 37/84, SozR 4100 § 138 Nr. 13 noch zum Arbeitsförderungsgesetz; offen gelassen in BSG, Urteil vom 27.02.2008 - Az.: B 14/7b AS 32/06 R).
  • LSG Schleswig-Holstein, 14.09.2006 - L 6 AS 14/06

    Grundsicherung für Arbeitsuchende - Einkommensberücksichtigung - Arbeitslosengeld

    Deshalb sind auch diejenigen Anteile als Einnahme anzurechnen, die für die Bestreitung unabwendbarer Ausgaben benötigt, einer bestimmten Zweckbindung unterworfen (z. B. der vermögenswirksamen Anlage durch den Arbeitgeber) oder von vornherein an Dritte ausgekehrt werden (vgl. Bundessozialgericht , Urteil vom 18. Februar 1982 - 7 RAr 91/81 = BSGE 53, 115; BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 37/84 = SozR 4100 § 138 Nr. 13; BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1977 - V C 35.77 = BVerwGE 55, 148; BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1983 - 5 C 114/81 = BVerwGE 66, 342).
  • BSG, 21.03.1990 - 7 RAr 86/87

    Anrechnung des Unterhaltsbeitrags auf die Arbeitslosenhilfe, Rundung der

    Von einer solchen Leistung kann nur dann die Rede sein, wenn ihr eine bestimmte, vom Gesetzgeber erkennbar gebilligte Zweckrichtung zu eigen ist, die im Fall der Anrechnung der Leistung auf die Alhi zu einer Zweckverfehlung führen würde (BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13).
  • LSG Berlin-Brandenburg, 10.09.2009 - L 34 AS 1308/08

    Bedarfsgemeinschaft

    Keine zweckbestimmte Einnahme ist hingegen der vom Arbeitnehmer gemäß § 11 5. VermBG aus eigener Initiative heraus vermögenswirksam angelegte Teil des Arbeitslohns in Höhe von mindestens 13 EUR, im Falle der Zeugin in Höhe von 34, 26 EUR (vgl. auch BSG, Urteil vom 23. Oktober 1985 - 7 RAr 37/84 - Juris RdNr. 19 zu § 138 Abs. 3 AFG).
  • LSG Brandenburg, 06.06.2003 - L 10 AL 74/02
    Die Entfernungskilometer (= 40) multipliziert mit 0, 43 DM (nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Bundesreisekostengesetz - BRKG in der Fassung vom 28. März 2001; BGBl. I S. 472 -;;vgl. auch BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13, 19) und 125 Tagen ergeben einen Betrag von 2 150, 00 DM (= 125 Tage × 40 km × 0,43 DM), der 1 099, 28 Euro entspricht.
  • LSG Baden-Württemberg, 12.05.2005 - L 7 AL 753/05

    Minderung des Arbeitslosengeldes - verspätete Meldung - frühzeitige Arbeitssuche

    Die Rechte der Treuhänderin oder der Insolvenzgläubiger werden daher von vornherein nicht berührt (vgl. in anderem Zusammenhang BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13 S. 50).
  • LSG Nordrhein-Westfalen, 01.09.1999 - L 12 AL 157/98

    Arbeitslosenversicherung

    Die vom Gesetzgeber vorgenommene Aufzählung in § 138 Abs. 3 Nr. 3 AFG ist nicht erschöpfend, gleichartig privilegierte Leistungen sind eben falls anrechnungsfrei (vgl. BSG SozR 4100 § 138 Nr. 13; BSG in SozR 3 4100 § 138 Nr. 1 mit weiteren Nachweisen).
  • LSG Brandenburg, 01.10.2004 - L 8 AL 196/03

    Anspruch auf Fahrtkostenbeihilfe (Mobilitätshilfen); Voraussetzungen für die

  • LSG Brandenburg, 14.01.2003 - L 10 AL 214/00
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